Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
PLUS:
Unglaublich, was die Stadtwerke und ihr Verband dazu so verbreiten. In Pressemitteilungen und Artikeln will man den grundversorgten Kunden und Energieverbrauchern einreden, das EuGH-Urteil sei nicht so ganz relevant. Hier ein Beispiel:
--- Zitat ---Zum heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Preisanpassungsklauseln
in Gaslieferverträgen erklärt die SWE Energie GmbH:
In Folge eines Rechtsstreits zwischen dem Gaslieferanten RWE und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Europäische Gerichtshof heute kein Urteil darüber gesprochen, ob bestimmte Preisanpassungsklauseln europarechtskonform sind oder nicht. Vielmehr ist es dem europäischen Gericht zufolge Aufgabe der nationalen Gerichte, genau hierüber zu urteilen. Die heutige Entscheidung des EuGH führt also nicht zu einer automatischen Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Vielmehr wird die Entscheidung des EuGH jetzt dem Bundesgerichtshof übermittelt, der das EuGH-Urteil bei seiner eigenen Entscheidung zur Wirksamkeit der strittigen Preisänderungen berücksichtigen wird.
Der Erfurter Gaslieferant, die SWE Energie GmbH, unterstreicht in diesem Zusammenhang, sich in der Vergangenheit stets an das bislang in Deutschland geltende Recht gehalten zu haben. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass nach Preissenkungen zum 1.Januar 2009 und 1. Mai 2009 die Gaspreise für SWE-Gaskunden den 4. Winter in Folge stabil geblieben sind.
--- Ende Zitat ---
Quelle
Dabei liegen den Stadtwerken doch ausreichend Verfahrensaussetzungsbeschlüsse vor, deren eindeutige Begründung in der Regel so lauten:
Nachdem das Bestehen er klägerischen Forderungen davon abhängt, ob § 4 Abs 2. AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV mit europäischem Recht vereinbar sind, war das Verfahren ... bis ... auszusetzen.
Ja, so wird auch der Bundesgerichtshof wie alle anderen deutschen Gerichte das EuGH-Urteil berücksichtigen müssen!
Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen (AZ: C-119/05).
userD0010:
@alle
Die SWE versuchen offensichtlich, ihre betroffenen Kunden vorläufig zu beruhigen und zu vermeiden, dass diese ggf. Erstattungen fordern bzw. sogar auf die Idee kommen, eventuell aufzurechnen.
Dann ginge doch für diese und andere Stadtwerke eventuell schnell das Licht aus.
Man mag sich gar nicht vorstellen, in welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten sich die meisten Stadtwerke manövrieren durch diese Entscheidung, die -spätestens wenn der BGH die EUGH-Entscheidung umsetzt- eine Flut von Ansprüchen nach sich zieht.
RR-E-ft:
1. Es bedarf an dieser Stelle wohl nicht eines Kommentars zu jeder PR-PM eines Versorgers.
2. Die PR-PM der SWE Energie betrifft offensichtlich die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 21.03.13 Rs. C-92/11,
welche dem Urteil des BGH vom 31.7.13 Az. VIII ZR 162/09 vorausging.
3. Einer Aufrechnung steht bei der Grundversorgung das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 17 Abs. 3 GVV entgegen.
4. Auch kein Stadtwerk manövriert sich durch diese Entscheidung des EuGH in eine Situation.
RR-E-ft:
Wenn man davon ausgeht, dass auch die Kunden bis zum Urteil des EuGH vom 23.10.14 keine Kenntnis über die Voraussetzungen von entsprechenden Rückforderungsansprüchen (Unwirksamkeit der Preisanpassungsbefugnis) haben konnten (wie die Versorger es für sich selbst reklamieren), können wohl mit Rücksicht auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB selbst wegen in 2004 erfolgter Überzahlungen Rückforderungsansprüche bisher noch nicht verjährt sein.
Die Verjährung könnte wohl gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch den Eingang eines Schlichtungsantrages nach einer entsprechenden Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie gehemmt werden. Zuvor muss man jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens gem. § 111b EnWG schaffen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a EnWG der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.
--- Zitat ---§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
--- Ende Zitat ---
Zu beanstanden ist beim Versorger deshalb, dass dieser - gem. Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C-359/11 und C-400/11 ohne dazu berechtigt gewesen zu sein- die Preise einseitig abgeändert hat, hiernach unwirksam einseitig geänderte Preise zur Abrechnung gestellt, gefordert und kassiert hat, die insoweit fehlerhaften Verbrauchsabrechnungen seit 2004 noch nicht korrigiert hat und sich demnach ergebende Überschüsse bisher immer noch nicht ausgekehrt hat, obschon dazu gem. § 812 BGB eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
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