Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung

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RR-E-ft:
Wenn man weiß, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit jedenfalls in geringerer Höhe kalkulierte Preise angeboten werden können als in der Grundversorgung (Kammergericht, Urt. v. 28.10.08 Az. 21 U 160/06) und andere Anbieter weit günstigere Sondervertragspreise anbieten als der bisherige Versorger, dann muss man sich im Falle der Kündigung des bisherigen Sondervertrages mit dem bisherigen Versorger nicht weiter streiten, auch wenn man den Streit an sich lieb gewonnen hat. Man kann auch zu einem anderen Lieferanten wechseln, so wie es etwa die Kunden der swb und der E.ON Hanse nach deren Kündigungswelle getan haben.

Schließlich stellt sich die Frage, warum man einem Versorger, dessen Preisgestaltung man nicht vertraut, überhaupt auch nur noch einen einzigen Cent für Energielieferungen zahlen möchte. Einem solchen Versorger ist doch wohl besser damit geholfen, dass man als Kunde durch einen Lieferantenwechsel ein ganz klares Signal setzt.  Das hilft auch dem eigenen Geldbeutel vollkommen ohne weiteren Streit, der immer auch mit gewissen Risiken verbunden ist. Man sollte nicht streiten, nur weil man den Streit lieb gewonnen hat.

So lange man einen Sondervertrag mit vertraglich vereinbarten günstigen Preisen und ohne wirksam einbezogene oder wirksame Preisänderungsklausel hatte, war es sinnvoll, wehrhaft an diesem günstigen Vertrag festzuhalten. Wenn dieser Vertrag dann jedoch durch wirksame ordentliche Kündigung beendet ist, dann geht man eben zu einem anderen Lieferanten, der es besser kann.

Schließlich hat der bisherige Versorger durch seine ordentliche Kündigung selbst bekundet, dass er seine Kunden nicht mehr zu so günstigen Konditionen wie bisher beliefern will. Es handelt sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung, welche das Risiko des Kundenverlustes einschließt. Jenes Risiko sollte sich dann auch für ihn realisieren. Die Kunden selbst haben die Möglichkeit, Versorger mit unbilligen Preisgesaltungen für immer abzuwählen.

Man darf eben kein weiteres Geld zu solchen Unternehmen tragen.

Schwalmtaler:
Aber ist eine ordentliche Kündigung eines Sondervertrages statthaft, die nur den Widersprüchler ggü. ausgesprochen wird?
Nichtwidersprüchler behalten weiterhin ihren alten Sondervertrag mit alten Bedingungen (fehlende Einbeziehung, flasche Preisfestsetzungsklausel etc.), da sie nicht widersprechen und brav jede Preisänderung akzeptieren?
Dann ist m.E. die Kündigung rechtsunwirksam, da sie nur dem Zwecke dient, einen neuen Vertrag mit geänderten Bedingungen zu unterzeichnen.
Nach meinem Verständnis müsste ein Versorger allen Verbrauchern der alten Tarife kündigen und den Tarif vom Markt nehmen, oder?

Ralleph:
http://www.baurechtsexperte.de/aenderungskuendigung-kartellrechtlich-unzulaessig-db30683.html

RR-E-ft:
Die Rechtsprechung des BGH zum fehlenden Preisänderungsrecht in Sonderverträgen infolge unwirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln gründet entscheidend darauf, dass eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb ausscheidet, weil der Versorger sich durch ordentliche Kündigung in überschaubarer Frist aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

bolli:

--- Zitat ---Original von Ralleph
http://www.baurechtsexperte.de/aenderungskuendigung-kartellrechtlich-unzulaessig-db30683.html
--- Ende Zitat ---
Dieser Artikel bezieht sich im wesentlichen auf die Grundversorgung und spricht den Sondervertrag nur am Rande und unkonkret an.
Wie RR-E-ft schon erläuterte, geht selbst der BGH von einer Kündigungsmöglichkeit der Sonderverträge aus, um sich gegenüber Kunden, die sich gegen Preiserhöhungen aufgrund fehlender Preisanpassungsregelungen wehren, lösen zu können.
Da es mittlerweile tatsächlich wohl fast überall in Deutschland die Möglichkeit gibt im Sondervertrag auch andere als den bisherigen Anbieter zu wählen, dürfte die Monopolstellung mit Sicherheit nicht mehr ziehen.

Der Versorger braucht tatsächlich nicht allen Kunden zu kündigen. Er geht aber das Risiko ein, dass sich diese Kunden auch später noch gegen die Preiserhöhungen wehren und Rückzahlungen fordern können. Das kann ihn später teurer kommen als heute.  ;)

Aber: Es bleibt abzuwarten, was das Türchen, welches der BGH in seiner Entscheidung am 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 Rnr 52 offen gelassen hat, letztlich beinhaltet.

--- Zitat ---Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksam-keit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht.
--- Ende Zitat ---
Das LG Bonn hat dieses bisher z.B. noch nicht für den Versorger gefüllt, aber ob der VIII. Senat dieses bei einer zukünftigen Entscheidung auch so sieht weiss vielleicht noch nichtmals er selbst.  :D

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