Energiepreis-Protest > Stadtwerke Steinfurt

Rückstufung in Grundversorgung

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bolli:
@BerndA
Sie wissen aber schon, dass Verträge nicht der Schriftform bedürfen, wenn dieses nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht wahr ? Und im Energierecht ist dieses nicht explizit vorgeschrieben.

Es ist völlig egal, ob man das Teil Sondervertrag oder Sonderabkommen nennt. Die entscheidende Frage ergibt sich aus der anderen Richtung:
Handelt es sich bei der Versorgung um eine solche zu den jeweiligen allgemeinen Preisen und Bedingungen. D.h., erfolgt die Lieferung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder sind Erweiterungen dabei. Letzteres ist z.B. bei einer Verlängerung der Kündigungsfrist über die in § 20 Abs. 1 GasGVV festgelegten Frist hianus der Fall. In diesen Fällen handelt es sich klar um eine Lieferung außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung sprich Sonderabkommen/Sondervertrag.

Schwierig ist natürlich bei nicht schriftlich verfassten oder vorliegenden Verträgen der Nachweis, was vereinbart ist. Aber im Fall von Maharik ist dieses zu ihrem Vorteil. Sie bestreitet nur das Recht zur Preisanpassung in ihrem Vertrag, hat Preise von 1993 in ihren Unterlagen, die sie bereit ist zu zahlen und den Rest muss der Versorger machen. Meint er ein solches Recht vertraglich zu haben, so muss er es ggf. nachweisen können.

Die Frage der Bestpreisabrechnung ist auch schon gerichtlich behandelt worden. So sah auch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08 ( siehe hier) in Fall einer Abrechnung eines günstigeren als dem schlechtesten \"Bestpreis\" einen Sondervertrag. Der Fall ging zwar auch in die Revision vor den BGH, diese wurde aber kurz vor Toresschluss vor der Verandlung zurückgenommen.


@Maharik
Wenn Sie der Änderung in Ihrem bisherigen Vertrag wiedersprochen haben und Ihnen daraufhin ein neues Sonderabkommen mit anderen Bedingungen  übersandt wurde, welches Sie nicht unterzeichnet haben, istdadurch keine neue Vereinbarung zustande gekommen. Ihr Vertragspartner muss im Zweifel beweisen, dass Sie mit den neuen Bedingungen einverstanden sind und da hat der BGH schon entschieden, dass Stillschweigen und Zahlen keine Zustimmung mit den neuen Bedingungen bedeutet.
Insofern ist das unkritisch. Fraglich ist höchstens, ob es eine sogenannte Änderungskündigung gegeben hat. Dieses würde bedeuteten, dass der Versorger Ihnen KONKRET mitteilt, dass Ihnen, wenn Sie bis zu einem bestimmten Datum die neuen Bedingungen nicht durch Unterschrift akzeptiert haben, Ihr alter Vertrag als gekündigt gilt. Sprich also, Sie können die Kündigung nur durch akzeptieren der gestellten Bedingungen verhindern. Dieses scheint mir nach den bisherigen Aussagen aber so konkret nicht erfolgt zu sein. Die Formulierung, \"wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, werden wir Ihnen kündigen (müssen)\" oder so ähnlich, wird diesem Anspruch an eine Änderungskündigung wohl eher nicht gerecht.

Die Frage mit dem Kündigungsrecht ist übrigens eine der häufigsten, warum ein Sondervertrag geschlossen wird. Damit bindet der Versorger Sie natürlich länger (als in der Grundversorgung), gibt Ihnen dafür aber eben als Gegenleistung auch einen günstigeren Preis. Da es sich bei dieser Konstellation eben um eine freiwillige Entscheidung Ihrerseits handelt, diese zu akzeptieren oder nicht, hat das eher nichts mit Kartellrecht o.ä. zu tun. Nur in der allgemeinen Grundversorgung darf er an den gesetzlichen Bedingungen nichts ändern (also auch nicht an der Kündigungsfrist).

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Wenn sich alle Beteiligten hier im Forum darüber im Klaren sind, dass es sich bei meinem Vertrag unabhängig von der Namensgebung um einen Normsondervertrag handelt, ...
--- Ende Zitat ---
Ich kann zwar nicht für alle anderen sprechen, aber \"JA\"
zur Info:
Sondervertragskunden Argumentationshilfen


--- Zitat ---Ich möchte aber nochmal die Frage stellen: (1.) ist hier überhaupt ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen? (2.) Wenn nicht, ist das Kündigungsthema sowieso erledigt und ich BIN im alten Vertrag und nicht in der Grundversorgung.
--- Ende Zitat ---
1. NEIN
2. JA


--- Zitat ---Spätestens da hätte der Versorger den Vertrag doch von sich aus beenden oder sagen können: ja, Pech gehabt, ab jetzt Grundversorgung. Hat er aber nicht!
--- Ende Zitat ---
Richtig.


