Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?

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AlfonsH:
Hallo,

ich stehe vor folgendem Problem.

Ende 2007 habe ich meinem Energieversorger Eon Bayern mit Verweis auf den Billigkeitsnachweis dem Strom- und Gaspreis widersprochen und seither immer nur gekürzte Zahlungen geleistet. Ich hatte dazu das Formular dieser Webseite benutzt und wohl auch sonst formal wohl alles halbwegs richtig gemacht. Denn nach anfänglichem Säbelrasseln kamen nur mehr jedes Quartal eine Zahlungsaufforderung mit Auflistung aller offenen Posten.

Heute erhalte ich zwei Schreiben (je eines für Strom und Gas getrennt) von einer Anwaltskanzlei, die von Eon mit dem Zahlungseinzug beauftragt wurden, mit der Aufforderung an mich, die offenen Forderungen zzgl. Zinsen und Anwaltsgebühren innerhalb von 2 Wochen zu überweisen. Das Wort „Mahnung“ fällt nicht, jedoch der Hinweis, daß das „streitige Verfahren durchgeführt werden“ müsse, falls ich nicht bis zum 04.11. zahle.

Interessant ist, daß eon aus „wirtschaftlichen und prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise“ Bereit sei, eine außergerichtliche Regelung anzustreben. D.h. man bietet mir einen Vergleich an, 80% der Forderung zu bezahlen und auf die Anwaltskosten zu verzichten.

Wie soll ich mich nun verhalten?
Soll ich gleich einen Rechtsanwalt einschalten oder einfach warten?
Was wäre die nächsten Schritte?

Vielen Dank vorab!


Viele Grüße
Alfons

auctor:
Hallo,

das gleiche Schreiben wie AlfonsH habe ich heute ebenfalls erhalten....

Ich habe auch seit 2004 regelmäßig widersprochen und gekürzte Zahlungen geleistet. Ich betreibe eine Wärmepumpe und nutze den E.ON Wärmestrom mit getrennter Messung.

Den Begriff Mahnung finde ich ebenfalls nicht. Den Betrag von über 1000 € plus 200 € Zinsen seit 2008, plus Anwaltskosten kann ich ebenfalls nicht ganz nachvollziehen und es ist auch keine genaue Aufstellung beigefügt, deshalb bin ich etwas irritiert über dieses Schreiben....

Soll damit eine evtl. Verjährung unterbrochen werden, da es sich lt. Schreiben um den Zeitraum von 2008 bis 2011 handelt..??

Bitte ebenfalls um Hilfe - Vielen Dank!

bolli:
Zunächst mal die Erläuterung, dass das Wort Mahnung auch wonirgends auftauchen muss. Seit der Schuldrechtsreform 2002 sind Rechnungen automatisch bis 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit zu begleichen. Danach beginnt automatisch der Verzugszeitraum. Gleichwohl bedienen sich viele Firmen noch des Instruments der \"Mahnung\", können hier aber frei forumulieren und müssen nicht \"mahnen\".

Bei der Verjährung gilt, dass eine Forderung im Energiebereich unter den Bedingungen der §§ 195, 199 BGB verjährt. Das bedeutet, dass am 31.12.2011 Forderungen verjähren, die 2008 entstanden sind. Maßgeblich ist dabei der Rechnungslegungszeitpunkt, nicht der Abnahmezeitpunkt. Daher dürften Ihre Vermutungen bezgl. der Verjährung zumindest für die Forderungen aus der Rechnung 2008 nicht ganz unbegründet sein.

Maßgeblich für das Vorgehen ist wie immer die Frage, ob Sie im Sondervertrag oder in der Grundversorgung versorgt werden. Im Sondervertrag kommt es auf das vereinbarte Preisanpassungsrecht an, nicht auf die Angemessenheit der Preise. Da dieses Preisanpassungsrecht meist erst garnicht rechtmäßig vereinbart wurde oder nicht wirksam ist, gelten oft nur die mit Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Alles was mehr gezahlt wurde, geschah rechtsgrundlos und könnte unter Beachtung der Verjährungsfristen sogar noch von Ihnen zurückgefordert werden, selbst wenn Sie bisher garnicht widersprochen hätten.

In der Grundversorgung sieht das anders aus. Da gelten die Anfangspreise laut BGH als vereinbart und können daher nicht mehr mit einem Billigkeitseinwand angegriffen werden. Den Preiserhöhungen seid Vertragsabschluss, die man als Unbillig empfindet, muss allen einzeln widersprochen worden sein, wenn man sie überprüfen lassen will.

Ihre Chancen sind bei einem Sondervertrag sicherlich nicht schlecht, und das Angebot des Versorgers, der von sich aus schon Abstriche macht, deutet auch eher auf eine unsichere Rechtslage für ihn hin.
Ich würde derzeit noch gar nicht reagieren und wenn er was will, soll er klagen. Erst dann würde ich mir einen Anwalt nehmen. Ggf. würde ich ihn mir vorher schn mal suchen, da man in der Regel innerhalb kurzer Fristen nach Klagezustellung reagieren muss.

RR-E-ft:
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat diesjahr mindestens eine Strom- Zahlungsklage der E.ON Bayern Vertrieb gegen einen nach Auffassung des Gerichts grundversorgten Kunden rechtskräftig abgewiesen, soweit diese auf Verbrauchsabrechnungen beruhte, in denen einseitig geänderte Preise ausgewiesen waren, denen der Kunde jeweils auch unter Berufung auf § 315 BGB widerprochen hatte, weil E.ON Bayern  Vertrieb nicht die maßgebliche Kostenentwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels nachgewiesen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 25, 39, 43).

Siehe auch:

Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!

Martinus11:
Hallo,
ich habe den gleichen Schrieb bekommen. Wenn das also an viele gleichzeitig verschickt wurde und nicht individuell, dann ist es wohl nicht unbedingt ernst gemeint mit der Klage.
\"80%\" zahlen... das klingt für mich so, als ob sie nicht ernsthaft mit einem Vergleich rechnen, aber wenn, dann lohnt es sich für EON.

Gleichwohl frage ich mich, ob ich nicht reagieren sollte und dem RA mitteile, dass ich die angedrohten RA- und Gerichtskosten nicht scheue, weil ich für diese Kosten abgesichert bin? Das könnte EON\'s Hemmung, wirklich zu klagen, erhöhen, weil sie merken, dieser Kunde ist gerüstet.

Falls es doch zur Klage kommt, spielt es eigentlich eine Rolle, ob der RA aus der Gegend ist oder könnte der sonstwo in Deutschland sitzen?

@RR-E-ft: Sie als Superexperte sind wohl schon überlastet mit Vertretungsaufträgen hier aus dem Forum?

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