Energiebezug > Strom (Allgemein)

Verbilligte Stromtarife für die Industrie?

<< < (5/6) > >>

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn Sie sich in eigenen Grundrechten verletzt glauben, dann müssen Sie sich deshalb selbst beschweren. Das können Sie nur unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen und Fristen. Das gilt nicht anders für Verbraucherverbände.
....
--- Ende Zitat ---
Wenn das so ist, warum lehnt man sich dann als Verbraucherverein so weit aus dem Fenster?:


--- Zitat ---Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird deshalb mit allen rechtlichen Mitteln gegen diese Regelung vorgehen, zum Beispiel mit Klagen, Verfassungsbeschwerden sowie Beschwerde bei der EU in Brüssel oder vor dem EUGH.
--- Ende Zitat ---
[/url][/list]
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sie selbst sind noch weniger als  ein damit befasstes Fachgericht befugt, darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist oder nicht. Darüber entscheiden darf nur das BVerfG, wenn es denn überhaupt in zulässiger Weise deshalb angerufen wird.
--- Ende Zitat ---
Wo habe ich den Anspruch erhoben, über die Verfassungsmäßigkeit zu entscheiden. Eine Meinung dazu darf der Bürger aber noch haben und sie auch vertreten. Das garantiert ja gerade unser Grundgesetz.  ;)

Hier geht es zwar nur um \"Ortsgesetzgebung\" aber immerhin hat ein nachgeordnetes Gericht eine deutliche Feststellung zu einem Grundrecht getroffen:


--- Zitat ---1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).

22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
--- Ende Zitat ---

Hier geht es im Prinzip ebenfalls um \"Sonderkonditionen für  große Teile des Gewerbes, der Industrie, Verwaltung, Behörden etc. pp.\". Die Kosten für das Abwasser wurden nur auf der Basis des Frischwasserbezugs berechnet. Z.B. eine große Familie im Hochhaus mit Tiefgarage hat da bisher überproportional die Kosten getragen. Ein Verwaltungsgebäude oder Einkaufszentrum mit großer Dachfläche und entsprechend versiegelten Parkflächen hat für die Entsorgung des Niederschlagwassers über die Kanalisation überhaupt nichts bezahlt. Der für die Abwassergebühren zu Grunde gelegte Frischwasserverbrauch zum Händewaschen und für die Toiletten stehen ganz sicher in keinem angemessenen Verhältnis dazu.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu doch eine Grundrechtsverletzung festgestellt?![/list]

RR-E-ft:
@PLUS


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Sollten Sie deshalb zunächst erst den Rechtsweg auszuschöpfen haben, käme dabei Art. 100 GG zum Tragen, wenn Sie im Rahmen einer zulässigen Klage begründet eine Grundrechtsverletzung geltend machen.
--- Ende Zitat ---

Einfach mal den Link zu Art. 100 GG verfolgen und dann überlegen, warum eine Vorlage durch das Fachgericht zum BVerfG nicht erfolgen musste, wenn es in der Entscheidung des  Verwaltungsgerichtshofes B-W allein auf die Wirksamkeit eines Gebührenmaßstabes ankam, den eine Gemeinde oder ein Landkreis gem. § 2 Abs. 1 KAG 1996 per Satzung   festgelegt hatte.


--- Zitat ---Die in Art.100 Abs.1 GG, § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachprüfung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz handelt. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = http://www.bverfg.de)

Art.100 Abs.1 GG ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtsverordnung durch ein formelles Gesetz geändert wird. Die Verwaltungsgerichte können selbst über die Vereinbarkeit von Regelungen einer Rechtsverordnung mit mit höherrangigem (Bundes-)Recht entscheiden. (vgl BVerfG, B, 27.09.05, - 2_BvL_11/02 - § 12a BhVO-NRW - Originalurteil = http://www.bverfg.de)
--- Ende Zitat ---

Siehe auch: § 47 VwGO


--- Zitat ---Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.
--- Ende Zitat ---

Da kann auch nicht jeder klagen und vor allem auch nicht zeitlich unbefristet. Der Kläger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In der Regel muss es sich bei dem Kläger deshalb um den Normadressaten handeln. Wer also meint, durch eine im Rang unter dem Ladesrecht stehende Rechtsverordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu werden, muss dies gem. § 47 VwGO innerhalb der Jahresfrist selbst gerichtlich geltend machen. Man und frau muss sich also stets und ständig darüber auf dem Laufenden halten, welche einen selbst betreffenden Rechtsverordnungen bekannt gemacht wurden, um diese ggf. binnen Jahresfrist gem. § 47 VwGO anzufechten. Der Einzelne ist demnach gefordert, seine Rechte zu verteidigen.

RR-E-ft:
§ 19 Abs. 2 StromNEV


--- Zitat ---Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf.

Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden.

Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten.

Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
--- Ende Zitat ---

Der Haushaltskunde ist nicht Normadressat.
Der Belastungsausgleich in entsprechender Anwerndung von  § 9 KWKG betrifft Netzbetreiber.
Davon mittelbar betroffen sein können diejenigen, die Netznutzungsentgelte unmittelbar an den Netzbetreiber zahlen, weil das an den Netzbetreiber vertraglich zu zahlende Netznutzungsentgelt davon betroffen sein kann.

Zumeist werden die Netznutzungsentgelte unmittelbar vom Stromhändler an den Netzbetreiber bezahlt.
Die wenigsten Haushaltskunden zahlen deshalb  Netzentgelte entsprechend gesonderter Abrechnung unmittelbar an den Netzbetreiber.
Haushaltskunden zahlen zumeist einen vereinbarten Strompreis an ihren Stromlieferanten, wobei es auch möglich ist, dass dieser vereinbarte Strompreis für den Stromlieferanten nicht kostendeckend ist.

Es stellt sich die Frage, wer von den Normadressaten und den mittelbar betroffenen Stromhändlern sich über diese Norm beschweren sollte, da die resultierenden Mehrkosten schlussendlich in die Strompreise der Kunden eingepreist werden können.

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 ...
Es stellt sich die Frage, wer von den Normadressaten und den mittelbar betroffenen Stromhändlern sich über diese Norm beschweren sollte, da die resultierenden Mehrkosten schlussendlich in die Strompreise der Kunden eingepreist werden können.
--- Ende Zitat ---
Dann wirft man am Besten gleich das Handtuch bevor man verdroschen wird.  ;(
... oder  Auswandern  ;)

wasi86:
Hallo,
der hohe Preis für Industriestrom macht den Industrieunternehmen immer mehr zu schaffen. Gemessen am Durchschnitt der 27-EU Staaten ist der Industriestrom in Deutschland demnach rund 15 Prozent teurer, im Vergleich zu Frankreich und den Niederlanden um 40 Prozent. Diese Entwicklung schadet dem Industriestandort Deutschland. (Quelle: http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/produktion-technologie/strompreise-schaden-standort-deutschland/ )
Klar ist, dass die Privathaushalte den Kopf hinhalten müssen. Aber ich finde, dass dies das kleinere Problem ist. Die deutsche Industrie muss leben. Der Standort Deutschland darf nicht geschädigt werden. Insolvenzen und somit Verluste von Arbeitsplätzen wären hier doch ein größeres Problem.

Gruß,
W.  :)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln