Energiepreis-Protest > Süwag

VoRWEggehen: Kündigung Grundversorgung nach Preiswiderspruch

(1/6) > >>

RR-E-ft:
SÜWAG- Kunden erreichen in letzter Zeit Schreiben folgenden Inhalts:



--- Zitat ---Einwurf/Einschreiben


Ihr Ansprechpartner: Süwag Kundenservice Forderungsmanagement
Ansprechpartner: Diana Teske
Telefon:   069 3107-1522
Telefax:   069 3107-3131
E-Mail:   widerspruch_315_kuendigung@suewag.de

Frankfurt, 16. Mai 2011

Kündigung Ihres Energielieferungsvertrages zum 31. Juli 2011 Verbrauchsstelle: .... KundenNr.: ....

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben Widerspruch gegen unsere Preiserhöhungen gern. § 315 BGB eingelegt.
Eine Belieferung zu dem von Ihnen akzeptierten Preis können wir nicht weiter fortsetzen, da sie nicht kostendeckend ist.
Derzeit besteht auf Ihrem Kundenkonto ein Zahlungsrückstand von ..... €.

Gemäß § 36 I 2 EnWG ist der Grundversorger berechtigt, den Energieliefervertrag zu kündigen, wenn die Weiterbelieferung in der Grundversorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Diese Voraussetzung liegt aufgrund Ihres Widerspruchs gegen die Preiserhöhung und dem aufgelaufenen Zahlungsrückstand vor.

Aus diesem Grund kündigen wir Ihren Energielieferungsvertrag zum 31. Juli 2011.

Wir bieten Ihnen folgende Möglichkeiten an:

1.   Sie schließen mit uns einen neuen Energieversorgungsvertrag ab. Aufgrund des Energieverbrauchs aus der letzten Verbrauchsabrechnung haben wir den günstigsten unserer Tarife für Sie ermittelt. Der für Sie günstigste Tarif ist der Süwag Strom 36max. Ein entsprechendes Vertragsangebot fügen wir diesem Schreiben bei.
2.   Sie schließen bis zum \"30. Juni 2011 einen Energielieferungsvertrag bei einem anderen Energieversorger ab. Seit der Liberalisierung des Energiemarktes steht es jedem Verbraucher frei, seinen Energielieferanten zu wählen.

Bitte beachten Sie, dass uns Ihre Entscheidung für unser Vertragsangebot oder die Anmeldung eines anderen Energielieferanten bis spätestens 30. Juni 2011 vorliegen muss.

Sollten wir weder von Ihnen noch einem anderen Lieferanten rechtzeitig eine Nachricht erhalten, werden wir wegen der Beendigung des Grundversorgungsvertrages Ihren Zähler am 1. August 2011 sperren.Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für unser beigefügtes Angebot entscheiden würden.

Mit freundlichen Grüßen
Süwag Energie AG

ppa. Max-Peter Bretz     ppa. Lothar Stanka
--- Ende Zitat ---


Handelt es sich um einen Grundversorgungsvertrag und hatte der Kunde einseitig geänderte Preise  als unbillig gerügt und einen Billigkeitsnachweis verlangt, § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB und deshalb nur die bisherigen Preise vollständig bezahlt, so besteht für den Grundversorger deshalb weder ein Recht zur ordentlichen Kündigung, noch zur außerordentlichen Kündigung.

Wegen der Klärung der Frage, ob die weitergehenden Forderungen zu Recht bestehten, die einseitig geänderten Preise mit Rücksicht auf dessen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG iVm. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und vertragsgemäß sind,  ist der Grundversorger auf den Rechtsweg verwiesen.

Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG haben gem. § 36 Abs. 1 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf Grundversorgung, zu den jeweiligen Preisen, die entsprechend der Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG vertragsgemäß sind, was ggf. eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erbringen muss (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 = ZNER 2011, S. 69 ff.; Fricke, ZNER 2011, S. 130 ff.).

RR-E-ft:
Die Kündigungen erscheinen unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1  EnWG rechtsmissbräuchlich.

Betroffene Kunden können mit Nichtwissen bestreiten, dass die gezahlten Preise nicht kostendeckend sind bzw. selbst je kostendeckend waren (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen des EnWG können auch bei der Bundesnetzagentur moniert werden.

Cremer:

--- Zitat ---Die Kündigungen erscheinen unter Verstoß gegen §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG rechtsmissbräuchlich.
--- Ende Zitat ---

Das sollten die ppa-Herren Bretz und Stanka doch wissen oder haben die einfach blind wie so oft bei Versorgern die zur Unterschrift vorgelegten Schreiben unterzeichnet. :evil:

Wenn in dem Kündigungsschreiben noch auf § 315 hingewiesen wird.

Diletanten !!!

RR-E-ft:
Ich war noch nie dabei, wenn diese Herren etwas unterschrieben haben.
Ich weiß deshalb auch nicht, ob die je etwas mit Augenbinde unterschrieben haben.
Auch ist mir deren fachliche Kompetenz nicht bekannt.
Möglicherweise handelt es sich um gute Ingenieure, um Nichtjuristen.

Ich habe selbst auch nicht erlebt, dass bei Versorgern etwas blind unterschrieben wurde, obschon ich bei vielen Unterschriftsleistungen daneben stand.

Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr. ;)

Didakt:
Was sind \"Diletanten\"? ich kenne nur \"Dilettanten\"!


--- Zitat ---Möglicherweise weiß Herr Cremer in diesem Zusammenhang mehr.
--- Ende Zitat ---
 ;)

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln