Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBV/ 5 GVV überhaupt wirksam? (EuGH- Vorlage)
RR-E-ft:
Siehe auch:
BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 236/10 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur EuGH- Entscheidung
BGH, B. v. 24.01.12 VIII ZR 158/11 Aussetzung bei Tarifkunden bis zur Entscheidung des EuGH
RR-E-ft:
Rechtsprechungsänderung OLG Düsseldorf:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11- Unwirksame Preisänderung Grundversorgung
RR-E-ft:
Der BGH hat zwischenzeitlich viele weitere Verfahren gem. § 148 ZPO analog ausgesetzt.
Auch in den Instanzen wurden viele Verfahren mit gleicher Begründung ausgesetzt.
Vor dem EuGH fand nun am 27.02.14 die mündliche Verhandlung statt.
Der BBH- Energieblog berichtet:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/uncategorized/eugh-verhandelt-ueber-die-wirksamkeit-des-preisanpassungsrechts-in-den-grundversorgungsverordnungen/#more-14989
Die Schlussanträge des Generalanwalt sollen bis zum 08.05.14 gestellt werden.
Ein Datum für die Verkündung einer Entscheidung ist noch nicht bekannt.
RR-E-ft:
Die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 sind beim EuGH auf den 08.05.14 um 9.30 Uhr terminiert:
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=8/05/2014&dateFin=8/05/2014
RR-E-ft:
Die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 08.05.14 zu den EuGH Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 sind veröffentlicht:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=151971&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=454302
--- Zitat --- Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Bei richtiger Auslegung von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG ist den in diesen Bestimmungen niedergelegten Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz nicht Genüge getan, wenn nach einer nationalen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen in den Fällen, in denen Haushaltskunden im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom oder Gas beliefert werden, die Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet sind, dem Kunden Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung spätestens dann offenzulegen, wenn dem Kunden die Änderung mitgeteilt wird.
Die Auslegung der vorgenannten Bestimmungen entfaltet erst an dem Tag Wirkungen, an dem der Gerichtshof sein Urteil in den vorliegenden Rechtssachen verkündet.
--- Ende Zitat ---
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