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Verbilligte Stromtarife für die Industrie?

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RR-E-ft:
@PLUS

Man sollte versuchen, sich auf ein bestimmtes Thema zu konzentrieren. Wenn man sich für Verfassungsbeschwerden interessiert, dann informieren man sich zunächst darüber, wer nach dem BVerfGG unter welchen Voraussetzungen hinsichtlichtlich einer Verfassungsbeschwerde/ Normenkontrollklage antragsbefugt ist.  ;)

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man sollte versuchen, sich auf ein bestimmtes Thema zu konzentrieren. Wenn man sich für Verfassungsbeschwerden interessiert, dann informieren man sich zunächst darüber, wer nach dem BVerfGG unter welchen Voraussetzungen hinsichtlichtlich einer Verfassungsbeschwerde/ Normenkontrollklage antragsbefugt ist.  ;)
--- Ende Zitat ---
Konzentration?! Mit dem ja nicht mehr ganz neuen Thema hat das nichts zu tun!? Ist das nicht wieder eine der juristentypischen Abwiegelungen wenn die Richtigung nicht passt  ;). Man sollte als Energieverbraucherverein versuchen die Interessen der Verbraucher zu vertreten. Das ist sicher nicht immer einfach und manchmal muss man im Dschungel Wege erst suchen oder freimachen. Aktuell sind rund 3000 Verfassungsbeschwerden anhängig. Offensichtlich gibt es Interessenvertreter die Wege suchen und finden. Ob mit Erfolg ist die Frage. Wer nicht antritt hat ihn garantiert nicht.  

Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG[/list]

RR-E-ft:
@PLUS

Sie als Bürger sind doch Grundrechtsträger.
Es ist davon auszugehen, dass Sie sich in Grundrechten (welche?) verletzt glauben.

Dann kann wohl die Rechtssatzverfassungsbeschwerde für Sie selbst in Betracht kommen.
Fraglich indes, ob deren Voraussetzungen in Ihrer Person tatsächlich erfüllt sind.


--- Zitat ---Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muss. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
--- Ende Zitat ---

In welchen Grundrechten sehen Sie sich denn wodurch selbst, unmittelbar und gegenwärtig  verletzt?
Warum beschweren Sie sich darüber nicht selbst beim Bundesverfassungsgericht?
Jemand anders kann sich dort nämlich nicht darüber beschweren, dass Sie in Ihren Grundrechten verletzt werden.
Auch kann niemand für Sie bzw.  an Ihrer Stelle den Rechtsweg betreten und erschöpfen.

PLUS:
\"Fraglich indes\", ... und hier (!?)
--- Zitat ---Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.
--- Ende Zitat ---
[/url]

RR-E-ft:
@PLUS

Entweder haben Sie das von Ihnen verlinkte Merkblatt des BVerfG dazu verstanden oder es blieb für Sie unverstanden.


--- Zitat ---Original von PLUS

 Verfassungsbeschwerde Merkblatt BVerfG
--- Ende Zitat ---

Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb selbst beschweren.
Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen.
Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.

Wenn Sie sich also in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich selbst deshalb kümmern unter Einhaltung der geltenden Fristen.
Nach dem BVerfGG sind Sie deshalb selbst gefordert.
Andernfalls kann jedenfalls das Bundesverfassungsricht nichts dazu  feststellen, ob und ggf. in welchem Umfange Sie selbst tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt sind.
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei Art. 100 GG zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.

Sie selbst sind noch weniger als  ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht.
Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.

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