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Autor Thema: Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?  (Gelesen 102627 mal)

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Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #45 am: 27. Oktober 2011, 13:20:24 »
Auf jeden Fall dürfte mit Erlass des Mahnbescheids erst einmal die Verjährung (so sie denn überhaupt wirksam eingewendet werden kann) gehemmt sein.

Unabhängig davon aber wird mit dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid das Verfahren in das Klageverfahren übergeleitet, sofern dies der Antragsteller beantragt (und dies möglicherweise schon im Mahnbescheid!). Sofern dies schon im Mahnbescheid beantragt ist, geht das Streitverfahren jedenfalls zügig weiter, denn § 697 ZPO bestimmt, dass der Antragsteller seinen Anspruch (nach \"unverzüglicher\" Aufforderung durch das Gericht) binnen 2 Wochen zu begründen hat.

Offline bolli

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #46 am: 28. Oktober 2011, 08:24:55 »
Zitat
Original von luispold
Überhaupt wäre es hilfreich zu wissen, ob es Sinn macht, den Preissteigerungen bei den Nachfolgelieferanten auch zu wiedersprechen, statt sich einen neuen Lieferanten zu suchen?
Sinn macht das überall da, wo entweder die AGB mit einer entsprechenden Preisanpassungsklausel nicht wirksam in den Vertrag eingebunden wurden oder wo die Preisanpassungsklausel wegen ihres Inhalts unwirksam ist.
Aber mittlerweile gehen meines Wissens die meisten Lieferanten dann her und kündigen statt auszuharren und größere Rückstände auflaufen zu lassen. Aber probieren können Sie es ja.
Ansonsten eben neuen Versorger suchen.

Offline M.W.

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #47 am: 31. Oktober 2011, 07:28:09 »
Hier ist ja ganz schön was los. Habe auch einen Brief der oben genannten Kanzlei erhalten und werde ihn unbeantwortet hinten dem einer Bayreuther Kanzlei aus dem Herbst letzten Jahres ablegen. Für mich waren die Ausführungen oben von RR-E-ft sehr hilfreich, decken sie sich doch strukturell mit meinen Überlegungen. Hier in Coburg schien bereits gegen die EON Bayern (in welcher Rechtsform auch immer; ich vermute nicht die Vertriebs-GmbH) entschieden worden zu sein. Da werde ich mich mal erkundigen müssen.
Gruß
M.W.
P.S.: Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Tat sehr komplex. Obgleich selbst Jurist werde ich im Falle einer Klage selbstverständlich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Edit: Rechtschreibfehler

Offline milena2006

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #48 am: 01. November 2011, 12:24:46 »
Ich habe ebenfalls besagtes Schreiben von derselben Kanzlei erhalten, Termin ebenfalls 04.11.11.

Bereits letztes Jahr, ca. um dieselbe Zeit, bekam ich ein Schreiben von einer Inkassofirma, um den strittigen Betrag einzufordern. Ich widerspreche seit 2006, seit 2009 habe ich den Anbieter gewechselt. Eine erste Sperrandrohung bekam ich noch während ich bei E.ON war, eine zweite, nachdem ich den Anbeiter gewechselt hatte.

Seit ca. zwei Jahren habe ich einen Anwalt beauftragt, sich der Dinge anzunehmen. Die Versuche, die Beträge einzufordern, kommen immer gegen Ende des Jahres, dann ist wieder Ruhe. Der Grundbetrag (ohne Kosten des gegnerischen Anwalts bzw. der Inkassofirma), der nun gefordert ist, ist um 200€ geringer, als der des letzten Jahres. Ich kann nicht beurteilen, ob hier bereits Beträge als verjährt anerkannt wurden, da eine genaue Kostenaufstellung im Schreiben fehlt.

Auch das diesjährige Schreiben habe ich meinem Anwalt bereits übergeben, ich selbst werde darauf nicht reagieren.

Offline M.W.

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #49 am: 01. November 2011, 16:48:57 »
Eon Bayern oder Mitte? Ich bin auch seit 2009 weg.
Gruß
M.W.

Offline milena2006

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #50 am: 02. November 2011, 10:45:56 »
Hallo M.W.,

Ich war bei E.ON Bayern.

Ich habe soeben die Information erhalten, dass es, zumindest in meinem Fall, diesmal recht wahrscheinlich ist, dass es zu einer Klage kommen wird, um weitere Verjährungen zu verhindern. Ich warte also ab, wie es ausgehen wird. Aufgeben kommt für mich nach der vielen Mühe nicht in Frage.

