Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Machen sich Versorger durch unbillige Preisbestimmungen strafbar?

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RR-E-ft:
Ein Spannungsverhältnis im § 1 EnWG war schon immer da, auch bei der Entscheidung BGH VIII ZR 240/90. Es wurde auch berücksichtigt.

Es muss intern kontrolliert werden, ob die getroffene Tarifbestimmung mit der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG im Einklang steht und dies muss sich auch gerichtlich überprüfen lassen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (so schon BGH VIII ZR 240/90, BGH III ZR 277/06 Rn. 20).


--- Zitat ---BGH III ZR 277/06 Rn. 20

Dem Inhaber des Bestimmungsrechts verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 115, 311, 319). Innerhalb des Spielraums stehen dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Prüfung, ob die Bestimmung der Höhe des Entgelts der Billigkeit entspricht, erfordert die Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragspartner und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO S. 143 unter A. II. 2.; BGHZ 41, 271, 279; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 184 unter III. 1. m.w.N.; Clausen, Zivilgerichtliche Preiskontrolle über die Landeentgelte der Verkehrsflughäfen in Deutschland S. 76; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts 3. Aufl. S. 581; jew. m.w.N.).
--- Ende Zitat ---


Intern kontrolliert werden - und gerichtlich überprüfbar sein - muss insbesondere, ob der Tarif tatsächlich bereits entsprechend gesetzlicher Verpflichtung (auch unter Berücksichtigung angmessener grundversorgungsspezifischer Risikoaufschläge) so weit wie dem Versorger möglich zugunsten der Kunden angepasst wurde (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Wurde er nicht entsprechend bestehender gesetzlicher Verpflichtung zugunsten der Kunden angepasst, ist die getroffene rechtsgestaltende Leistungsbestimmung  des Versorgers unbillig und für die betroffenen Kunden unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH X ZR 60/04 unter II.1).

Stubafü:

--- Zitat ---RR-E-ft:
Zur Sache war wohl eben wieder nichts zu erwarten.

--- Ende Zitat ---

@RR-E-ft
Sie werden\'s nicht glauben, mein Eindruck ist der gleiche
hinsichtlich Ihres Beitrages \"Worum es in der Sache geht\" .

Bei der BSR konnte es nur deshalb zu den betrügerischen
Abrechnungen kommen, weil es \"von oben\" so gewollt war
alldieweil unsere Kommunen nach kfm. Gesichtspunkten seit
Jahrzehnten insolvent sind und dies verschleppen; glauben
Sie wirklich allen Ernstes daran, dass alle betroffenen Berliner
Bürger diese Machenschaften ungerügt hingenommen haben?


--- Zitat --- RR-E-ft:
Die Sache diskutiert man am besten mit Schwerpunkt- Staatsanwälten.
So habe ich es gemacht, weil wir uns als Juristen nun einmal gegenseitig
verstehen.

--- Ende Zitat ---
Das \"Ergebnis\" dieser \"Diskussionen unter (Voll-) Juristen\" hat der
Beitragsverfasser beispielhaft und sachlich oben niedergeschrieben.

Was hieran \"verschwörerisch\" sein und/oder als \"Klagelied über das
Unrecht in der Welt\" gelten soll, ist diesseits und wohl auch der
Allgemeinheit nicht so recht verständlich angesichts der Tatsache,
dass der obige Beitrag gerichtskundig ist.

Dass (Voll-) Juristen aber auch immer dann, wenn unangenehme
Wahrheiten über ihren Berufsstand zu Tage treten, dahinter eine
Verschwörung normal Sterblicher stets wittern müssen? Woran
das wohl liegen mag?

Ich wills mal auf den Punkt bringen:
Solange in diesem Staat die Rechtsprechung es für rechtlich
unbedenklich hält, dass sogenannte Wirtschaftsführer [i.d.R meist
(Voll-) Juristen] wg. ihrer kriminellen Machenschaften mit satten
Abfindungen in den vorl. Ruhestand, mithin aus der Schusslinie
gebracht werden und demgegenüber eine Supermarkt-Kassiererin
wg. eines vermutlich eingelösten Pfandbons i.H.v. 1 € fristlos
entlassen und mit einem Strafverfahren wg. \"Untreue\" überzogen
wird, so lange werden Sie als (Voll-) Jurist keinen Deut zum
Rechtsfrieden in diesem Staat und zur Glaubwürdigkeit dieses
Berufsstandes beitragen können. Dies einmal grundsätzlich.

