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Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?

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RR-E-ft:
Vielen Verbrauchern bleibt ihre Nichtschuld verborgen, so dass sie fortlaufend in ganz erheblichem Umfange rechtsgrundlos Zahlungen an die Versorger leisten.

Schuld daran sind die Versorger und deren Rechtsberater, die das Licht scheuen.

Möglicherweise machen sich diese deshalb auch strafbar.

Bitte hier lesen.

Black:
Da sollte man zuerst Fragen, an welchen Straftatbestand dabei gedacht wird.

RR-E-ft:
@Black


Entsprechende Entscheidung des BGH  zur Betrugsstrafbarkeit wegen zur Abrechnungstellen tatsächlich nicht geschuldeter Beträge ist doch aufgeführt worden.

Sie selbst als Spezialist für § 315 BGB im Lager der Versorger haben nachweislich zutreffend erkannt, dass bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht die vom Versorger getroffene Preisbestimmung von Anfang an ohne weiteres unwirksam ist und keine Verbindlichkeit begründet, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (ebenso BGH X ZR 60/04 unter II. 1). Es handelt sich um eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB (BGH VIII ZR 111/02).

Und die zur Abrechnungstellung einer solchen Nichtschuld, um beim Zahlungsverpflichteten den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er schulde den abgerechneten Betrag, kann laut Bundesgerichtshof eine Betrugsstrafbarkeit begründen.

Das wird auch bei unwirksamen Preiserhöhungen in Sonderverträgen Geltung beanspruchen können bzw. müssen.

Macht Euch endlich ehrlich!

Black:
In der von Ihnen zitierten Entscheidung lag aber die Sondersituation vor, dass absichtlich ein Kalkulationsfehler fortgeführt wurde und die Kunden zudem einem Anschluss- und Benutzunszwang ausgesetzt waren.

Davon zu unterscheiden ist jedoch die unbillige Preisfestsetzung wegen eines fehlerhaften Ermessens. Da fehlt es bereits am Vorsatz.

Zudem liegt in der Rechnungsstellung über eine Forderung, die nach billigem Ermessen festgesetzt wurde keine Täuschung. Denn die darin innewohnende Erklärung lautet ja:

\"Wir stellen Dir Kunde diesen Betrag in Rechnung, den wir selbst als billig ansehen\"

Demzufolge nimmt der BGH ja auch eine Neuvereinbarung des Preises unter Ausschluss der Billigkeitskontrolle an, wenn der Kunde unbeanstandet die Rechnung zahlt. Wäre aber die \"unbillige Rechnung\" eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB könnte aus ihr keine wirksame Einigung entstehen.

RR-E-ft:
@Black

BGH, Urt. v. 17.07.09 Az. 5 StR 394/08

BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08


Mit §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 1 EnWG besteht eine besondere gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers, die gerade dem Schutz der Haushaltskunden vor überhöhten Strom- und Gaspreisen dient.  

Der gesetzlich verpflichtete Versorger muss deshalb den Schutz der betroffenen Kunden gewährleisten. Er liegt in der ihm vom Gesetz zugewiesenen Verantwortung.

Die entsprechenden Kunden müssen ein geschütztes Vertrauen darin haben können, dass die Tarifbestimmung des Versorgers tatsächlich dessen gesetzlicher Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung entspricht und demzufolge auch die darauf basierenden Verbrauchsabrechnungen \"ordnungsgemäß\" sind.

Das folgt schon daraus, dass die betroffenen Kunden die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen selbst gar nicht kennen (können), so dass sie sich auf den Versorger verlassen müssen.

In der Bezahlung einer Rechnung kann keine Neuvereinbarung liegen. Es gibt schon keinen Antrag gem. § 145 BGB, der vom Kunden überhaupt nur fristgerecht angenommen werden könnte.

Ist der Versorger gesetzlich zur Tarifbestimmung verpflichtet, ist seine getroffene Tarifbestimmung dann jedenfalls aber auch jedenfalls nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Abs. 1 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II.1) m.w.N.).

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