Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
PLUS:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Das fälllt durch:
Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG
--- Ende Zitat ---
Es gilt im kommunalen Bereich zunächst das Kostendeckungsgebot versus Kostenüberschreitungsverbot (BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05 II2c). Stadtwerkegewinne müssen dem Zweck dienen. Der Zweck folgt aus § 1 EnWG. Gas und Strompreise sind danach bedarfswirtschaftlich bzw. maximal betriebswirtschaftlich notwendig zu kalkulieren.
Angemessen für eingebrachtes Eigenkapital ist eine marktübliche Verzinsung (kommunales Wirtschaftsrecht). Marktüblich sind die jeweiligen Kapitalkosten für langfristige Kommunalkredite. Quersubventionierungen und zweckfremde Gewinnverwendungen für z. B. Bäder, Sportförderung, Sportarenen, Nahverkehr etc. pp. verstossen gegen das Äquivalenzprinzip, weil der Energieverbraucher für Leistungen bezahlen muss, die er nicht in Anspruch nimmt. Dazu kommen die § 1 und 2 EnWG die kaum ernsthaft anders interpretiert werden können.
Wenn Stadtwerke neben Quersubventionierungen noch hohe zweistellige Eigenkapitalrenditen abliefern, dann ist da eher die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit zu stellen (GG § 14 (3)). Schleichende Enteignung der Verbraucher durch überhöhte Gebühren und überhöhte Preise ohne Grundlage!
RR-E-ft:
Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.
Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.
Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich;
Nahverkehr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....
Es muss wohl Kriterien, Maßstäbe und Richtlinien geben, die für alle Grundversorger gleichermaßen Geltung beanspruchen, jedenfalls, wenn diese sich selbst kontrollieren wollen bzw. müssen.
Das Kostendeckungsprinzip wird wohl alle betreffen. Die Netzentgelte werden als Datum hinzunehmen sein. Rücklagenbildung beim Vertrieb kann man sich kaum vorstellen.
Meine bisherige Arbeitshypothese:
Viele Kosten werden in die Grundversorgung geschlüsselt, obschon sie mit dieser nichts zu tun haben.
Sie lassen sich dort gut verteilen und solidarisieren, auf die noch grundversorgten Kunden. Wenn etwa bei einem süddeutschen Staatsversorger ein automobiler Großkunde wegfällt, könnte deshalb dort die Solidarität der grundversorgten Kunden gewünscht sein. Wer kann schon Solidarität besser als die sog. kleinen Leute.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Kommmunal beherrschte Unternehmen können durchaus Eigengesetzlichkeiten unterliegen.
Diese ergeben sich jedoch nicht aus dem EnWG.
Dann stellt sich die Frage, ob man die Preisbildung kommunal beherrscher Energieversorger grundsätzlich anders bewerten sollte, als die Preisbildung von Regionalversorgern oder Konzernunternehmen.
Schließlich gilt das EnWG für alle gleichermaßen.
--- Ende Zitat ---
Würde das EnWG eng ausgelegt, würde sich eine andere Bewertung vermutlich erübrigen. Die kommunalwirtschaftlichen Vorgaben wären dann schon beachtet. Das würde nahezu auch gelten, wenn wir echten Wettbewerb bei Storm und Gas hätten.
Solange das nicht der Fall ist, ist das kommunale Wirtschaftsrecht (GO etc.) für die Kommunen mit ihren kommunalen Konzernen eine Messlatte, die unabhängig vom EnWG nicht gerissen werden darf. Wird sie gerissen, z.B. mit zweistelligen Eigenkapitalrenditen, kann doch in der Grundversorgung kaum noch von billigen Preisen im Sinne § 315 BGB ausgegangen werden.
Die Kommunen sind keine Wirtschaftskonzerne, sie werden auch nicht gleich behandelt. Sie kassieren z.B. steuerfrei privatrechtlich vereinbarte Entgelte (KA) oder die kommunalen Unternehmen erfahren zunehmend Sonderbehandlungen wie das Privileg steuerlicher Verlustverrechnungen. Die kommunalen und politischen Verflechtungen werden nicht als kartellwidrige Verbindungen behandelt etc.pp...
--- Zitat ---Ob E.ON auch ein Schwimmbad hat, ist ohne weiteres nicht ersichtlich; Nahverkerhr wohl allenfalls zwischen Mitarbeitern, jedoch nicht öffentlich,....
--- Ende Zitat ---
Der Arbeitshypothese kann ich folgen ;) :D
Black:
Aus meiner Sicht gibt es nur zwei Wege um die ambitionierten Ziele des § 1 EnWG zu erreichen.
Entweder man schafft politisch die Liberalisierung wieder ab und kehrt zurück zu genehmigten Tarifen bzw. führt ein neues staatliches Kontrollsystem ein, um die Preiskontrolle nicht hunderten von Amts- und Landgerichten zu überlassen.
Oder aber man verfolgt weiter die Idee der Liberalisierung und stärkt den Wettbewerb der Versorger untereinander um so niedrige Preise durchzusetzen, weil die Kunden bei jeder Erhöhung zum billigeren Konkurrenten abwandern.
Das sind aber letztendlich politische Entscheidungen, die die Gerichte nicht leisten können. Hier kann immer nur eine Einzelfallentscheidung erstritten werden, die den Gesamtkonflikt nicht lösen wird.
RR-E-ft:
@Black
Wurde schon verstanden, dass Sie gegen jedwede gerichtliche Kontrollen sind. Sie werden Ihre Gründe dafür haben.
In diesem Thread geht es ausnahmsweise mal um Strafrecht.
Die Liberalisierung steht diesem nicht entgegen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die jedenfalls bestehende gesetzliche Verpflichtung des Grundversorgers, den Tarif abzusenken, sobald und soweit es ihm möglich ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] dient jedenfalls dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft jedenfalls den Grundversorger. Und dessen Abrechnungen enthalten auch jedenfalls stillschweigend die Erklärung, dass der Tarif ordnungsgemäß kalkuliert, seine Forderung deshalb verbindlich und auch seine Abrechnung deshalb ordnungsgemäß sei. Das ist vollkommen unstrittig. Ist eine der mit der Abrechnung stillschweigend verbundenen Tatsachenerklärungen des Versorgers falsch, kann eine Betrugsstrafbarkeit begründet sein, BGH Az. 5 StR 394/908.
--- Ende Zitat ---
Da kann es zügig Grundsatzentscheidungen geben, die den Konflikt regeln.
Das können Gerichte auch leisten, wie sich im Falle der BSR gezeigt hat.
Soweit geht die Liberalisierung jedenfalls nicht, als dass geltendes Strafrecht außer Kraft oder auch nur außer Vollzug gesetzt wird.
Wenn Sie eine Tüte durchziehen wollten, müssten Sie dafür auch ins liberalere Ausland fahren oder besser laufen. Hierzulande kann man deshalb in die Reuse gehen. ;)
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