Energiepreis-Protest > E.ON Bayern
Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
aranblau:
Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:
Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:
RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“
RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“
So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von aranblau
Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:
Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:
RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“
RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“
So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.
--- Ende Zitat ---
Von einer Widerspruchsbegründung ist eigentlich immer abzuraten, da diese erstens nicht erforderlich ist und zum anderen sowieso für das weitere Verfahren nichts Positives erbringen kann.
Denn wenn der Antragsteller seinen Anspruch nach Widerspruch gerichtlich weiterverfolgt, in dem er den Anspruch nach Abgabe an das Streitgericht in Form einer Klageschrift begründet, so kommt es sowieso auf eine fristgerechte Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung an, innerhalb derer der Anspruch entweder sofort anerkannt oder aber als unbegründet bestritten werden muss.
luispold:
--- Zitat ---Original von aranblau
Ich hab auch so einen Brief bekommen.
.....................
ich bin schon seit längerem nicht mehr E.ON-Kunde...................
.
--- Ende Zitat ---
wie lange schon nicht mehr?
Frage, weil ich nach Preisprotest seit 2004 meinen Gasversorger \"Erdgas Südbayern\" ab 1. Febr. 2011 gegen \"Montana\" und ab 1.11.2011 gegen \"1-2-3\" getauscht habe und vielleicht noch mit einer Zahlungsaufforderung von \"ESB\" in der Zukunft rechnen kann. Vielleicht wenn die Preisanpassungklauselfrage klar ist?
aranblau:
Seit Oktober 2009. Damals wechselte ich zu Goldgas, was sich jetzt auch als Fehler herausstellt. Aber das ist ein anderes Thema...
luispold:
--- Zitat ---Original von aranblau
Seit Oktober 2009. Damals wechselte ich zu Goldgas, was sich jetzt auch als Fehler herausstellt. Aber das ist ein anderes Thema...
--- Ende Zitat ---
Gehe davon aus, das Gas wurde im Rahmen eines Sondervertrages geliefert und berechnet. Somit dürfte, wenn ich das Thema \"Preisanpassungsklausel\" einigermaßen durchschaue, mit einer Klage nach widersprochenem Mahnbescheid nicht so bald zu rechnen sein.
Überhaupt wäre es hilfreich zu wissen, ob es Sinn macht, den Preissteigerungen bei den Nachfolgelieferanten auch zu wiedersprechen, statt sich einen neuen Lieferanten zu suchen?
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