Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?  (Gelesen 56988 mal)

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Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #30 am: 12. Februar 2011, 17:11:57 »
@Lothar Gutsche

Gehen Sie getrost davon aus, dass ich immer alle Entscheidungen sehr gründlich studiert (nicht nur gelesen) habe. Dass Sie nicht verstehen, was Ihnen die Kollegen hier wie dort umfangreich schreiben, mag seine Ursache haben. Wenn Sie meinen, Sie hätten es jedenfalls  besser verstanden als diejenigen die das Studium des Strafrechts erfolgreich abgeschlossen haben, dann wird dies wohl eine durch nichts zu begründende Annahme bleiben müssen. Breiten Sie Ihr Unverständnis hier bitte nicht weiter aus, sondern behalten Sie es besser für sich. Müssen Sie eben weiter mit dieser Sicht auf die Welt leben.

Zitat
Original von Lothar Gutsche
Wer die Unterschiede zwischen den beiden Entscheidungen nicht sieht, sollte sich von strafrechtlichen Empfehlungen und Wertungen besser fernhalten

Folgen Sie Ihren Empfehlungen!

Im ganz stillen Kämmerlein sollten Sie zu ergründen suchen, weshalb Ihre Strafanzeigen etc. pp. sinnlos bleiben mussten.
Das lag wohl nicht an den Kollegen bei der Staatsanwaltschaft, auch nicht an einer Justizverschwörung, sondern an den Anzeigen selbst.

Zitat
Original von Lothar Gutsche
Denn viele Staatsanwälte halten sich nicht an Recht und Gesetz, sondern entwickeln ihre eigenen Rechtsmaßstäbe, um bestimmte Kreise vor Strafverfolgung von Wirtschaftsdelikten zu schützen. Man nennt das Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt, aber diese beiden Straftaten existieren in Deutschland praktisch nicht mehr.

Von wegen.

Die Staatsanwaltschaft  halten sich gerade wegen ihrer Gesetzesbindung  nicht daran, was Eiferer nach selbst geschöpfter Auffassung allein für Recht halten.

Wie so oft haben Sie wohl sehr viel gelesen, sehr viel zitiert, sehr viel geschrieben,  aber nichts davon wie ein Jurist verstanden.

Offline Kampfzwerg

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #31 am: 12. Februar 2011, 19:46:05 »
ist zwar off topic - aber dient vielleicht der allgemeinen Entspannung  ;)

Zitat
Original von RR-E-ft
Am Anfang stand das Wort, aber nun zählt die Tat.
Nun Du Zwerg erhebe Dich.  ;)

Fundstelle:
http://www.beepworld.de/members30/meinfeenreich1/gnome.htm

Die gescheitesten Leute der Welt werden von ganzen Heeren von Gnomen verfolgt. Jedoch nicht ohne Grund: Als Hüter der Weisheit und des alten Wissens hoffen sie, das Licht der Weisheit in den Reden der Menschen aufschimmern zu se hen und die Worte in ihre Richtung lenken zu können. Sie freuen sich, wen  sie sehen, dass altes Wissen wieder neu emporsteigt. Sie freuen sich über jede Erkenntnis, die ein Mensch auf seiner Lebensreise gewinnt. Denn jedes Licht, das im Menschen aufglimmt, führt ihn zurück zur Schöpfung und damit auch in die Welt des kleinen Volkes, das die Natur erhält und erhellt, und damit zur wahren Natur, zur Einheit mit allem, was ist.

Zitatanfang
Erwacht! Erwacht! Ihr schlafenden Formen, seht ihr nicht euer wahres Gesicht? Verlasst eure enggesteckten Normen, verlasst das kleine Erdengericht. Lange, lange sitz\' ich schon hier und habe gesehen Äonen von Zeiten, die kommen und gehen. Hüte das Wissen, hüte den Schatz, hüte die Gaben, hüte den Platz.