Grüsse, Milena

Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #51 am: 03. November 2011, 07:51:25 »
Zitat
Original von *milena*

\"...Der Grundbetrag (ohne Kosten des gegnerischen Anwalts bzw. der Inkassofirma), der nun gefordert ist, ist um 200€ geringer, als der des letzten Jahres. Ich kann nicht beurteilen, ob hier bereits Beträge als verjährt anerkannt wurden, da eine genaue Kostenaufstellung im Schreiben fehlt.\"

Der vom Rechtsanwalt genannte Betrag dürfte eine Phantasiezahl sein. Auch bei mir lässt sich überhaupt nicht nachvollziehen, wie der Anwalt auf die von mir verlangte Hauptforderung kommt. Jedenfalls ist sie um gut 100 EUR niedriger, als zuletzt von E.ON selber eingefordert. Als verjährt anerkannt ist in meinem Fall aber bestimmt nichts....

Zitat

Hallo M.W.,

Ich war bei E.ON Bayern.

Ich habe soeben die Information erhalten, dass es, zumindest in meinem Fall, diesmal recht wahrscheinlich ist, dass es zu einer Klage kommen wird, um weitere Verjährungen zu verhindern. ...

Grüsse, Milena

Das habe ich auch vermutet. Nach den Pressemeldungen in der letzten Zeit scheint E.ON zur Zeit finanziell etwas klamm zu sein :D Bei mir war es so, dass seit Vertragsbeendigung immer mit einer gewissen Regelmäßigkeit von E.ON selber die typischen \"Mahn\"-Schreiben kamen. Ein Anwalt wurde von denen erst eingeschaltet, seit erstmalig die Verjährung von Beträgen aus der Jahresabrechnung 2008 ansteht...

Im Übrigen (bezogen auf die Frage von luispold) gehe ich auch davon aus, dass ich im Rahmen eines Sondervertrages beliefert wurde (Jahresverbrauch regelmäßig bei ca. 16.000 - 18.000 kwh, Abrechnung nach \"E.ON-Erdgas-Komfort-Tarif\" oder \"Bestpreis Gas\" oder vergleichbar). Hat sich hier schon mal jemand die Mühe gemacht rauszufinden, ob er konkret in einem Sondertarif beliefert wurde, bzw. ob auch bei E.ON Bayern mit den unwirksamen Preisanpassungsklauseln lt. AGB \"gearbeitet\" wurde? Ich werde aus meinem früheren E.ON-Vertrag insofern nicht ganz schlau, ich gehe aber schon davon aus, dass hier evtl. unwirksame Klauseln einbezogen wurden.

Offline bolli

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #52 am: 03. November 2011, 13:18:46 »
@aranblau
Ich empfehle mal die Lektüre dieses Threads sowie des BGH-Urteils vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 26. Da werden einige zusätzliche Hinweise gegeben, die Ihnen weiterhelfen sollten.

Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #53 am: 03. November 2011, 14:30:36 »
Zitat
Original von bolli
@aranblau
Ich empfehle mal die Lektüre dieses Threads sowie des BGH-Urteils vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 26. Da werden einige zusätzliche Hinweise gegeben, die Ihnen weiterhelfen sollten.

Danke für den Hinweis. Leider kannte ich diesen Thread schon und ich finde ihn im Hinblick auf meine Konstellation insofern weniger hilfreich, weil er naturgemäß sämtliche Optionen offen lässt und eigentlich nur den Hinweis liefert, wie prozesstaktisch vorzugehen ist.

Meine Frage bezog sich daher eher darauf, ob denn speziell im Fall \"EO.N Bayern\" schon jemand \"praktische Erfahrungen\" in Sachen \"Gas-Tarif-Einstufung\" bzw. Einbeziehung eventuell unwirksamer Preisklauseln gemacht hat (z. B. durch Urteil) und wenn ja, welche?

Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #54 am: 04. November 2011, 09:55:02 »
Zitat
Original von M.W.
Hier ist ja ganz schön was los. Habe auch einen Brief der oben genannten Kanzlei erhalten und werde ihn unbeantwortet hinten dem einer Bayreuther Kanzlei aus dem Herbst letzten Jahres ablegen. Für mich waren die Ausführungen oben von RR-E-ft sehr hilfreich, decken sie sich doch strukturell mit meinen Überlegungen. Hier in Coburg schien bereits gegen die EON Bayern (in welcher Rechtsform auch immer; ich vermute nicht die Vertriebs-GmbH) entschieden worden zu sein. Da werde ich mich mal erkundigen müssen.
Gruß
M.W.
P.S.: Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Tat sehr komplex. Obgleich selbst Jurist werde ich im Falle einer Klage selbstverständlich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Edit: Rechtschreibfehler

