Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten. Aber Sie möchten aus jeder falschen Ermessensentscheidung eine Straftat machen.
--- Ende Zitat ---
@Black
Das ist eine vollkommen ungehörige Unterstellung.
Lesen Sie doch nur noch einmal meine Beiträge in diesem Thread aufmerksam.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@kamaraba
Das ist noch nicht strafbar.
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.
Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Versorger aufgrund einer Eigenkontrolle selbst erkennt, dass seine getroffene Tarifbestimmung bei bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht bisher gesetzwidrig erfolgt war und deshalb für den Kunden gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ohne weiteres unverbindlich ist, eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB darstellt.
Die Erhöhung des Grundpreises kann allenfalls dann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entsprechen und verbindlich sein, wenn die durch die Belieferung des Kunden entstehenden und abzudeckenden Kosten um diesen Betrag seit der vorhergehenden Tariffestsetzung tatsächlich gestiegen sind. Fraglich ist jedoch, welche Kosten insgesamt überhaupt mit dem Grundpreis abzudecken sind und in welchem Verhältnis diese abzudeckenden Kosten überhaupt zum geforderten Grundpreis stehen, § 2 Abs. 1 EnWG.
Wenn der Versorger durch gebotene Eigenkontrolle erkennt, dass er den Grundpreis entgegen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 36 Abs. 1 , 2 Abs. 1 EnWG so festgesetzt hat, dass er ihm und nicht den Kunden vorteilhaft ist, kann er sich womöglich strafbar machen.
--- Ende Zitat ---
Es geht hier um die Stärkung der internen Tarifkontrolle, um Ungesetzlichkeiten und kriminelle Handlungen einzelner Manager in den Unternehmen aufzudecken und auszumerzen, so wie es auch bei der BSR erforderlich war.
Sie hingegen stellen wohl die Notwendigkeit einer strikten internen Kontrolle der Tarifkalkulationen in Frage, die jedoch erforderlich ist, um die möglichen Fehler überhaupt aufzudecken.
Bei Lichte betrachtet, tun sie so, als wüssten sie nicht, wie diese interne Kontrolle - die auch gerichtlich überprüfbar sein muss - zu erfolgen hat, nehmen jedoch für sich wohl weiter persönlich in Anspruch, Spezialist für die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB im Versorgerlager zu sein. Wir lesen doch auch die Veröffentlichungen.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Strafbar kann es sein, nicht geschuldete Entgelte zur Abrechnung zu stellen und den Kunden über eine tatsächlich nicht bestehende Zahlungspflicht zu täuschen.
--- Ende Zitat ---
Über eine Zahlungspflicht kann nicht betrugsrelevant getäuscht werden, da diese Pflicht eine Rechtsfrage und keine Tatsache ist. Eine Rechnung ist eine Forderung gegen die ja die GVV bereits mögliche Einwände vorsieht (§ 315 BGB).
Wenn die GVV aber selbst vorsieht, dass eine Rechnung auch unrichtig sein kann und dafür Klärungsmechanismen aufzeigt, dann kann eine unrichtige Rechnung nicht per se eine angebliche Täuschung über die Tatsache, dass die Abrechnung richtig sei beinhalten.
Ich stelle nicht die Notwendigkeit einer internen Tarifkontrolle in Frage, aber ich stelle mich gegen ausufernde Vorstellungen über angebliche Strafbarkeiten.
RR-E-ft:
@Black
Warum lesen Sie nicht einfach die genannten Entscheidungen des BGH gründlich? Sie haben auf jeden Fall das Zeug dazu, diese Entscheidungen zu verstehen.
Die Richtigkeit der Tarifkalkulation und die Ordnungsgemäßheit der darauf basierenden Abrechnungen sind die Tatsachen, über welche die betroffenen Kunden im Sinne des § 263 StGB stillschweigend getäuscht werden können.
Das hat der Strafsenat des BGH für so bedeutend befunden, dass er es auch Ihnen in Leitsätzen formuliert hat.
Unzweifelhaft unterlagen auch die Tarife der BSR der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB. Das steht ja extra in den genannten Entscheidungen vermerkt.
--- Zitat ---BGH, B. v. 19.06.09 Az. 5 StR 394/08 Rn. 3
Die Rechtsverhältnisse waren privatrechtlich ausgestaltet; für die Bemessung der Entgelte galten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Gebührenbemessung, wie etwa das Äquivalenz- oder das Kostendeckungsprinzip. Insoweit unterlagen die von der BSR festgesetzten Entgelte richterlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
--- Ende Zitat ---
Sie sehen, wie untauglich Ihr Argument ist. Die Kunden der BSR hatten natürlich auch die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle.
Was meinen Sie wohl, wie die Sache überhaupt aufgeflogen war?