Erwacht! Erwacht! Wisst ihr denn nicht, ihr Menschenkinder: Ihr seid die suchenden Gottesfinder. Erkennt eure Kraft in euch verborgen, verlasst den selbstgeschaffenen Kummer und die Sorgen. Ich sitze in alten, starken Bäumen und rufe: \"Erwacht aus euren Träumen!\" Seid ganz da und schaut euch um, ja, hier bin ich verborgen und stumm.

Ihr könnt mich fragen, ich kann es euch sagen. An heiligen Quellen, mystischen Orten gibt es uns in vielerlei Sorten. Bin Hüter der vielen alten Berge. Bin der Weise des Volkes der Zwerge. Gnomenhaft vom langen Warten sitz\' ich hier und lass\' dich raten. Was ist die Zeit? Was ist der Raum? Was ist gescheit und was ist weise? Was ist Illusion und was der Traum? Wanderer, frage dich das auf deiner Erdenreise.

Erwacht! Erwacht! Ich kann warten, bis es Tag wird auch bei Nacht.
Zitatende

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #32 am: 12. Februar 2011, 19:57:49 »
Trolle sollten nicht geweckt werden. ;)

Offline Kampfzwerg

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #33 am: 12. Februar 2011, 20:13:47 »
Ich entschuldige mich höflichst, das war sicher nicht meine Absicht, also zurück zum Sachthema  ;)

Offline Lothar Gutsche

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #34 am: 13. Februar 2011, 10:02:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Dass Sie nicht verstehen, was Ihnen die Kollegen hier wie dort umfangreich schreiben, mag seine Ursache haben. Wenn Sie meinen, Sie hätten es jedenfalls besser verstanden als diejenigen die das Studium des Strafrechts erfolgreich abgeschlossen haben, dann wird dies wohl eine durch nichts zu begründende Annahme bleiben müssen.
Ein sachlich falsches Argument bleibt falsch, auch wenn es von einem \"Volljuristen\" stammt. Das Studium des Strafrechts allein verbürgt noch keine Qualität, erst recht nicht die Praxis, besonders willige und ergebene Juristen zu befördern. Sie selbst gehen mit keinem Wort darauf ein, dass die beiden Entscheidungen \"BGH NJW 1990, S. 2005 f\" und \"OLG Stuttgart NStZ 2003, S. 554\", die von der Staatsanwaltschaft Würzburg ins Feld geführt werden, völlig ungeeignet sind, um die vorsätzliche Forderung eines überhöhten Energiepreises zu beurteilen. Auch dass die Staatsanwaltschaft das BGH-Urteil 5 StR 394/08 auf einen Rechenfehler reduziert und die Perspektive des Energieversorgers statt die Sicht des Rechnungsempfängers einnimmt, wird von Ihnen inhaltlich überhaupt  nicht erörtert. Es genügt, dass ein Volljurist das tut. Als selbständig und meist logisch denkender Mensch sehe ich das anders.


Ihr eigener Vorschlag, den von Ihnen vorformulierten Brief an den Compliance Officer des eigenen Versorgers zu schicken, besitzt in Punkt 11 einen großen Mangel:

Zitat
Original von RR-E-ft
Erkennt der Versorger, dass seine gesetzlich geschuldete Tarifbestimmung bisher in gesetzwidriger Weise getroffen wurde, weil sie ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, so ist er gesetzlich verpflichtet, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Tarifbestimmung zu treffen, die tatsächlich seiner gesetzlichen Verpflichtung entspricht.
Warum sollte den Versorger diese gesetzliche Pflicht kümmern, wenn er sich vorher schon nicht genötigt sah, die gesetzlichen Regelungen zur Preisgünstigkeit oder Kostenorientierung aus dem EnWG, GWB oder Kommunalgesetzen anzuwenden? Der Energieverbraucher hat im allgemeinen keinerlei Anhaltspunkte, die Unbilligkeit, Kartellrechtswidrigkeit oder Verletzung von Kommunalrecht zu erkennen. Deshalb führt Ihr Vorschlag mit dem Brief an den Compliance Officer letztlich wieder zu dem Grundproblem der fehlenden Preistransparenz und des mangelhaften Verbraucherschutzes.

