Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kein Schutz für Sondervertragskunden bei ordnungsgemäßer Kündigung
RR-E-ft:
Normsonderkundenverträge sind Sonderverträge (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).
Solche Sonderverträge können auch dadurch zustande gekommen sein, dass der Versorger die Kunden automatisch in günstigere Sondertarife eingestuft hat, also ohne dass ein schriftlicher Vertrag darüber abgeschlossen wurde (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).
Diese Sonderverträge können als solche ordnungsgemäß gekündigt werde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist kann, sofern nicht wirksam vertraglich vereinbart, bis zu sechs Monate betragen (BGH VIII ZR 241/08].
bjo:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Normsonderkundenverträge sind Sonderverträge (BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).
Solche Sonderverträge können auch dadurch zustande gekommen sein, dass der Versorger die Kunden automatisch in günstigere Sondertarife eingestuft hat, also ohne dass ein schriftlicher Vertrag darüber abgeschlossen wurde (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27).
(BGH VIII ZR 241/08].
--- Ende Zitat ---
RWE ist son Fall Abnahmemengen >10.000 KWH
BerndA:
Hallo Herr Fricke,
damit ist ja dann in diesen Fällen für die Zukunft wohl Schluss mit \" Widerstand\", oder habe ich das falsch interpretiert ?
Mit freundlichen Grüßen
B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von BerndA
damit ist ja dann in diesen Fällen für die Zukunft wohl Schluss mit \" Widerstand\", oder habe ich das falsch interpretiert ?
--- Ende Zitat ---
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand wurde aber doch immer noch nicht die Fiktive-anfängliche-konkludente-Sockelpreisvereinbarungsrechtsprechung des VIII. Senats auch auf ehemalige Sondervertragskunden angewendet, die mittels Änderungskündigung in die Grundversorgung befördert worden sind und somit vor Beginn der Grundversorgung bereits Unbilligkeitseinwand erhoben haben, oder doch?
Gruss,
ESG-Rebell.
bolli:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Nach meinem bisherigen Kenntnisstand wurde aber doch immer noch nicht die Fiktive-anfängliche-konkludente-Sockelpreisvereinbarungsrechtsprechung des VIII. Senats auch auf ehemalige Sondervertragskunden angewendet, die mittels Änderungskündigung in die Grundversorgung befördert worden sind und somit vor Beginn der Grundversorgung bereits Unbilligkeitseinwand erhoben haben, oder doch?
--- Ende Zitat ---
Angewendet wird sie von den Versorgern und deren Anwälten schon (ich glaube sogar von Untergerichten), aber es gibt meines Wissens noch keinen Fall, der diesbezüglich vor dem BGH gelandet ist. Das sind ja eben so Sonderfälle, die mit der Theorie des VIII. Senats nicht in Einklang zu bringen sind. Aber dieser würde uns bestimmt auch dafür eine, wenn auch nicht akzeptierte oder nachzuvollziehende Begründung liefern. Möglich ist bei denen alles.
Leider hat mich mein Versorger diesbezüglich noch nicht verklagt. Hab nämlich auch so einen Fall, aber der will einfach nicht (an sein Geld). :D
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