Original von RR-E-ft
Sie lassen insbesondere auch die Begründung zu § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV außer acht, nämlich dafür, dass EEG- Einspeiser für ihre dezentrale Einspeisung keine vNNE besonders vergütet bekommen.
[...]
Die sachliche Rechtfertigung besteht ausschließlich darin, dass in den EEG- Einspeisevergütungen die vNNE bereits enthalten sind.
Ich konnte die Begründung im Internet nicht finden.
Hätten Sie da mal einen Link, oder könnten Sie die betreffende Passage freundlicherweise hier zitieren.
Denn wenn die Begründung wirklich explizit so lautet, dann besteht da wirklich ein Rechtfertigungsproblem:
Wie gesagt, es werden ja keinerlei Differenzierungen der EEG-Vergütungen nach Einspeisepunkt (Netzebene) oder dergleichen vorgenommen.
Ferner werden die vNNE von der EEG-Umlage abgezogen, und kommen somit eben nicht den Einspeisern zugute, sondern den Endabnehmern.
Daran kommt man wohl nicht vorbei.
Eine doppelte Auszahlung der vNNE an Einspeiser über die EEG-Vergütung und Endkunden über Abzug von der EEG-Umlage könnte schon überhaupt nicht gerechtfertigt werden.
Wenn man Ihren Einwand des Art. 3 GG Ernst nimmt, dürfte man jedenfalls die vNNE nicht mehr von der EEG-Umlage abziehen, sondern müsste diese zusätzlich an die EEG-Einspeiser auszahlen, oder die EEG-Vergütungen nach den jeweils anfallenden vNNE variieren.
Weiter verkennen Sie, dass wegen § 35 Abs. 2 EEG beim VNB real Differenzkosten in Höhe der vNNE gem. § 18 Abs. 2 StromNEV verbleiben, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen.
Das geben §35 EEG und §18 StromNEV nicht her.
Die vNNE müssen eben wegen §18 Abs. 2 und 3 StromNEV individuell und für die Netz- und Umspannebenen getrennt berechnet werden.
Danach sollte es beim VNB keine real verbleibenden Differenzkosten geben, außer den auf seinen Bereich entfallenden vNNE.
Ferner heißt es in der von Ihnen verlinkten
Studie auf Seite 58:
Für die Auslegung des § 18, Abs. 2 hat man sich daher wie folgt geeinigt: „Dabei wird als entscheidende Prämisse unterstellt, dass die Netzentgelte für die Ebene mit dezentraler Einspeisung nicht höher sein dürfen, als bei vollständigem Bezug (d.h. ohne dezentrale Einspeisung)“. Anders ausgedrückt heißt dies, dass nur die Differenzkosten, welche sich bei ausschließlichem Bezug aus dem vorgelagerten Netz und den tatsächlich abgerechneten Netzentgelten aus dem vorgelagerten Netz ergeben, den dezentralen Einspeisern als Entschädigung zur Verfügung stehen.
Damit scheinen beim VNB real verbleibende Differenzkosten, die ihrerseits in die lokalen NNE einfließen, offensichtlich ausgeschlossen.
Somit ist Ihre Behauptung, die vNNE würde die lokalen Netzentgelte in die Höhe treiben, unbegründet.
Wer wollte die Lebensenergie aufbringen, Sie von einem eigenen Irrtum zu überzeugen?
Sie scheinen jedenfalls genügend Lebensenergie und auch Zeit übrig zu haben.
Ich lasse mich durchaus auch überzeugen.
Sie bräuchten nicht viel Lebensenergie aufwenden, sondern nur die von mir dargelegten Widersprüche Ihrer eigenen Sichtweise auflösen.
Ihr bisheriges Vorbringen war diesbezüglich nicht überzeugend - eher vage und nur auf beiläufig dahingeschriebene Sätze in Studien gestützt. Oder auf unhaltbare Schlussfolgerungen.
Vorerst würde mir ein Link oder ein Zitat der von Ihnen schon mehrmals erwähnten amtlichen Begründung zu §18 StromNEV genügen.
Das kostet Sie nicht viel Lebensenergie.
Außerdem ist durchaus noch fraglich, wer hier mit seinem Festhalten am eigenen Irrtum anderen die Lebensenergie absaugt.
Das muss sich erst noch herausstellen.
ciao,
sh