Was soll denn passieren, wenn der Compliance Officer feststellt, dass vorsätzlich unbillige Energiepreise abgerechnet werden? In Ihrem Musterbrief schreiben Sie unter Verweis auf das BGH-Urteil 5 StR 394/08 vom 17.7.2009 etwas von Betrugsstrafbarkeit. Meine konkrete Erfahrung, die auch von einigen Volljuristen geteilt wird, ist die, dass viele Staatsanwaltschaften selbst in dem Fall der vorsätzlichen Abrechnung überhöhter Energiepreise Mittel und Wege finden werden, die Verantwortlichen vor Strafverfolgung zu schützen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Offline Lothar Gutsche

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #35 am: 13. Februar 2011, 14:22:51 »
@ RR-E-ft

Ihr oben an mich gerichtetes P.S.

Zitat
P.S.:

Im Gegensatz zu Eiferern ist der VIII. Zivilsenat des BGH zum Umdenken durchaus Willens und in der Lage, siehe Vorlagenbeschluss vom 09.02.11.
offenbart ein seltsames Rechtsverständnis.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich am 19.11.2008 in dem Urteil VIII ZR 138/07 zum Fall \"Gasgrundversorgung Stadtwerke Dinslaken\" von Recht und Gesetz entfernt, wie das in meinen Beiträgen unter http://www.cleanstate.de/Preissockel_Energiepreise.html  und http://www.cleanstate.de/Kartellrecht_Energiepreise.html nachzulesen ist. Mit der Leitsatzentscheidung vom 14. Juli 2010 unter Aktenzeichen VIII ZR 246/08 zu Preisanpassungsklauseln in Erdgassonderverträgen der EWE hat der VIII. Zivilsenat wie ein Wiederholungstäter ähnliche Methoden eingesetzt, um seinen Willen über das Gesetz zu stellen, vgl. dazu im Detail die Ausführungen des Users \"__hp__\" vom 13.12.2010 in dem Thread \"Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH\". Diese beiden Urteile des VIII. Zivilsenats halte ich für Rechtsbeugung und daher für kriminell. Beide Urteile werden doch nicht dadurch  ungeschehen, dass der VIII. Zivilsenat jetzt einmal Recht und Gesetz korrekt anwendet und am 9.2.2011 einen Vorlagenbeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union fasst. Das ist doch vergleichbar mit einem Bankräuber, der nach dem erfolgreichen Überfall zweier Banken seine Waffen abgibt und deshalb nach Ihrem Rechtsverständnis vermutlich straflos bleiben müsste.

Lernfähigkeit im Sinne von \"Umdenken\" ist begrüßenswert, bedeutet aber im Sinne des üblichen Strafrechts noch keine keine echte Sühne. Diejenigen Verbraucher, denen in Prozessen die Preissockeltheorie des VIII. Zivilsenats und die Leitsätze der beiden genannten BGH-Urteile VIII ZR 138/07 und VIII ZR 246/08 Nachteile verschafft haben, können das sicher bestätigen. Nach Ihrem Rechtsverständnis sind Straftaten vom Beruf des Täters abhängig, für Juristen gibt es einige Privilegien.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
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Offline courage

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #36 am: 13. Februar 2011, 14:38:53 »
Zum hiesigen Thema existiert bereits das Schwesterthema unter dem Titel:

Preiserhöhungen trotz unwirksamer Preisanpassungsklausel – kann das einen Betrugsverdacht begründen?

So manches Argument wurde dort schon einmal ausgetauscht; doch findet eine vormals absolute Minderheitenthese allmählich immer mehr Anhänger.