--- Zitat ---Wenn das juristisch haltbar wäre, würde ich lieber Ananas in Alaska züchten...
--- Ende Zitat ---
Da haben Sie wohl noch einmal Glück gehabt. Bleibe im Ländle und ernähre Dich redlich :D


--- Zitat ---Das zweite Argument: In den zugsandten Bedingungen des \'Sonderabkommens\' wird ja eine Kündiungsfirst vereinbart, bzw. ausgeschlossenDies ist für mich so zu lesen, als würde es sich um einen zeitlich nicht begrenzten Vertrag mit befristetem Kündigungsausschluss handeln.
--- Ende Zitat ---
Uninteressant. Zerbrechen Sie sich darüber nicht den Kopf. Gehört in die Ablage. Da Sie keinen neuen Vertrag abgeschlossen bzw. unterschrieben habe, interessieren dessen Bedingungen auch niemanden.


--- Zitat ---  Nun frage ich mich: kann so ein Vertrag - sei es als Änderungsvertrag oder sonstwas - überhaupt ohne Unterschrift meinerseits zustandekommen?
--- Ende Zitat ---
Nein.


--- Zitat ---... und ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem Versorger gestattet ist, dies einseitig festzulegen. Dies auch nicht mit dem üblichen Blablaba, ich hätte von meiner Seite aus ja kündigen können oder ein Alternativangebot (anderen Tarif des Versorgers mit Vericht auf Widerspruch gegen Preiserhöhungen) annehmen können.
--- Ende Zitat ---
1. Ist es auch nicht
2. Verträge sind einzuhalten! und nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien zu ändern! (Mind.) ZWEIseitige Willenserklärung.


--- Zitat ---Streng genommen noch nicht einmal innerhalb der SWST in einen neuen Vertrag, sofern der Vertrags- (Tarifwechsel) eine Kündigung vorausgesetzt hätte.
--- Ende Zitat ---
s. o.  ;)


--- Zitat ---Aus beiden geannten Gründen ergibt sich für mich, dass das Sonderabkommen entgegen der Behauptungen des Versorgers zwar viel Papier und Zeit verschlungen hat, dennoch aber keinerlei Wirksamkeit oder Folgen.
--- Ende Zitat ---
BINGO  :D



--- Zitat ---Original von bolli
...Es ist völlig egal, ob man das Teil Sondervertrag oder Sonderabkommen nennt....
Die Frage der Bestpreisabrechnung ist auch schon gerichtlich behandelt worden.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich ebenso. Bestpreisabrechnung ist Sondervertrag.

Zum Thema Kündigung:
Es ist übrigens sehr gut möglich, dass es in dem Originalvertrag aus den 60ern gar keine Kündigungsklausel gibt.
Da Sie eine kopie des Originalvertrags zwar angefordert aber nicht erhalten haben, ist das sogar ziemlich wahrscheinlich.
Macht aber nicht, spätestens in einem Prozess kommt der Versorger nicht mehr drum herum.

Sie sollten jetzt aber schnellstens Ihre eigene Berechnung auf Preisbasis 1993 aufstellen, damit sind Sie jedenfalls auf der sicheren Seite, dem Versorger diese Berechnungsmethode samt Begründung nachweislich mitteilen, danach die Abschläge/Zahlungen entsprechend kürzen, wenn nicht gar aufrechnen!!!

Maharik:
Hallo an alle Mitstreiter: vielen vielen Dank für die doch bislang froh stimmenden Antworten, besonders @Kampfzwerg und @bolli

Seit 2008 hat der Versorger halt versucht, die Kunden zu einem Tarifwechsel zu bewegen. Außer dem zitierten Satz: „Wenn wir nichts von Ihnen hören, werden Sie automatisch in die Grundversorgung eingestuft…“ gibt es nach meiner Kenntnis keine verknüpfende Bedingung im Sinne von wenn – dann. (Wegen Fallen und Änderungsvertrag und so...)

Auch sonst habe ich – bei nochmaliger Durchsicht – nichts gefunden was so aussieht, als müsse man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Neuvertrag abgeschlossen haben.


Ich hoffe sehr, dass es nicht noch unerkannte Fallstricke gibt und die Stadtwerke sich noch damit herausreden können, dass die so genannten „Bedingungen zum Sonderabkommen“ mit Stand vom Oktober 2009 auch ohne meine Zustimmung in Kraft treten könnten, weil dieses Schreiben


http://www.stadtwerke-steinfurt.de/steinfurt/downloads/Bed_u_Preise_Sonderabkommen_Optimo_maxi_-_extra_01_01_2010.pdf

ja nur eine Änderung/Ergänzung im Rahmen eines bestehenden Sonderabkommens im \'Rahmen des Zumutbaren\' gewesen sei, wo der Kunde halt nicht zustimmen muss, sondern nur informiert wird....


Gibt es dafür Auslegungsbeispiele, was da geht und was nicht?

Maharik

Energiesparer51:
der link funktioniert nicht.

Maharik:
:tongue: wolll

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