Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
RR-E-ft:
Die stillschweigende Erklärung, die mit jeder Abrechnung des Grundversorgers verbunden ist, lautet:
\"Wir haben unserer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht entsprochen. Wir haben immer wieder eigenverantwortlich neu umfassend geprüft, ob eine Tarifanpassung zu Ihren Gunsten möglich ist. Wir sind dabei jeweils eigenverantwortlich zu dem Ergebnis gelangt, dass sich auch nach Ausschöpfung aller unserer Möglichkeiten für Sie nichts Günstigeres ergeben konnte.\"
Das ist die in jeder Verbrauchsabrechnung des Grundversorgers stillschweigend verkörperte Tatsachenbehauptung. Diese steht auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG.
Und diese Tatsachenbehauptung lässt sich jedenfalls objektiv daraufhin überprüfen, ob sie zutreffend ist oder aber falsch ist.
Schließlich muss es über die entsprechenden fortlaufenden Prüfungen bei jedem Grundversorger im Hause entsprechende Dokumentationen geben, welche die durchgeführten Prüfungen und deren jeweiliges Ergebnis auch für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar belegen.
Wenn sie falsch ist, kann deshalb eine Betrugsstrafbarkeit der Verantwortlichen begründet sein.
Eine andere stillschweigende Erklärung ist mit der Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht verbunden, insbesondere kein auf Annahme gerichteter Antrag auf Entgeltneuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB. Denn dann könnte der Kunde in Abweichung von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB jedenfalls darüber entscheiden, ob er die Preise ablehnt und jedenfalls allein deshalb nicht vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist. Dies aber liefe der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG ganz offensichtlich zuwider.
Denn bereits aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich zwingend, dass in diesem Bereich ausnahmslos alle Haushaltskunden zu dem vom Grundversorger infolge dessen gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht eigenverantwortlich festgelegten Tarif versorgt werden müssen, anderweitige Preisvereinbarungen deshalb jedenfalls gesetzlich unzulässig sind.
Die betroffenen Kunden zahlen die Verbrauchsabrechnungen nur dann vorbehaltlos und vollständig, wenn sie der o. g. stillschweigenden Erklärung des Grundversorgers vertrauen. Ihre vorbehaltlosen und vollständigen Zahlungen dokumentieren deshalb nur dieses Vertrauen, welches der Grundversorger weder enttäuschen, noch missbrauchen darf.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Daher lautet die Erklärung vielmehr:
\"Die Tarife haben wir aufgrund unseres gesetzlichen Rechtes/unserer gesetzlichen Pflicht neu festgesetzt. DBei dieser Festsetzung haben wir billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt, deshalb ist auch diese Abrechnung nach unserer Überzeugung ordnungsgemäß\"
--- Ende Zitat ---
Genau diese von Black genannte stillschweigende Erklärung wurde im vorhergehenden Beitrag nur objektiviert und konkretisiert.
Da kann sich kein Grundversorger herausreden.
Die allein dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dienende gesetzliche Verpflichtung der Grundversorger ist jedenfalls bekannt.
P.S.:
Psst. Unter uns. Im \"Stillen\" bewahrte praktische Tipps für Hobbyfreunde finden sich hier.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
P.S.:
Psst. Unter uns. Im \"Stillen\" bewahrte praktische Tipps für Hobbyfreunde finden sich hier.
--- Ende Zitat ---
Obacht
--- Zitat ---Grundsätzlich gehen die Aalfänge in Europa seit Jahren stark zurück. Es wird bereits über ein partielles Fangverbot nachgedacht.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@Black
Sehe schon, Sie sind gründlich, tauchen tief ein. ;)
RR-E-ft:
Ob der Grundversorger die gesetzliche Pflicht zur Tarifabsenkung erfüllt oder nicht, kann der betroffene Kunde gar nicht erkennen. Er ist deshalb zwingend darauf angewiesen, dass er der in der Abrechnung stillschweigend verkörperten Erklärung des Grundversorgers über Tatsachenfragen vertrauen kann.
Es besteht leider systematisch die Gefahr, dass er getäuscht wird und nur infolge der Täuschung zu der Auffassung gelangt, die Abrechnung sei ordnungsgemäß erfolgt, und nur deshalb vorbehaltlos vollständige Zahlungen leistet, obschon diese oftmals wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB jedenfalls auch vertraglich nicht geschuldet vielmehr eine Nichtschuld darstellen können.
Da müssen auch strikte interne Kontrollen erfolgen, um die entsprechende Gefahr für die Vermögensinteressen der Kunden sicher zu beherrschen.
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