Offline tangocharly

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #37 am: 13. Februar 2011, 14:40:26 »
@Lothar Gutsche

Sie verrennen sich immer wieder auf der gleichen Wiese, d.h. der Rechtsbeugung durch den BGH. Ihr Engagement in allen Ehren. Aber mit diesen \"Kanonen schießen Sie auf Spatzen\", mit Verlaub.

Zitat
BVerfG, 25.01.2011, Az.: 1 BvR 918/10 - Tz. 53, 54

Tz. 53
Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).

Tz.54  
Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).

Mit dieser Argumentation (des BVG) sollte Ihnen möglich sein zu akzeptieren, dass der VIII.BGH-Senat (lediglich) unzulässig in die Kompetenzen des legitimierten Gesetzgebers eingegriffen hat, was er bei pflichtgemäßer Prüfung und Entscheidung \"übersehen\" haben mag.

Dies gilt sowohl für die merkwürdige Argumentation im Bereich des \"Transparenzgebotes\" (bei Sondervertragskunden), als auch für die \"Sockel-Theorie\" (bei der Grundversorgung). Jedenfalls solange, als die Verpflichtungen gem. § 1 und § 2 EnwG 2005 nicht ausreichend berücksichtigt werden.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Lothar Gutsche

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #38 am: 13. Februar 2011, 15:09:35 »
@ tangocharly

Der von Ihnen zitierte Beschluss 1 BvR 918/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011 befasst sich überhaupt nicht mit der Frage von Rechtsbeugung. Das BVerfG setzte sich nur mit dem Unterhaltsanspruch auseinander und mit den verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Bestimmung. Deshalb lautet der Leitsatz auch:

Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

In dem Verfahren am BVerfG ging es nicht um die Prüfung, ob sich die BGH-Richter bei der  Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB möglicherweise im Sinne des § 339 StGB strafbar gemacht haben. Zumindest im Falle des viel zitierten Gaspreis-Urteils VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist es schlicht nicht mit Auslegungsfreiheiten eines Richters begründbar, den § 29 GWB als ein 11 Monate altes Gesetz für veraltet zu erklären und sich auf \"gewandelte Bedingungen\" zu berufen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #39 am: 13. Februar 2011, 16:16:57 »
Zur Person:

Mit Lothar Gutsche sollte man m.E.  nicht persönlich diskutieren.
Der hat seine besonderen persönlichen Überzeugungen, die ihm keiner nehmen kann und möchte.
Ich gönne ihm sein Unverständnis und auch krudestes Rechtsverständnis.
Dass er es auch immer wieder öffentlich offenbart, sollte eher ihn bekümmern.
Sein Engagement allein entschuldigt jedenfalls keinesfalls alles.

Standesdünkel liegt mehr fern.
Zwar war seit Kindesbeinen an im Klassenbuch vermerkt, dass ich der angeblich herrschenden Klasse entstamme.
Aber das ist zum einen schon sehr lange her und tut zum anderen auch überhaupt nichts zur Sache.

Zur Sache:

Betrug im Sinne des § 263 StGB wird am ehesten in Form des Unterlassens vorliegen können.

Dafür erforderlich ist gem. § 13 StGB, dass der Versorger bzw. die Verantwortlichen bei diesem selbst eine Garantenstellung inne haben, was bei einer gesetzlichen/ vertraglichen Gewährsübernahme der Fall sein kann. Eine solche Gewährsübernahme kann das Rechtsgut Eigentum bzw. Vermögen der Kunden betreffen, insbesondere dann, wenn eine ganz besondere, gesetzlich gebundene Preisbestimmungspflicht besteht.

Offline courage

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #40 am: 13. Februar 2011, 16:57:20 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zur Person:
Mit Lothar Gutsche sollte man m.E.  nicht persönlich diskutieren. Der hat seine besonderen persönlichen Überzeugungen, die ihm keiner nehmen kann und möchte. ...
@ Lothar Gutsche
Sie werden es verschmerzen; bitte nicht beirren lassen.

