Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
energienetz:
Wer verhindern will, dass die mit der Jahresrechnung 2011 in Rechnung gestellten und bezahlten Preiserhöhungen Strom Gas zum Jahresende 2014 verjähren, der sollte seinen Rückforderungsanspruch ausrechnen und vom Versorger einfordern, sofern dieser sich weigert noch vor Jahresende eine Mahnbescheid gegen der Versorger loslassen, Formular herunterladen unter www.online-mahnantrag.de. Das kostet 27 Euro und hemmt die Verjährung für 6 Monate, macht also nur Sinn, wenn innerhalb dieser Zeit tatsächlich auf Rückzahlung geklagt wird.
PLUS:
Bemerkenswert! Der Verband der Stadtwerke nimmt Abstand von der EU und dem europäischen Recht und sieht nicht ohne weiteres eine Rückwirkung wegen angeblich entgegenstehender "deutscher Rechtsgrundsätze".
--- Zitat --- Die vom EuGH eröffnete Rückwirkung ist allerdings nach deutschen Rechtsgrundsätzen nicht ohne weiteres möglich und auch inhaltlich aufgrund der gesetzlichen Bindung der Grundversorger an die StromGVV und GasGVV verfehlt. Dies entspricht auch der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden.
--- Ende Zitat ---
VKU - Verband kommunaler Unternehmen e. V.
RR-E-ft:
@energienetz
Fraglich, welche Preisbasis man den Rückforderungsansprüchen zu Grunde legt.
Legt man die Überlegungen des Generalanwaltes zu Grunde, könnten sich bei seit 2003 durchgehend belieferten (grundversorgten) Tarifkunden wohl die Preise von Anfang 2004 als Preisbasis ergeben. Möglicherweise hat man für den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Kunden von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen abzustellen, die womöglich erst mit den Vorlagenbeschlüssen des BGH in 2011 oder gar erst mit Veröffentlichung des EuGH- Urteils am 23.10.14 angenommen werden kann.
Schließlich wollen die meisten Versorger bis gestern auch nichts von der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts und der darauf gründenden einseitigen Preisänderungen gewusst haben und diesbezüglich noch gutgläubig gewesen sein.
Dann aber könnten selbst Überzahlungen aus 2004 bisher noch nicht verjährt sein und erst mit Ablauf des 31.12.14 (zehnjährige Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Kenntnis) verjähren.
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18993.msg109137.html#msg109137
Es kommt für die betroffenen Verbraucher darauf an, die Verjährung möglichst umfassender Rückforderungsansprüche zu hemmen.
@PLUS
Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.
PLUS:
--- Zitat von: RR-E-ft am 24. Oktober 2014, 14:48:17 ---Womöglich muss man dem VKU erst erklären, dass das EuGH- Urteil keine neue Rechtslage schafft, sondern die maßgeblichen EU- Richtlinien, gegen welche die gesetzlichen Preisänderungsrechte verstoßen, bereits seit Sommer 2004 Geltung beanspruchten, so dass die Preisänderungsrechte in den deutschen Verordnungen bereits von da an wegen Verstoßes gegen vorrangiges EU- Recht unwirksam waren und deshalb keine einseitigen Preisänderungen darauf gestützt werden konnten.
--- Ende Zitat ---
VKU im Widerspruch.
Der Stadtwerkeverband wieder mit dem Wider der "Rückwirkung" und die Forderung nach Sachlichkeit und dann das hier:
--- Zitat ---...Den Strom- und Gaskunden werde nun suggeriert, dass alle vergangenen Preisänderungen unwirksam gewesen seien und der EuGH ihnen deshalb Rückforderungsansprüche gegen die Grundversorger in beträchtlicher Höhe ermögliche. Doch genau das habe der EuGH gar nicht entschieden! Der EuGH habe entschieden, die Wirkungen seines Urteils nicht auf den Zeitraum nach der Verkündung zu begrenzen, sondern auf den gesamten Zeitraum der Geltung der streitgegenständlichen Strom- und Gasrichtlinien 2003/54 und 2003/55 zu eröffnen, das heißt die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 3. März 2011. Ob die in dieser Zeit erfolgten Preisänderungen aber tatsächlich (un)wirksam gewesen seien und den Kunden Rückforderungsansprüche zustünden, müsse nun letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in den dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Revisionsverfahren entscheiden. "Eine vollumfängliche Rückwirkung dürfte dabei aber nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Energiepreisänderungen und Rückforderungsansprüchen von Kunden nicht zu erwarten sein. Also, liebe Energierechtsexperten, bitte immer schön sachlich bleiben", so das Fazit des VKU.