So, jetzt können Sie sich mal wieder Ihrem Lieblingsthema, den Ver-
schwörungstheorien ausführlich widmen. Nur noch eines zum Abschluss:


--- Zitat ---RR-E-ft: Beim Bau gibt es auch viel Pfusch, ohne dass die Verantwortlichen
überhaupt voll sind.

--- Ende Zitat ---
In sämtlichen namhaften deutsche Bauunternehmen, in denen sich (Voll-)
Juristen in der Vorstandschaft nach 1945 breit gemacht haben
(ich habe ein Berufsleben lang gerätselt, aufgrund welcher Qualifikation
eigentlich?), bspw. in BUM AG, Philipp Holzmann AG, Weiss & Freytag AG und ... )
hat das Ergebnis deren Wirkens bekanntlich zur Insolvenz und zum Verlust
hunderttausender Arbeitsplätze geführt.

Und soweit Sie meinen Berufstand des Dipl.-Ing Architekt angesprochen
haben:
diejenigen Unternehmen, die von Angehörigen dieses Berufstands geführt
werden resp. geführt worden sind, die leben heute alle noch; bspw.
Ed. Züblin AG, Hoch-Tief AG, Strabag AG und .....).

Und soweit Sie mich persönlich angesprochen haben:

In meiner 40-jährigen Berufstätigkeit wurden meine beiden Berufshaftpflicht-
versicherungen, bis vor 11 Jahren die Axa und jetzt die Gothaer, nicht ein
einziges mal in Anspruch genommen.

RR-E-ft:
@Stubafü

Können Sie uns mit Ihrem Palaver bitte verschonen?!


@Evitel2004

Ruf nach dem Abschnittsbevollmächtigten, die off topic- Beiträge abzuschneiden.

Gibt es nicht schon eine Off-topic-Laberecke für Laberfreunde?

Black:
Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber ja das Ziel der preiswerten Energieversorgung über Wettbewerb erreichen wollte und nicht über Preiskalkulationskontrollen.

Zur Strafbarkeit bleibt es weiterhin dabei, dass diese im Regelfall ausgeschlossen wäre, da bei Unbilligkeit nicht über Tatsachen getäuscht würde.

RR-E-ft:
@Black

Es geht um Abrechnungsbetrug, wenn entgegen gesetzlicher Verpflichtung gebildete und somit fehlerhafte Tarife zur Abrechnung gestellt werden und den Kunden hierdurch suggeriert wird, die Tarife seien ordnungsgemäß kalkuliert und die Rechnunsbeträge deshalb von ihnen vertraglich geschuldet. Unbillige getroffene Tarifbestimmungen  sind vom Kunden nicht vertraglich geschuldet, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH X ZR 60/04 unter II.1).

Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden und die Billigkeitskontrolle darüber  vorgesehen hat (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18, VIII ZR 138/07 Rn. 43, VIII ZR 56/08 Rn. 20, VIII ZR 246/08 Rn. 41).

Getäuscht wird über die Ordnungsgemäßheit der Tarifbestimmung und die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung, insbesondere dann, wenn den Versorger wegen der Gewährsübernahme eine Garantenpflicht zum Schutz der Vermögensinteressen der Kunden trifft (BGH Az. 5 StR 394/08; Dreher/ Tröndle, StGB, § 13 Rn. 7 ff.).

Der Grundversorger hat schon von Gesetzes wegen den betroffenen Kunden eine möglichst preisgünstige Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen zu gewährleisten, §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 , 1 Abs. 1 EnWG.
Die Gewährleistungspflicht übernimmt er schon mit der Versorgungsaufgabe selbst. (Zu erinnern ist an Ihre eigenen Stellungnahmen zum Thema Rekommunalisierung der Energieversorgung.)

Die Vorschriften dienen gerade auch dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden.

Deshalb besteht überhaupt nur die gesetzliche Verpflichtung zur Tarifanpassung zugunsten der Kunden (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Wachen Sie mal langsam auf!

Die gesetzliche Tarifbestimmungspflicht dient immer dem Schutz der Vermögensinteressen der betroffenen Kunden, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Wozu soll sie denn sonst dienen?!

Sie täuschen nicht nur sich selbst!

Sie tragen wohl persönliche Mitverantwortung dafür, dass die Versorger ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen bzw. nicht erfüllen, insbesondere wo Sie von Versorgern in Sachen Billligkeitskontrolle um sachverständigen Rat gebeten wurden und sich dazu vertraglich verpflichtet haben, dies also in den eigenen Pflichtenkreis übernommen haben (BGH 5 StR 394/08].

Wir haben auch Ihre Adresse, Telefon- und Faxnummer ... und werden die auch weiter geben, wenn es soweit ist.
Dass Sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern, wissen Sie ja selbst am besten.

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