Genauso wenig wie der Staat den Politikern gehört, gehört das Recht den Juristen; man darf es ihnen nicht alleine überlassen.

Offline RR-E-ft

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #41 am: 13. Februar 2011, 20:24:10 »
Manchen kann man nicht beirren (untauglicher Versuch am untauglichen Objekt) und so mancher kann sich glücklich schätzen, dass nicht jeder Irrtum zugleich auch immer strafbar ist.

Offline Stubafü

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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
« Antwort #42 am: 13. Februar 2011, 22:45:57 »
@courage
Der französische Ministerpräsident Georges Clemenceau (1841–1929) sagte einst:

\" Der Krieg ist eine zu ernste Sache, als dass man ihn den Generälen überlassen
dürfte.\"

In abgewandelter Form gilt dieses Zitat heute wie nie: Die (Voll-) Juristerei ist eine
zu ernste Sache, als dass man sie den (Voll-)Juristen überlassen dürfte.


Das von RR-E-ft den Chief Compliance Officers deutscher Unternehmen
entgegengebrachte Vertrauen ist nur allzu verständlich angesichts der Tatsache,
dass diese \"verantwortungs-vollen\" Positionen - wie\'s der Zufall will- ausschließlich
mit (Voll-) Juristen besetzt sind.

Pars pro toto:
Per 31. Jan. 2011 ist bei VW mit sofortiger Wirkung Dr. Frank Fabian zum Group Chief
Compliance Officer und Leiter der Abteilung Governance, Risk und Compliance
aufgerückt. Seine besondere Qualifikation:

Dr. Fabian ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach Stationen bei einer internationalen
Anwaltskanzlei und als Partner einer Anwaltssozietät kam er 2001 als Leiter der
Abteilung Arbeitsrecht zum Volkswagen Konzern. Dort befasste er sich intensiv :D mit
der Einhaltung regelkonformen Geschäftsverhaltens und war mitverantwortlich für den
Ausbau der Abteilung Compliance (Originalzitat: http://www.cleanstate.de).

Im Dezember 2003 übergab der ehemalige stellv. Abteilungsleiter des VW-Werks
Kassel, Holger Sprenger umfangreiche Unterlagen und Buchungsbelege von VW an
das BKA und das LKA Hessen.
Dem BKA lagen bereits 2003 detaillierte Kontenaufstellungen des Kontos 1860 vor.
Über dies Konto finanzierte VW die Bordellausgaben für Organmitglieder.

In dem folgenden Ermittlungsverfahren gegen Vorstand und Aufsichtsrat der
Volkswagen AG gelangten die Unterlagen über Geschenke, Hotel- und
Reiseaufwendungen und Vergünstigungen zur Staatsanwaltschaft Braunschweig.

Die informierte sodann die VW Revision gegen die eigentlich wegen einem falschen
Revisionsbericht ermittelt werden sollte um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Daraufhin übergab Staatsanwalt Ebert v. d. StA Braunschweig am 06. April 2004 die
Unterlagen an die VW-Mitarbeiter Fischer, Gundlach und Dr.Fabian.
VW sollte die Unterlagen selbst prüfen (!!).

Wie der (Voll-) Jurist Dr. Fabian die vg. Unterlagen \"geprüft\" und welche
Gegenmaßnahmen er ergriffen hat ist hinlänglich bekannt, s. die Zeugenaussagen
in den Strafverfahren gegen die VW-Grössen Volkerts u. Gebauer [köstlich die
Fragestellungen der beiden Verteidiger Schwenn und Kubicki, übrigens ebenfalls
(Voll-) Juristen, und deren strafrechtliche Bewertung hinsichtlich des Vorgehens der
StA Braunschweig ].

2. Febr. 2011 ... Ullrich Paetzel ist Rechtsanwalt und Leiter des Bereiches Corporate
Compliance der Deutsche Bank AG in Frankfurt am Main, seine Kernsprüche:

„Kernwerte zählen“; Bei der Deutschen Bank helfen Compliance-Officers bei der
Umsetzung des Verhaltenskodex (!)

