Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?

<< < (19/27) > >>

RR-E-ft:
@Black

Überprüfen Sie Ihr Licht. Wenn Sie meinen vorhergehenden Beitrag noch einmal genau lesen, wird Ihnen wohl auffallen, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgehen.

Plötzlich behaupten Sie, die mit der Abrechnung stillschweigend verbundene Erklärung würde nur Rechtsansichten betreffen.
Das ist Ihr Irrtum. Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige Tatsachenbehauptungen verbunden.
Gerade darin liegt ja der Abrechnungsbetrug begründet  (BGH Az. 5 StR 394/08]

Sie werden im Strafrecht wohl bald zu Hause sein.

Welche Erklärung gibt der Grundversorger in Bezug auf seine gesetzliche Tarifabsenkungspflicht zu Gunsten der Kunden  (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]  -  die dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden dient- stillschweigend ab ?!

Wenn eine strikte Kontrolle der Tarifkalkulation auf die Einhaltung dieser bestehenden gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich nicht erfolgte, ist die mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung des Grundversorgers jedenfalls objektiv falsch.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
--- Ende Zitat ---

Wir müssen aufgrund der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung davon ausgehen, dass alle Gerichte einschließlich BGH die gesetzlichen Vorschriften zu beachten haben, also auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Bei Lichte betrachtet, kommt es darauf für die objektiv falsche Erklärung des Grundversorgers über objektiv prüffähige Tatsachen, die mit seiner Abrechnung stillschweigend verbunden ist, jedoch auch gar nicht an:

Abzustellen ist strafrechtlich auf diese mit der Abrechnung verbundene stillschweigende Erklärung des Grundversorgers über objektiv überprüfbare Tatsachen.

Der Kunde zahlt doch nur deshalb auf diese Abrechnung, weil er auf die in ihr stillschweigend verkörperte objektiv falsche Erklärung des Versorgers besonders vertraut.

Hätte der Grundversorger der Abrechnung eine objektiv zutreffende Erklärung beigefügt, hätte er schon selbst keine entsprechende Zahlung der betroffenen Kunden erwartet.

Es kam dem Grundversorger gerade auf den Erfolg an, nämlich dass die Kunden seiner Abrechnung vertrauen und deshalb vorbehaltlos vollständig zahlen.

Besser lässt sich ein direkter Vorsatz für die Betrugsstrafbarkeit wohl auch gar nicht erklären.

Dass der Grundversorger sich womöglich darüber irrt, er könne den zu unrecht erlangten Vermögensvorteil auf Dauer behalten (worüber naturgemäß jeder Betrüger irrt), kommt es jedenfalls nicht an, siehe nur § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 13 StGB.  

Wir hatten § 263 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB zudem so verstanden, dass schon der Versuch strafbar ist.

Das dafür notwendige unmittelbare Ansetzen liegt in der Absendung entsprechender Abrechnungen an die Kunden.
Der Erfolg muss für die Strafbarkeit also gar nicht erst eintreten.

Bemerkenswert, dass die Staatsanwälte, mit denen ich mich zu der Frage  verständigt habe, dies auf Anhieb  verstanden haben.
Die haben nämlich  von allein darauf hingewiesen. Wir vertrauen auf deren Expertise.

Grundversorger mögen sich auf anderen Zirkus verlassen. Dann sind sie bald verlassen.

Black:
Die Praxis wird es zeigen.  :rolleyes:

RR-E-ft:
Die Praxis wird es ganz bestimmt zeigen.

Stubafü:
Nüchtern -nicht (voll-) juristisch- betrachtet (Asche über mein Haupt) ist der
Argumentation des (Voll-) Juristen Black :


--- Zitat ---Black: Da der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur Preiskalkulation gemacht hat
gibt der Versorger mit einer Rechnung nur die Erklärung ab, sein billiges Ermessen
i.S.d. § 315 BGB ausgeübt zu haben. Daher liegt auch bei unbilligem Preis keine
Täuschung über Tatsachen vor, denn die Frage der tatsächlichen Billigkeit ist eine
dem Ermessenspielraum unterworfene Rechtsfrage. Eine Strafbarkeit wegen Betruges
scheidet daher schon deshalb aus.

--- Ende Zitat ---

wohl nicht mit allein mit dem Argument


--- Zitat ---RR-E-ft: Mit der Abrechnung sind stillschweigend objektiv prüffähige
Tatsachenbehauptungen verbunden (BGH Az. 5 StR 394/08]

--- Ende Zitat ---

zu begegnen.

Was geschieht bspw. wenn der Versorger Unkenntnis des Vorliegens von Merkmalen
des objektiven Tatbestandes geltend macht, zumal die Versorger bislang ja Ihre
Preisfindung auf 1/4-jährlicher Basis im voraus prognostiziert haben, diese einmal zu
ihren Gunsten so nicht eintritt, sie daraufhin die Preisabsenkung für das nächste
kommende 1/4 Jahr \"vergessen\" und so auch abrechnen?


--- Zitat ---RR-E-ft:
Wir stehen mittlerweile in Kontakt mit speziellen Kollegen, denen alle Mittel zur
Aufklärung in die Hand gelegt sind.

--- Ende Zitat ---

Uns alle im Verbraucherkampf stehende nicht (volle-) Juristen :D hier im Forum
würde die namentliche Benennung des Aufklärungs-Terminators und ein kurzer Umriss
seiner beabsichtigten Vorgehensweise bei der Aufklärung der strafrechtlich relevanten
Tricksereien der Energieversorger schon \"behelflich\" sein; also nennen Sie mal endlich
Roß und Reiter, was da so im \"Stillen\" abgeht, ehe sich Dr. Gutsche womöglich seine
aus Ihrer Sicht tendenziösen Aufsätze bei Gelegenheit doch wohl an die Kniescheibe
nageln muss , was zumindest wir Nicht (Voll-) Juristen nicht wollen :].

RR-E-ft:
@Stubafü

Diskutieren Sie bitte mit denjenigen, mit denen Sie sich verstehen.

Dass Sie sich im Strafrecht nicht auskennen, muss niemanden bekümmern.
Herr Dr. Gutsche wird sich wohl auch freuen, wenn seine Thesen widerlegt werden.


Dass wir die Kollegen kennen, genügt. Andere werden sie erst noch kennen lernen (müssen).

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