Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
RR-E-ft:
Ach Herr Dr. Gutsche. Mein Glauben steht nicht zur Debatte. Auch für Sie nicht. Wir stehen mittlerweile in Kontakt mit speziellen Kollegen, denen alle Mittel zur Aufklärung in die Hand gelegt sind. Auf Ihre Erfahrung gebe ich nicht viel, aus eigener Erfahrung heraus. Wir teilen unser Wissen nicht mit jedem, wofür um Verständnis gebeten wird. Wir halten uns lieber an die Volljuristen, mit denen wir uns sachlich gut verstehen. Im Gegensatz zu Ihnen schätzen wir die Meinung ganz besonderer Strafrechtsexperten. Bleiben Sie mal lieber bei der Mathematik.
Black:
Abwarten.
RR-E-ft:
Nicht zu lange! Es besteht dringender Handlungsbedarf.
RR-E-ft:
Bei Lichte betrachtet ist es so:
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
Es mag so sein, dass Versorger sich vorgenommen hatten, eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung auch in ihre Sonderverträge zu implementieren.
Dies ist ihnen jedoch zumeist nicht gelungen, da bei Vertragsabschluss nicht wirksam vereinbart wurde, dass der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zur Wahrung der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden der Billigkeit entsprechend bestimmen muss, weil bei Vertragsabschluss ein feststehender Preis vereinbart wurde (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46).
Wurde hingegen die gesetzliche Verpflichtung wirksam vertraglich vereinbart, kann auch diesbeszüglich die selbe Betrugsstrafbarkeit begründet sein wie bei den Abrechnungen des Grundversorgers.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei Lichte betrachtet ist es so:
Derjenige Grundverorger, der seine Tarifkalkulation nicht strikt daraufhin kontrolliert, ob diese zutreffend ist und ob er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifabsenkung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] nachweisbar hinreichend Rechnung getragen hat, dessen Abrechnungen sind stillschweigend mit einer zur Täuschung geeigneten, nicht den Tatsachen entsprechenden und somit falschen Erklärung verbunden. Das muss der betreffende Grundversorger bzw. dessen Verantwortliche auch schon selbst wissen. Es kommt ihnen schließlich darauf an. Und sie wollen es bewusst darauf ankommen lassen.
--- Ende Zitat ---
Bei Lichte betrachtet sehe ich es so:
Da der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben zur Preiskalkulation gemacht hat gibt der Versorger mit einer Rechnung nur die Erklärung ab, sein billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt zu haben. Daher liegt auch bei unbilligem Preis keine Täuschung über Tatsachen vor, denn die Frage der tatsächlichen Billigkeit ist eine dem Ermessenspielraum unterworfene Rechtsfrage. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet daher schon deshalb aus.
Der BGH hat zudem in mehrfacher Rechtsprechung bestätigt, dass die widerspruchslose Hinnahme auch eines unbilligen Preises eine wirksame Forderung des Versorgers begründet. Da durch einen vollendeten Betrug keine wirksame Forderung begründet werden könnte (§ 134 BGB), kann in der unbilligen Festsetzung kein Betrug liegen.
Derjenige Versorger, der seinen Preis überhaupt nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten kontrolliert handelt grob fahrlässig, aber bewußte Fahrlässigkeit begründet keinen bedingten Vorsatz. Betrug kann jedoch nicht fahrlässig verwirklicht werden.
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