Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber ja das Ziel der preiswerten Energieversorgung über Wettbewerb erreichen wollte und nicht über Preiskalkulationskontrollen.
--- Ende Zitat ---
Es dürfte ja wohl so sein, dass es in der gesetzlichen Grundversorgung eben keinen Wettbewerb gibt, da es für ein Netzgebiet immer nur einen Grundversorger gibt und IN DIESEM BREICH daher kein \"Wettbewerb\" stattfindet. Und da der Versorger dazu noch die einseitige Preisbestimmungspflicht hat gibt\'s als Kontrolle den Unbilligkeitseinwand mit anschließender Billigkeitskontrolle.
Und wo wir gerade dabei sind:
--- Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach der nachvollziehbaren und prüffähigen Einpreisung solcher grundversorgungsspezifischen Risikoaufschläge muss der einseitig bestimmte Tarif dann aber für die betroffenen Kunden nachvollziehbar und prüffähig eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleisten.
--- Ende Zitat ---
Nein. Die Risikozuschläge sind nicht prüffähig, da der Anfangspreis und seine Bestandteile keiner Kontrolle unterliegt (BGH VIII ZR 36/06). Es besteht auch keine Pflicht den Tarif \"für den Kunden nachvollziehbar\" zu gestalten.
--- Ende Zitat ---
Mir scheint, Sie wollen gerne noch länger mit der (fehlerhaften) Rechtsprechung des VIII. Senats bezüglich des Preissockels in der Grundversorgung arbeiten. Wenn das nicht man(n) nicht in die Hose geht. ;)
Es steht zu befürchten (besser begrüßen) dass auch dem VIII. Senat bald ein Licht aufgehen (aufgegangen) wird und es dann möglicherweise mit dem Preissockel vorbei sein könnte. (Pfeif :D).
Allerdings sehe ich im Gegensatz zu RR-E-ft die Sache mit dem Nachweis des Vorsatzes für die Bildung eines unbilligen Preises, der für eine Strafbarkeit notwendig wäre, auch etwas entspannter.
Ich könnte mir vorstellen, wenn ich drei unabhängige Sachverständige an die Bestimmung eines billigen Preises für ein und denselben Fall setze, auch drei unterschiedliche billige Preise herauskommen. Und von daher wird auch die Innenrevision gewisse Spielräume haben, die ausgenutzt werden.
Ich weiss, RR-E-ft\'s Theorie sieht anders aus, aber meine Praxis hält der Theorie nicht stand (wenn auch nicht im Energierecht gewonnen ;) ).
RR-E-ft:
Auch dem VIII.Zivilsenat wird heim geleuchtet. Und es spricht einiges dafür, dass er nunmehr auf den rechten Weg zurückfindet. Hier geht es jedoch besonders um die gesetzliche Tarifanpassungspflicht des Versorgers zugunsten der betroffenen Kunden, die in der Rechtsprechung vollkommen unbestritten ist (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Black allein tut so, als wenn er noch immer im Dustern tappert. Lichtscheu. Das kann noch böse enden. Natürlich gibt es Spielräume. Die sind ja gerade die Voraussetzung für die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Klar ist aber auch, dass diese Spielräume klar begrenzt sind und man gehörig runterfallen kann, wenn man überdehnt, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Dann spielt man plötzlich auf einem ganz anderen Feld, wohl auch Herr Feldmann.
Werden Sachverständige für die Beurteilung der Billigkeit eingeschaltet und übernehmen diese die Beurteilung vertraglich in ihren eigenen Pflichtenkreis, kann diese eine eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden treffen.
Black:
--- Zitat ---Original von bolli
Es dürfte ja wohl so sein, dass es in der gesetzlichen Grundversorgung eben keinen Wettbewerb gibt, da es für ein Netzgebiet immer nur einen Grundversorger gibt und IN DIESEM BREICH daher kein \"Wettbewerb\" stattfindet. )
--- Ende Zitat ---
Der Grundversorger befindet sich im Wettbewerb mit sämtlichen anderen Lieferanten in seinem Gebiet.
--- Zitat ---Original von bolli
Mir scheint, Sie wollen gerne noch länger mit der (fehlerhaften) Rechtsprechung des VIII. Senats bezüglich des Preissockels in der Grundversorgung arbeiten. Wenn das nicht man(n) nicht in die Hose geht. ;)
Es steht zu befürchten (besser begrüßen) dass auch dem VIII. Senat bald ein Licht aufgehen (aufgegangen) wird und es dann möglicherweise mit dem Preissockel vorbei sein könnte. (Pfeif :D)
--- Ende Zitat ---
Man soll das Fell des Bären nicht verteilen, bevor er erlegt ist. Ich richte meine Aussagen hier nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH und nicht nach Ihren Erwartungen, dass der BGH davon künftig möglicherweise abrücken solle.
Wollen Sie lieber eine rechtliche Diskussion auf Basis von Rechtsprechung führen, die es zwar derzeit nicht gibt, die wir uns aber wechselseitig vielleicht \"wünschen\"?
@RR-E-ft
Wie ich bereits mehrmals dargelegt habe, beinhaltet die Abrechnung lediglich die Aussage, dass der Verorger im Rahmen der Preisanpassungen billiges Ermessen ausgeübt hat. Insoweit liegt auch bei fehlerhaftem Ermessen keine Tatsachentäuschung vor.
RR-E-ft:
@Black
Nicht ersichtlich, dass Sie Ihre Aussagen an der bestehenden Rechtsprechung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden ausrichten (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].
Zunächst wird das scheue Geschöpf auf einer Lichtung gestellt...
Sie wollen allenfalls nicht verstanden haben, dass infolge der Gewährsübernahme für die Vermögensinteressen der betroffenen Kunden, diese ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der getroffenen Tarifkalkulation und die Ordnungsgemäßheit der Abrechnungen und darin haben, dass die zur Abrechnung gestellten Tarife von ihnen tatsächlich vertraglich geschuldet seien, was sie jedoch tatsächlich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB dann jedenfalls nicht sind, wenn der Tarif zu ihren Lasten gesetzwidrig kalkuliert wurde (BGH Az. 5 StR 394/08].
Black:
Niemand bestreitet die Pflicht zur Tarifsenkung bei sinkenden Kosten. Aber Sie möchten aus jeder falschen Ermessensentscheidung eine Straftat machen.
Damit überspannen Sie den Bogen bei weitem. Insbesondere da der BGH ja sogar die Möglichkeit eröffnet, dass der unbillige Preis zum vereinbarten Preis wird sehe ich dogmatisch keinen Rahmen für einen Betrug, da es ja am Kunden ist disen Preis zu akzeptieren oder nicht.
Der Versorger tätigt auch keine \"Gewährsübernahme für Vermögensinteressen des Kunden\".
Und es gibt vielleicht eine vertragswidrige Preiskalkulation, aber keine gesetzwidrige, denn das EnWG enthält keine konkreten Kalkulationsvorgaben.
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