Ich finde nicht, dass hier ganz schön was los ist. Da das Vesorgungsgebiet von EO.N Bayern ja nicht so klein ist, melden sich hier nach wie vor doch ziemlich wenige zu Wort... Entweder stellt sich für einen Großteil E.ON-Bayern-Kunden das Problem gar nicht, weil sie die Preiserhöhungen nie in Frage gestellt haben, oder aber, sie haben schon seit längerem die Segel gestrichen oder aber jedenfalls jetzt auf das RA-Schreiben klein beigegeben... Ich selber bin mir jedenfalls angesichts der juristischen Unwägsamkeiten immer noch nicht schlüssig, ob und wie ich reagiere.

Frage: erscheint es eigentlich taktisch unklug, dem RA heute (wg. Fristablauf - oder auch die nächsten Tage) mitzuteilen, dass man sich zunächst noch mit dem eigenen Anwalt beraten will (und sei es bloß, weil man Zeit gewinnen will)?

Offline M.W.

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #55 am: 04. November 2011, 12:35:58 »
Da kann ich keinen Rat geben. Ich gehe davon aus, dass jeder Fall ein wenig anders liegt, so dass sich kein abstrakt-generelles Regelwerk finden lässt. Persönlich lass ich den Dingen ihren Lauf und stresse mich nicht ab, zumal ich wirtschaftlich durch welche Maßnahmen auch immer nicht in Schieflage kommen kann. Ferner wohnt der Anwalt auf der Referenzliste des Bunder der Energieverbraucher in meiner Straße etwa 200m Luftlinie von mir entfernt. :D :D :D

Offline aranblau

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #56 am: 04. November 2011, 13:02:44 »
Zitat
Original von aranblau
...
Frage: erscheint es eigentlich taktisch unklug, dem RA heute (wg. Fristablauf - oder auch die nächsten Tage) mitzuteilen, dass man sich zunächst noch mit dem eigenen Anwalt beraten will (und sei es bloß, weil man Zeit gewinnen will)?

RR-E-Ft. beantwortet anderenorts die Frage (man muss hier nur manchmal lange genug und hin und wieder auch mühsam suchen)
\"Man darf mit dem Versorger und dessen Anwälten nicht in Verhandlungen eintreten, sonst kommt es zur Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB..

Man sollte die Schreiben einfach beiseite tun, keinesfalls darf man auch nur irgendwie (Schreiben, Anrufe oder sonstige Reaktionen) den Eindruck erwecken, man wolle etwaig über streitige Beträge verhandeln.

Es wäre - jedenfalls mit Rücksicht auf die Verjährung - deshalb auch kreuzgefährlich, auf solche Schreiben dergestalt zu reagieren, man bräuchte auf eine Stellungnahme darauf noch etwas Zeit.\"
(Hervorhebung durch Unterstreichen von mir)

Ich hab jetzt mal für mich beschlossen, nicht zu reagieren. Ich gehe aber davon aus, dass es zu wenige sind, die ebenfalls nicht reagieren, weshalb der Anwalt von EO.N rein vom Arbeitsaufwand wohl nicht auf Mahnbescheide verzichten wird.
Interessant wird es bei mir vor allem deshalb, weil ich zwar zunächst den 315-Einwand gebracht habe, nach der weiteren \"rechtlichen Entwicklung\" ich aber auch (vergleichsweise spät) noch den Einwand nach § 307 nachgeschoben habe. In ihren bisherigen Reaktionen auf meine Widersprüche sowie \"Mahn\"-Schreiben\" ist EO.N aber nicht mehr weiter auf meinen 307-Einwand eingegangen.
Hier (
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/#sofortzahlen ) wird ja beschrieben, wie speziell beim 315-Einwand vorzugehen ist. Ich gehe aber davon aus, dass das beim 307-Einwand nicht sehr viel anders ist. Also: Klagebegründung abwarten und insbesondere nachsehen, ob hier auf meinen 307-Einwand und/oder (nur) auf den 315-Einwand eingegangen wird. Dann kann ich mir immer noch überlegen, ob ich die Klage weiterverfolge oder sofort anerkenne. Wenn ich falsch liege, bitte ich um Korrektur.

