Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
RR-E-ft:
Erste Diskussionsansätze zu den Schlussanträgen finden sich hier:
http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18993.0
EviSell:
Mandantenrundschreiben der Kanzlei Gersemann & Kollegen zu den Schlussanträgen beim EuGH
http://www.gersemann.de/fileadmin/user_upload/pdf/Mai_2014_Preisanpassungsbestimmungen.pdf
RR-E-ft:
--- Zitat von: RR-E-ft am 23. Oktober 2014, 10:55:44 ---Das Urteil vom 23.10.14 ist veröffentlicht:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=158842&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=93692
--- Zitat ---Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
--- Ende Zitat ---
Nach Auffassung der Kammer waren die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht zu begrenzen.
Die gesetzlichen Regelungen über das Preisänderungsrecht hinsichtlich der Allgemeinen Tarife bzw. Allgemeinen Preise der Grund- und Ersatzversorgung verstoßen deshalb seit Ablauf der Umsetzungsfrist der entscheidungserheblichen EU- Richtlinien in 2004 gegen EU- Recht und sind infolgedessen unwirksam.
Für einseitige Preisänderungen der Energieversorger fehlt es in diesem Bereich mithin seit 2004 (seit über 10 Jahren!) an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es zu keiner Preisneuvereinbarung, wenn der Energieversorger ohne wirksame Rechtsgrundlage die Preise einseitig ändert und der Kunde die Verbrauchsabrechnungen, mit denen der unwirksam einseitig erhöhte Preis zur Abrechnung gestellt wird, ohne der Preisänderung widersprochen zu haben vorbehaltlos bezahlt.
Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.
Durch die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts wird in das Vertragsgefüge eine planwidrige Regelungslücke gerissen,
der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.
Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen,
welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
Denn durch den bestehenden Kontrahierungszwang ist ein Kündigungsrecht für den Versorger regelmäßig ausgeschlossen,
vgl. nunmehr auch § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/ GasGVV.
--- Ende Zitat ---
khh:
--- Zitat von: RR-E-ft am 23. Oktober 2014, 12:10:14 ---[...]
Fraglich ist nun, ob und ggf. welche ergänzende Vertragsauslgung der BGH findet.
Durch die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts wird in das Vertragsgefüge eine planwidrige Regelungslücke gerissen, der sich der Versorger auch nicht durch eine ordnungsgemäße Kündigung entziehen kann.
Dabei könnte ggf. zu unterscheiden sein, zwischen Kunden, welche den einseitigen Preisänderungen widersprochen hatten und solchen, welche diese über Jahre hinweg widerspruchslos hingenommen und vorbehaltlos bezahlt hatten.
[...]
--- Ende Zitat ---
Ist den Grundversorgungskunden, die bisher widerspruchs- und vorbehaltlos gezahlt haben, zu empfehlen,
jetzt umgehend Widerspruch einzulegen gegen die Preiserhöhungen, welche in kürzlich zugegangenen bzw.
bis zum BGH-Urteil zugehenden Abrechnungen enthalten sind?
Falls ein Widerspruch anzuraten ist (eventuell auch gegen frühere Preiserhöhungen?), innerhalb welcher Frist nach Zugang der Verbrauchsabrechnung ist das möglich?
Erstellt der Bund der Energieverbraucher e.V. einen Musterbrief ?
energienetz:
Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird seinen Mitgliedern kurzfristig einen Musterbrief zur Verfügung stellen, das ist selbstverständlich.
Siehe auch
http://www.energieverbraucher.de/de/News__1700/NewsDetail__15215/
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