Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?

<< < (14/27) > >>

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was soll sich denn  aus der Tatsache bestehenden Wettbewerbs zu der Frage der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] überhaupt ergeben?
--- Ende Zitat ---

Die GVV ist  eine Rechtsverordnung und kein Gesetz. Und sie entfaltet zwischen den Parteien auch nur Rechtswirkung, weil sie Vertragsbestandteil des Grundversorgungsvertrages ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GVV). Insoweit handelt es sich gegenüber dem Kunden um eine vertragliche Pflicht zur Preissenkung und keine gesetzliche Pflicht zur Tarifanpassung.

Der Wettbewerb ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber eben bewußt zugunsten der Marktkräfte auf feste gesetzliche Vorgaben der Preisgestaltung verzichtet hat.

RR-E-ft:
@Black

Sie sind wie ein Aal. Aber auch die haben wir als Kinder schon gefangen und dann grillen lassen.

Plötzlich ist die GVV gar kein Gesetz. Und der Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 2 GVV scheidet sowieso aus, weil die Norm ohne bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag ja ohnehin noch gar nicht gilt.  ;)
Zwar unsinnig, aber im Übrigen auch unbehelflich.  

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich eindeutig aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
Daraus ergibt sich auch, dass der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist, den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten.

Dafür muss man nicht ein einziges mal in die GVV sehen.

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der betroffenen Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18], weil die Tarife von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind.



--- Zitat ---Original von Black
Der Wettbewerb ist deshalb von Bedeutung, weil der Gesetzgeber eben bewußt zugunsten der Marktkräfte auf feste gesetzliche Vorgaben der Preisgestaltung verzichtet hat.
--- Ende Zitat ---

Ja schön. Was soll und das jetzt sagen?
War im Gasbereich schon immer so, weil der Gesetzgeber wohl von Wettbewerb ausging.

Die zu treffende Tarifbestimmung aufgrund der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers liegt eindeutig in der Eigenverantwortung des Versorgers, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Das wissen wir, ebenso, dass ein Spielraum besteht.  Wir wissen auch, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die intern kontrolliert werden muss und sich auch gerichtlich überprüfen lassen muss, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, mit der möglichen Folge, dass die getroffene rechtsgestaltende Leistungsbestimmung des Versorgers von Anfang an  unverbindlich ist.

Wie kontrolliert der Versorger, ob seine getroffene Tarifkalkulation zutreffend ist, der Billigkeit entspricht?

Um diese Frage drücken Sie sich die ganze Zeit schon.

Die wirtschaftlichen Folgen für den Versorger wie auch für die betroffenen Kunden sind immens, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Immerhin: Es geht um die Kosten des Grundversorgers.


--- Zitat ---Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten.
--- Ende Zitat ---

Get the blues. Grässlich schön.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Plötzlich ist die GVV gar kein Gesetz. Und der Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 2 GVV scheidet sowieso aus, weil die Norm ohne bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag ja ohnehin noch gar nicht gilt.  ;)
Zwar unsinnig, aber im Übrigen auch unbehelflich.
--- Ende Zitat ---

Eine Verordnung von einem Gesetz werden Sie wohl unterscheiden können. Der Hinweis in § 1 Abs. 1 GVV, dass die GVV Vertragsbestandteil sein muss wäre überflüssig, wenn sie schon qua Gesetz gelten solle, denn Gesetze müssen nicht noch zusätzlich zum Vertragsbestandteil werden.

Auch der Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 GVV ist da kein Problem, denn:


--- Zitat ---Morell, GasGVV, zu § 2, 49

Absatz 2 besagt nicht, dass schon die Entnahme von Gas zum Vertragsschluss führt. Die Vorschrift legt lediglich die Rechtsfolgen fest, wenn durch die Entnahme ein Versorgungsvertrag zustande kommt.
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht des Grundversorgers ergibt sich eindeutig aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.
--- Ende Zitat ---

Aber nur mit dem Inhalt der Pflicht  überhaupt Allgemeine Tarife anzubieten. Eine Pflicht zur Senkung von bestehenden allgemeinen Tarifen folgt nicht aus § 36 EnWG, sondern höchstens aus § 5 GVV i.V.m. § 315 BGB. Deshalb gilt diese Pflicht zur Senkung vertraglich ja auch für Sonderverträge, in die § 5 GVV (und nicht etwa § 36 EnWG) einbezogen wird.

Aus der Kombination von § 36 EnWG und § 1, 2 EnWG können Sie keine konkreten Pflichten zur Kalkulation herleiten. Allenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen des § 315 BGB - Ermessens.

RR-E-ft:
@Black

Sie aalen weiter vollkommen unbehelflich.

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht wie auch die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifabsenkung ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Auch der BGH spricht eindeutig von einer gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28, VIII ZR 320/07 Rn. 29, VIII ZR 81/08 Rn. 18], ebenso wie von der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife an den Maßstab der Billigkeit die Rede ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 225/07 Rn. 28].

Damit unterliegen die aufgrund der gesetzlichen Tarifbestimmungspflicht getroffenen Tarifbestimmungen jedenfalls der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Abs. 1 BGB.

Wie kontrolliert der Versorger selbst seine von ihm  getroffene Tarifbestimmung darauf, ob sie für die Kunden (noch) verbindlich ist, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB?!

RR-E-ft:
Für Sonderverträge gilt die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht überhaupt nicht.

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