--- Zitat ---StGB § 263
Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon ausgeht, eine Abrechnung sei ordnungsgemäß vollzogen worden, auch wenn er deren Grundlagen nicht kennt.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 5 StR 394/08
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---StGB § 13 Abs. 1
Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08
--- Ende Zitat ---
Und die Kunden der BSR wurden durch die Abrechnungen getäuscht und die Verantwortlichen wurden wegen Betruges und Beteiligung am Betrug - durch den BGH bestätigt - rechtskräftig abgeurteilt.
Black:
Im BSR-Fall des BGH gab es eine sehr konkrete zahlenmäßige Vorgabe, wie ein Tarif zu berechnen sei:
--- Zitat ---Nach den gesetzlichen Regelungen des Berliner Straßenreinigungs-gesetzes hatten die Anlieger 75 % der angefallenen Kosten für die Straßen-reinigung zu tragen; 25 % der Kosten verblieben beim Land Berlin (§ 7 Abs. 1). Die Aufwendungen der Reinigung für Straßen ohne Anlieger musste das Land Berlin in vollem Umfang tragen (§ 7 Abs. 6)
--- Ende Zitat ---
Eine vergleichbare Regelung existiert für die Tarife der Grundversorgung nicht. Ein neuer Grundversorger am Markt ist z.B. grundsätzlich sehr frei in seiner Tarifkalkulation. Die derzeitige Rechtsprechung betont nämlich dass der Anfangspreis keiner Kontrolle unterliegt und das (trotz § 2 EnWG) die Grundversorgung eher teuer kalkuliert werden müsse - ohne konkrete Vorgaben zu machen.
Zudem betont der BGH selbst die Sonderstellung des Falles:
--- Zitat ---Im vorliegenden Fall bestehen indes zwei Besonderheiten: Das hier tätige Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens, nämlich die durch den Anschluss- und Benutzungszwang geprägte Straßenreinigung, die gegenüber den Anliegern nach öffentlich-rechtlichen Gebührengrundsätzen abzurechnen ist. Dies hat für die Eingrenzung der dem Angeklagten obliegenden Überwachungspflichten Bedeutung.
--- Ende Zitat ---
Der Grundversorger bei der Tarifkalkulation wird nicht hoheitlich tätig und seine Kunden unterliegen auch keinem Anschluss/Nutzungszwang. Die Grundversorgung steht im Wettbewerb mit anderen Lieferanten, was ja gerade das gesetzgeberische Ziel der Liberalisierung war.
RR-E-ft:
@Black
Kein einziger Grundversorger aufgrund bestehender gesetzlicher Tarifbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sehr frei.
Das ergibt sich bereits daraus, dass der Tarif von Anfang an gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Sie wollen doch nur zum Ausdruck bringen, dass Sie keinerlei Ahnung davon haben, wie ein Tarif intern wie extern auf seine Billigkeit kontrolliert wird, kontrolliert werden muss, um womöglich messerscharf zu folgern, dass eine Kontrolle dann gleich ganz ausfallen könnte.
Es geht auch nicht darum, ob der Versorger hoheitlich tätig wird.
Er muss gerade privatrechtlich tätig werden, damit § 315 Abs. 3 BGB überhaupt greift, sonst ginge die Prüfung nach Steuer- und Abgabenrecht.
Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung mit Energie zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten.
Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht dient dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden!
Für die hier in Rede stehende unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB ist doch vollkommen belanglos, ob der Versorger im Wettbewerb steht oder nicht (BGH VIII ZR 36/06).
Es geht allein um die ihn treffende gesetzliche Tarifbestimmungspflicht.
Was soll sich denn aus der Tatsache bestehenden Wettbewerbs zu der Frage der gesetzlichen Tarifanpassungspflicht zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18] überhaupt ergeben?!
Und was in Bezug auf einseitige Tariferhöhungen?!
Es geht doch schließlich nicht um einen Wettbewerb, wer am schnellsten und am weitesten die Tarife erhöht.
Wenn alle anderen die Preise erhöhen, ist der Grundversorger dazu noch lange nicht berechtigt, sondern möglicherweise gesetzlich verpflichtet, die Tarife abzusenken.
Es kommt doch gerade auf seine Kosten, seinen grundversorgerspezifischen Sicherheitsaufschlag und deren zwischenzeitliche Entwicklung an.
Oder worauf soll es dafür ankommen?!
Darüber, dass intern eine Kontrolle der Tarifkalkulation erfolgen muss, waren wir uns immerhin schon einig.
--- Zitat ---Original von Black
Ich stelle nicht die Notwendigkeit einer internen Tarifkontrolle in Frage,
--- Ende Zitat ---
Wie?! lautet die Gretchenfrage, um die Sie sich die ganze Zeit drücken.
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