Energiepreis-Protest > Süwag
VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
PLUS:
--- Zitat ---Original von DoktorKitchen
Ein Vertrag besteht nicht. ...
--- Ende Zitat ---
So eindeutig ist das nicht! Ein Grundversorgungsverhältnis kommt durch einen Vertrag zustande oder schlicht dadurch, dass man dem Netz Gas entnimmt. Ob ein Vertrag der Grundversorgung zu den Allgemeinen Tarifen oder ein Sondervertrag zu speziellen Tarifen vorliegt ist zu klären. Wichtig ist, wie der Versorger selbst den Vertrag sieht und ob er diesen als Vertrag außerhalb der Grundversorgung einstuft. Siehe BGH-Urteil 15.07.09 VIII ZR 225/07:
--- Zitat ---Der Senat hat entschieden, dass es für die Unterscheidung zwischen Tarifkundenverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 1 Abs. 1 AVBGasV (jetzt Grundversorgungsverträgen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005) und Normsonderkundenverträgen mit Haushaltskunden darauf ankommt, ob das Versorgungsunternehmen – aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers – die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften anbietet oder ob das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass der Vertrag mit dem Kläger danach als Sonderkundenvertrag einzustufen ist. Eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte hätte deshalb nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel erfolgen können.
--- Ende Zitat ---
Ich würde zunächst der Empfehlung hier folgen: VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch
.... danach sieht man klarer und erst dann zeigt sich der weitere Weg.
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bjo:
--- Zitat ---Original von DoktorKitchen
@bjo
Ein Vertrag besteht nicht. AGB wurden nicht ausgehändigt. Auf den Rechnungen wird ein Grundpreis und Arbeitspreis berechnet. Beinhaltet das Ihre Frage? (habe ja noch den Status Grünschnabel)
--- Ende Zitat ---
Grund und Arbeitspreise werden auch bei Sonderverträgen angegeben!
ein weiterer hinweis ob Sondervertrag oder Grundversorgung ist
- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen
DoktorKitchen:
--- Zitat ---- Vertragsname der auf der Rechnung steht mit Angeboten der Anbieterwebseite vergleichen
--- Ende Zitat ---
Interessant: Jahrelang ist der Tarif \"Süwag Gas Comfort\" identisch mit der Website bis einschließlich der Abrechnung des Jahres 2009 und auf der Jahresabrechnung 2010 wird auf einmal keine Bezeichnung mehr genannt.
Wie erwähnt erfolgte kein Abschluss etc. meinerseits.
bolli:
Wie oben schon mal erläutert, sollten Sie Ihren Versorger mal nach den Unterlagen zu dem angeblichen SONDERvertrag befragen. Wenn er einen solchen Vertrag kündigen will, müsste er ja zunächst das bestehen dieses Vertrages auch nachweisen können.
RR-E-ft:
@DoktorKitchen
Ganz gewiss erfolgen die Energielieferungen bisher auf vertraglicher Grundlage. Es gibt also einen Vertrag mit vertraglicher Lieferpflicht und vertraglichem Zahlungsanspruch.
Zunächst könnte allein durch Energienentnahme ein Tarifkundenvertrag zustande gekommen sein, der mit Haushaltskunden seit Inkrafttreten des EnWG 2005 als Grundversorgungsvertrag fortzuführen wäre.
Möglicherweise war der Versorger jedoch entweder gleich zu Beginn oder erst im Verlauf der Durchführung dieses Tarifkundenvertrages einseitig und freiwillig im Rahmen der Vertragsfreiheit dazu übergegangen, die Belieferung nicht mehr zu den Allgemeinen Tarifen, sondern nach davon zu unterscheidenden Sonderpreisen zu erbringen (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26 f., Az. VIII ZR 295/09 Rn. 22 ff., Az. VIII ZR 42/10 Rn. 32 f.).
In einem solchen Fall wurde der Kunde, der ursprünglich Tarifkunde war, nach der Rechtsprechung des BGH fortan aufgrund eines Sondervertrages beliefert und der Versorger kann sich deshalb fortan nicht mehr für Preisanpassungen auf die gesetzliche Regelung zu Preisanpassungen (§ 4 AVBGasV/ AVBEltV, § 5 GasGVV/ StromGVV) stützen (BGH, aaO.), so dass Preisanpassungen, sofern nicht gesondert wirkam vertraglich vereinbart, per se ausgeschlossen sind.
Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, regelt ein solcher Sondervertrag (der nicht schriftlich bestehen muss) nur die Lieferung von Gas/ Strom an der konkreten Abnahmestelle zu demjenigen Sonderpreis, zu dem der Sondervertrag anfänglich zustande kam (vgl. BGH Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.).
Ein derart zustande gekommener Sondervertrag endet erst durch ordentliche Kündigung.
Möglicherweise möchte der Versorger deshalb einen solchen bestehenden Sondervertrag nun kündigen. Man sollte deshalb beim Versorger nachfragen, welcher Sondervertrag gekündigt werden soll.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@DoktorKitchen
Der Versorger will anscheinend die Küdigung eines Sondervertrages ausgesprochen haben.
--- Zitat ---Original von DoktorKitchen
Den oben aufgeführten Brief habe ich mit folgenden Abwandlungen erhalten:
Daher kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag zum 31.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin.
--- Ende Zitat ---
Dann sollte man deshalb wohl zunächst den Versorger schriftlich dazu befragen, welcher, d. h. wann, mit wem, welchen Inhalts abgeschlossene Sondervertrag damit eigentlich gekündigt werden soll und was in diesem Sondervertrag eigentlich über die ordentliche Kündigung vereinbart worden sein soll.
Immerhin muss sich für den Empfänger einer Kündigungserklärung erkennen lassen, welcher Vertrag auf welcher Grundlage gekündigt werden soll.
--- Ende Zitat ---
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