Nicht desto trotz trotzdem nochmal meine Frage, weil ich ja auch gesehen habe, dass so manche gerade zum Jahresende schon mit Mahnbescheiden konfrontiert wurden: wie ist denn bei denen, die offenbar zu Verjährungsverhinderungszwecken einen Mahnbescheid bekommen haben, das Verfahren weitergegangen? Klageerhebung, Zahlung oder Verfahren \"eingeschlafen\"?

Offline M.W.

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« Antwort #57 am: 04. November 2011, 17:56:09 »
Hallo Aranblau, hallo Milena!

Genau das würde mich auch interessieren. Ich habe heute den in obigem Post genannten Kollegen getroffen. Dessen Klage endete 2009 mit einem Vergleich. Er klagte, weil ihm die EON auf die Nerven ging und er eine Rechtsschutzversicherung hatte, die Deckung zusagte. Er hatte akribisch die Jahresabrechnungen entsprechend seiner Rechtsauffassung neu erstellt, Kürzungen und Einbehalte vorgenommen und nur gekürzte Vorauszahlungen überwiesen. Der Vergleich sei dergestalt gewesen, dass er auf den bewusst überklagten Betrag verzichtete und die EON die Kürzung akzeptierte. Er wusste zunächst nicht von dem Vergleich, war davon überrascht und schob es darauf, dass sich der Regensburger Korrespondenzanwalt nicht genug kümmerte. Hier möchte ich anmerken, dass die ganzen netten Urteile zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existent waren. Ich finde den Ausgang insoweit in Ordnung. Zur Rechtsfragen sagt der Vergleich naturgemäß nichts aus. Jeder Richter freut sich über einen Vergleich, weil er eine schnelle Erledigung hat und kein Urteil pinseln muss. Nur so am Rande.

Zur Sache möchte ich hier wenig sagen, zumal alle mitlesen können. Nur Folgendes: Es spricht einiges für einen Sondervertrag. Hier können AGBs wirksam einbezogen worden sein, müssen aber nicht. Falls ja, werden diese vom Gericht überprüft und ggf. \"verworfen\". Damit hätte die EON keinen Rechtsgrund für die Preissteigerungen gehabt. In der Zahlung ist wohl auch kein \"stillschweigendes\" Anerkenntnis zu sehen. Daher Anspruch des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (ich gehe von Leistungskondiktion aus) gem. §§ 812 ff. BGB, der ggf. eine Widerklage provozieren könnte. Das mal in einfachen Worten und ohne Gewähr für die Richtigkeit.

Ich meine, wir sollten uns per PN austauschen. Vielleicht können wir die Streitigkeiten ja irgendwie verbinden.

Es grüßt

Matthias

Offline hko

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Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
« Antwort #58 am: 11. November 2011, 18:44:12 »
Hallo,

ich habe gerade auch so ein nettes Schreiben von der Kanzlei Spalckhaver erhalten. Diesmal wird EON Mitte vertreten.

Die Forderung ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Es wird Bezug genommen auf Abrechnungen der letzten Jahre, denen ich regelmäßig widersprochen habe. In allen Fällen waren einige meiner Abschlagzahlungen unterschlagen worden.

Ich warte jetzt erst einmal ab, also keine Reaktion meinerseits.

Ich denke aber schon jetzt darüber nach, ob ich nicht ein Strafverfahren wegen Unterschlagung und versuchten Betrug gegen EON Mitte einleiten kann. Ständige Abrechnungsfehler - natürlich zu deren Gunsten - und Unterschlagung meiner Abschlagszahlungen sollte doch wohl als Gründe ausreichen?!

Gruß hko

Offline luispold

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« Antwort #59 am: 14. November 2011, 11:45:45 »
Bin mal neugierig, ob es zu einer Nachfrist oder gleich zum Mahnbescheid kommt.

Habe auch nicht auf das 1. Schreiben von RA Spalckhaver geantwortet, meine Abschlagszahlung, wie seit Jahren, meinem Verbrauch und akzeptiertem Preis entsprechend geleistet.

Wenn Spalckhaver den Mahnbescheid entsprechend der Gesamtsumme des Zahlungsaufforderungsschreibens beantragt, was ist dann mit den weiteren Stromlieferung durch E.ON?

E.ON kann ja meinen Grundversorgungstarif nicht kündigen, oder doch? Vielleicht kommt es noch zu einer Sperrandrohung? Irgendwo habe ich gelesen, dass die Stromversorger, bei einer geschuldeten Summe ab 100 Euro, ein Recht zur Sperrungder Grundversorgung haben.

Jedenfalls habe ich mich mit RAin Ahrens kurzgeschlossen und werde ihr, wenn nötig zu gegebener Zeit, den Fall übergeben.
wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

 

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