Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)

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userD0010:
@alle
Und wie sollen sich die Energieverbraucher gegenüber ihrem Versorger verhalten, die in den vergangenen Jahren die Einrede der Billigkeit gegen die Preiserhöhungen angemeldet haben und zwischenzeitlich sich im Rechtsstreit mit ihren Versorgern über diese Kürzungen befinden?

khh:
@h.terbeck,

wer als Grundversorgungskunde die Unbilligkeitseinrede bereits laufen hat und die zurückliegenden Preiserhöhungen nicht bezahlt, ist doch jetzt in einer komfortablen Situation und kann die weitere Entwicklung in Ruhe abwarten! :)  Zunächst steht noch das BGH-Urteil an und außerdem ist der Verordnungsgeber gefordert, eine europarechtskonforme Änderung der GVVen vorzunehmen.

Nur teilweise gelöst ist das häufig wohl gegebene Problem, dass Versorger behaupten, ein ursprünglich bestehendes Sondervertragsverhältnis form- und fristgerecht gekündigt zu haben und von einer anschließenden Grundversorgungsbelieferung ausgehen. Sollte ein SV tatsächlich wirksam beendet worden sein, dann gilt lt. BGH der Anfangspreis der GV bekanntlich als vereinbart. :(

Von Letzterem bin ich bei einem vor über 10 Jahren begonnenen Preisprotest auch betroffen und bestreite daher ergänzend schon seit einigen Jahren "hilfsweise" die Wirksamkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. § 4 AVBEltV / § 5 StromGVV.

Gruß, khh

PLUS:
Wer es genauer wissen will ;), die einschlägigen Seminare auf der Versorgerseite sind schon terminiert

khh:
Ja, "Goldene Zeiten" für die Anwaltschaft  b e i d e r  Seiten !  ;)

Es sei denn, auch die Grundversorgungskunden "verschlafen" die Rückforderungsmöglichkeiten ebenso, wie im letzten Jahr wohl die Mehrzahl der betroffenen Sondervertragskunden nach den Urteilen des EuGH v. 21.03.2013 (C-92/11) und des BGH v. 31.07.2013 (VIII ZR 162/09)  -  [siehe u.a. mein Hinweis am 20.10.2014 im Unterforum 'Stadtwerke Hannover / enercity'] !?  :-\ 

RR-E-ft:
Das AG Lingen hat auch eine wirksame Einräumung eines einseitigen Preisänderungsrechts zugunsten des Gasgrundversorgers verneint und kommt mit umfassender Begründung zu dem Ergebnis, dass ein solches Recht auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung eingeräumt werden könne:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19266.0.html

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