--- Ende Zitat ---
VKU rügt "unsachliche Darstellung" zu EuGH-Urteil
RR-E-ft:
Rödl & Partner, die auch kommunale Versorgungsunternehmen beraten, hatten eine Stellungnahme zum Urteil auf der Branchenkommunikationsplattform energie.de veröffentlicht, welche dem VKU in seiner Deutlichkeit wohl nicht genehm war:
http://www.energie.de/details/60/eugh_kippt_regelung_zu_preisanpassung_in_tarifkundenvertraegen_100005811/
--- Zitat ---Nachdem der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.07.2013 bereits die sogenannte Leitbildrechtsprechung in Sonderkundenverträgen aufgegeben hatte, stehen die Energieversorger nun vor einem Dilemma. Weder für Sondervertragskunden noch für Tarifkunden besteht derzeit eine rechtssichere Grundlage für Preisanpassungen. „Das Chaos ist nun perfekt“, erklärt Christian Marthol, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Energierecht von Rödl & Partner.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Heike Viole, Rechtsanwältin im Bereich Energierecht von Rödl & Partner ergänzt: „In einigen Tagen soll eine Änderung der StromGVV in Kraft treten, um die Bedenken des EuGH auszuräumen. Es ist aber keinesfalls sicher, dass diese Änderungen den strengen Anforderungen des EuGH genügen werden.“
EuGH ermöglicht Rückzahlungsansprüche
Von einer weiteren Hiobsbotschaft bleiben die Energieversorger allerdings nicht verschont. Rückzahlungsansprüche für die Vergangenheit hat der EuGH nicht ausgeschlossen, die Entscheidung gilt auch für die Vergangenheit. „Damit werden die Versorger für die Versäumnisse der Politik in den letzten Jahren bestraft“, so Christian Marthol.
--- Ende Zitat ---
Der VKU schrieb sodann:
--- Zitat ---Der VKU reagierte in einem offenen Schreiben zu einigen Negativ-Berichterstattungen anlässlich des EuGH-Urteils:
"Only bad news are good news!" Vor diesem Prinzip scheuten mittlerweile selbsternannte Energierechtsexperten nicht mehr zurück, um Angst und Schrecken in der Energiebranche zu verbreiten. Bestes Beispiel, so der VKU, sei das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum deutschen Preisänderungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung.
--- Ende Zitat ---
http://www.zfk.de/politik/artikel/vku-ruegt-unsachliche-darstellung-zum-eugh-urteil.html
Entgegen jener Stellungnahme des VKU betrifft das EuGH- Urteil nicht nur den Zeitraum 2004 - 2011. Gerade deshalb ist - auch aus Sicht des VKU - eine aktuelle Änderung der deutschen Grundversorgungsverordnungen erforderlich.
Es steht jedoch zu bezweifeln, dass die Einschätzung des VKU zutrifft, wonach die beabsichtigten Änderungen an den Grundversorgungsverordnungen bereits diejenige Transparenz beanpruchen, welche der EuGH in seiner Entscheiung verlangt:
http://www.vku.de/service-navigation/recht/bundesrat-beschliesst-ueber-erhoehung-der-transparenz-der-strom-und-gasgrundversorgungspreise-02102014.html
Denn dort geht es wohl nicht hinreichend zB. um die Entwicklung der Beschaffungs- und Vertriebskosten, so dass nicht sichergestellt erscheinen kann, dass die Unternehmen gesunkene Beschaffungs- und Vertriebkosten tatsächlich umfassend und unverzögert an die Kunden weitergeben.
So wendet sich die Kritik der Verbraucherverbände wie etwa der VZ NRW insbesondere auch dagegen, dass infolge fehlender Transparenz die gesunkenen Strombeschaffungskosten infolge gesunkener Großhandelspreise seit 2009 von vielen Grundversorgern bisher nicht oder nur unzureichend an die grundversorgten Kunden weitergegeben wurden.
Laut Monitoringeberichten der BNetzA und des BKartA mussten branchenweit gestiegene Vertriebsmargen
der Stromvertriebe festgestellt werden.
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