Energiebezug > Strom (Allgemein)
Verbilligte Stromtarife für die Industrie?
Cremer:
@der thomas,
wenn man sich mit der Materie beschäfftigt hat, weiß man, dass die Industrie verbilligte Sonderstromtarife hat.
Die Haushalte zahlen da kräftig drauf.
Ich kannte einen konkreten Fall von den SW D
mattesStromio:
Ich höre hier immer nur ich kannte da einen Fall, Gewerbestrom/ Industriestrom ist günstiger als herkömlicher. Der nächste punkt ist die reduzierung der Energiesteuer durch den Zoll den Unternehmen mit besonders viel Energieverbrauch beantragen können - nur produzierendes Gewerbe eigentlich.
Sondertarife gibt es sowie so da im Moment fast jedes Unternehmen auf das Preisspiel einsteigt und die jenigen die am meisten Kunden verloren haben verkaufen zu niedrigen Preisen um Kunden zu binden und da meistens Doppelverdiener - Netznutzungsg.
Dampf ist Abfall, der bei der Stromerzeugung bei herkömlich hergestellten Strom zwangsläufig hergestellt wird. Daher ist das Produkt Dampf schon längst bezahlt und man wird nochmals abkassiert.
Wenn man es richtig betrachtet warum bin ich kein Stromproduzent?
Netznutzer:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/netznutzung-gratis-grose-stromkunden-werden-von-netzentgelten-befreit/
Geht doch, auf Kosten der Allgemeinheit. Wenn\'s schon nicht beim Bezug mehr so richtig klappt, dann eben über Netzentgelte. Danke liebe Politik.
Gruß
NN
RR-E-ft:
Kommt es zur Befreiung von den Netzentgelten, dann landen die Kosten, nach welchem Mechanismus auch immer, schlussendlich wohl wieder vornehmlich beim Haushaltskunden, also auch beim Hartz IV- Empfänger.
Auch kleine und mittelständische Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, werden wohl zunehmend wegen dieser Kosten herangezogen werden und deshalb selbst zunehmend unter Druck geraten können.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Kommt es zur Befreiung von den Netzentgelten, dann landen die Kosten, nach welchem Mechanismus auch immer, schlussendlich wohl wieder vornehmlich beim Haushaltskunden, also auch beim Hartz IV- Empfänger.
--- Ende Zitat ---
Das Muster kennen wir doch schon von der EEG-Umlage. Die Zahl der Zahlenden wird immer kleiner; die Zahl der Profiteure steigt:
Der einfache Haushaltskunde ohne Solaranlage, ohne exclusive Förderung wie Eigenversorgung und sonstigen Privilegien, finanziert den gesamten dreistelligen Milliardenaufwand, der angeblich der nachhaltigen Versorgung, dem Klima- und Umweltschutz dient, zunehmend alleine.
In Wirklichkeit ist das die größte enteignungsgleiche Verschwendung in der Energiegeschichte zu Gunsten von Profiteuren. Klima- Umweltschutz und Nachhaltigkeit kommen dabei unter die Räder und es sind dazu Gemeinschaftsaufgaben die der Staat über Steuern zu finanzieren hat.
Die Befreiung von den Netzentgelten ist wohl ein Apfel vom selben Stamm. Da beklagt man die Überlastung des Bundesverfassungsgerichts; liegt das wirklich an den klagefreudigen Bürger oder doch eher an der beklagenswerten Politik bzw. dem oberflächlichen und grenzüberschreitenden Gesetz- und Verordnungsgeber.
Sorry, aber gegen was wird alles Verfassungsbeschwerde eingereicht, hier wäre sie angebracht. ... und da wäre zuerst der BdEV gefordert.
Merke: Gesetze, Verordnungen und Regeln, die verfassungswidrig sind, sind von vornherein nichtig. PS:
Hier geht es zwar um Abwasser und Gebühren, aber die Befreiung von Netzentgelten ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG? VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08: u.a.
--- Zitat ---1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
22
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
--- Ende Zitat ---
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln