Energiepreis-Protest > E.ON Bayern
Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
hwb0010:
Hallo aranblau,
der Anruf war am 27.12.2011.
Die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte am 5.1.2012.
Datum des Mahnbescheides ist der 2.1.12 aufgrund des Antrags vom 29.12.11 .
Grüsse.
Horst
aranblau:
Hallo Horst!
Dann bin ich mal gespannt, hinsichtlich der Antragstellung und der Einhaltung der Verjährungsfrist. Da müsste ja dann die Tage was kommen.
Jedenfalls dürfte es bei mir eigentlich ganz knapp mit der Einhaltung der Verjährungsfrist werden. Jedenfalls danke für die Info.
Gruß
Norbert
Kupfer:
Hallo zusammen,
ich habe von einem Rechtsanwalt aus Kassel ein Vergleichangebot bekommen.
Hauptforderung 677,41 € ggü. meinem einbehalt 1152,15 € seit 2004. NAch Rücksprache teilte man mir mit, dass E.ON auf dei Jahre 2004-2006 verzichtet. Ich bestand weiterhin auf meinen Widerspruch und machte ein Angebot von € 87,05 (Haushaltstrom) zu bezahlten. Zweites Schreiben mit neuem Vergleichsangbot von € 200,00. Auch diesmal blieb ich meinem Grundsatz treu und stand zu meinem Widerspruch mit dem Vergleichsangebot von € 87,
05. Drittes Schreiben mit neuem Vergleichsangebot und einer Vergleichsvereinbarung mit € 100,00. Diese werde ich annehmen. Habe dies nochmals zur Prüfung an den Bund für Energieverbrauch gegeben, da unter Pkt. 2 folgenes steht:
... Der Kunde erkennt die Preise des Versorgers an, ..
... nimmt etwige, ... erhobene Widersprüche .. gegen diese Preise hiermit zurück.
Gerne können Sie mir per Mail anschreiben.
Helmut.Kupfer@t-online.de
aranblau:
Da bei mir bis heute kein Mahnbescheid eingegangen ist, dürften die (ohnehin fraglichen) Ansprüche von E.ON gegen mich aus 2008 (was in etwa die Hälfte des gesamten geforderten Hauptsachebetrages macht) verjährt sein, vgl. § 204 BGB:
\"§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4. ...\"
Der Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. des Mahnbescheids dürfte nur eine Rolle spielen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids zeitnah erfolgt und die Verzögerung zwischen (rechtzeitiger) Antragstellung und nicht mehr rechtzeitiger Zustellung desselben nicht auf ein Verschulden des Antragstellers bzw. Klägers zurückzuführen ist, vgl. Kommentierung zu § 204 BGB z. B. im Palandt (Kommentar zum BGB)... Zugestanden wird hier wohl längestens eine Frist zwischen Antragstellung Mahnbescheid und dessen Zustellung von ca. 14 Tagen.
Jedenfalls bin ich mal gespannt, ob und wann ich das nächstemal von E.ON, Spackhalver oder auch vom Gericht höre.
Falls noch ein Mahnbescheid kommt oder gleich Klage erhoben wird: Ist es im Hinblick auf die Kostenfolge dann von Nachteil, dann die Ansprüche zwar anzuerkennen, gleichzeitig aber auch hinsichtlich der verjährten Ansprüche die Verjährung einzuwenden?
hko:
@Alle,
wir haben uns hier vorrangig über Mahnbescheide ausgetauscht.
--- Zitat ---Original von aranblau
Der Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. des Mahnbescheids dürfte nur eine Rolle spielen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids zeitnah erfolgt ... Zugestanden wird hier wohl längestens eine Frist zwischen Antragstellung Mahnbescheid und dessen Zustellung von ca. 14 Tagen.
--- Ende Zitat ---
Falls die oben genannten 14 Tage richtig sind, muss ich jetzt wohl nicht mehr mit einem Mahnbescheid aus 2011 rechnen ;)
Wie sieht es aber mit einer Klage aus? Könnten jetzt noch Klagen aus 2011 unterwegs sein?
Gruß hko
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