Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?

<< < (18/25) > >>

luispold:
Die Mahnbescheide von EON Bayern und alle anderen für säumige Zahler in Bayern werden  in einem dafür zuständigen Gericht

Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?

abgearbeitet!

Die freundliche Mitarbeiterin die mir Anfang Jan. mitteilte, dass noch jede Menge abzuarbeiten sei, hat bei mir die Hoffnung auf keine Mahnbescheidzustellung genommen. Alles nur eine Frage der Zeit!

Wie es in anderen Bundesländern organisatorisch mit den Mahnbescheiden läuft?????

Klageerhebung wegen Zahlungsverzug erfolgt nur nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, oder?

bolli:

--- Zitat ---Original von luispold
Klageerhebung wegen Zahlungsverzug erfolgt nur nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, oder?
--- Ende Zitat ---
Der Mahnbescheid ist keine Voraussetzung für eine Klageerhebung. Da er aber deutlich günstiger ist als ein Klageverfahren und zudem erstmal keine weiteren Begründungen erfolgen müssen, die vom Mahngericht bewertet werden (müssen), wird er meist vorher eingesetzt, da eine ganze Reihe von Betroffenen auch aus Ehrfurcht vor diesem \"Instrument\" dann doch zahlt.

Darüber hinaus hemmt ein Mahnverfahren für eine gewisse Zeit die Verjährung und man kann sich noch ein wenig mehr Zeit lassen mit der Klageerhebung, möglicherweise bis ein bestimmtes Verfahren oder ein bestimmter Sachverhalt von höheren Gerichten entschieden ist.

RR-E-ft:
Wird nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, erlässt das Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wodurch der Antragsteller einen vollstreckbaren Zahlungstitel erlangt.

Die kostengünstige kurzfristige Erlangung eines vollstreckbaren Zahlungstitels im vereinfachten Verfahren, mithin ohne gerichtliche Prüfung der Begründetheit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, ist das Ziel des Antragstellers.

Verfahrensvorschriften

jofri46:
Auch der Antragsgegner hat nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Möglichkeit, beim Mahngericht die Abgabe an das Streitgericht und dort einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen (§§ 696, 697 ZPO) und so den Antragsteller vom Streitgericht auffordern zu lassen, seinen Anspruch aus dem Mahnbescheid erst einmal zu begründen.

Diese Möglichkeit wird offenbar, wenn überhaupt,  nur selten genutzt, bietet sich m. E. aber dann an, wenn der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch nach entsprechend rechtlicher Prüfung und Einschätzung offensichtlich unbegründet ist. Der Antragsteller kann so ggfs. zu einer \"Klagerücknahme\" mit Kostenlast für ihn veranlasst werden und der Antragsgegner ist nicht länger über einen gegen ihn \"schwebenden\" Anspruch im Ungewissen.

Ggfs. kann der Widerspruch immer noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

hko:
@Alle,

ich habe heute bei meinem für Hessen zuständigen Mahngericht AG Hünfeld (Tel. 06652/600-230) nachgefragt.

Die freundliche Auskunft lautete: für mich liegt kein Mahnbescheid vor :)
Fast alle Mahnbescheide aus 2011 sind längst raus. Ausnahme sind Anträge, die irgendwie fehlerhaft oder unvollständig sind und eine manuelle Nachbearbeitung benötigen.

Gruß hko

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