Das hat aber die Nadelstreifen-Nieten des 21. Jahrhunderts nicht davon abgehalten,
rund 200 Mittelständlern und Kommunen Zins-Swaps anzudrehen, die sich in der
Finanzkrise negativ entwickelten und die hieraus den Betroffenen entstandenen
Vermögensschäden, so nach Einschätzung der BGH-Richter, aufgrund mehrfachen
Verstosses der Bank gegen die Beratungspflicht, von der Bank auszugleichen sind.

Soweit zu den Fähigkeiten der Compliance-Officers.

Mit Dr. Lothar Gutsche diskutiert der Beitragsverfasser übrigens gerne, der hat nicht
nur seine von kritischem Geist durchdrungenen Überzeugungen, sondern darüber
hinaus ein ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein, was der Mehrzahl unserer (Voll-)
Juristen abhanden gekommen ist.

Grüsse aus der Pfälzischen Toscana
und allseits einen schönen Abend von

Stubafü

Offline RR-E-ft

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« Antwort #43 am: 13. Februar 2011, 23:02:40 »
@Stubafü

Zur Sache war wohl eben wieder nichts zu erwarten.

Beim Bau gibt es auch viel Pfusch, ohne dass die Verantwortlichen überhaupt voll sind.


Zitat
Original von Stubafü
Mit Dr. Lothar Gutsche diskutiert der Beitragsverfasser übrigens gerne, der hat nicht nur seine von kritischem Geist durchdrungenen Überzeugungen, sondern darüber hinaus ein ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein, was der Mehrzahl unserer (Voll-) Juristen abhanden gekommen ist.

Man kann doch privat diskutieren, mit wem man möchte, insbesondere eigene Verschwörungs- Theorien und neueste Klagelieder über das Unrecht in der Welt. Machen Sie das, so oft und soviel, wie Sie möchten, aber halten Sie bitte die Sachdiskussion hier zukünftig davon frei.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 13. Februar 2011, 23:36:12 »
Es geht darum, mit und in den Unternehmen nachweislich die Korrespondenz zu schaffen, die überhaupt erst belegt und darüber Aufschluss erbringt, ob und wie die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen bei der Tarifbildung von den dafür besonders Verantwortlichen kontrolliert wurde oder aber  möglicherweise ein strafrechtlich relevantes Unterlassen bei diesen vorliegt.

Es geht um die Schaffung von entsprechenden Beweismitteln, wobei es den dafür besonders Verantwortlichen selbst in die Hand gelegt wird, ob sie nunmehr diese selbst belastendes oder diese entlastendes Beweismaterial schaffen.

Man sollte wohl Vertrauen darin haben können, in welche Richtung danach eher Beweismmittel von den dafür besonders persönlich Verantwortlichen geschaffen wird.

Die so geschaffenen Beweismittel lassen sich jedenfalls zu gegebener Zeit durch dazu besonders Befähigte ggf. sichten und bewerten.

Am Ende werden es jedenfalls wieder Volljuristen sein, welche (ggf. sachverständig unterstützt durch Wirtschaftsprüfer) die gewonnenen Beweismittel ggf. sichten und bewerten.

Die Sache diskutiert man am besten mit Schwerpunkt- Staatsanwälten.
So habe ich es gemacht, weil wir uns als Juristen nun einmal gegenseitig verstehen.

Bei der BSR konnte es nur deshalb zu den betrügerischen Abrechnungen kommen, weil die internen Kontrollen versagten. Davor ist kein Unternehmen gefeit, insbesondere, wenn verantwortliche Manager \"bonusgefixt\" sind. Dies zu verhindern, ist Aufgabe unter anderem der Compliance Officers, die dafür ganz eigene strafrechtliche Verantwortung trifft. Gestärkt werden muss deshalb die interne Kontrolle in den Unternehmen selbst.

 

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