Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
RR-E-ft:
@Lothar Gutsche
Darüber, ob eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung vorliegt oder aber eine Strafvereitelung im Amt vorliegt, entscheiden immer noch unabhängige Gerichte und nicht etwa Herr Gutsche. Und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gilt die Unschuldsvermutung und macht sich strafbar, wer einen anderen einer Straftat bezichtigt, die sich gerichtlich nicht erweisen lässt.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
:D Das wird ja immer besser hier.
Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.
Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
--- Ende Zitat ---
So ist es! Im \"kommunalen Sektor\" wird es ja \"immer besser\". So kann das nicht weitergehen!
--- Zitat ---Original von Black
Über die Einhaltung der Gesetze wacht die Kommunalaufsicht. .....
--- Ende Zitat ---
Richtig, die Kommunalaufsicht entscheidet nichts und sie wacht schon gar nicht über das EnWG. Warum schreiben Sie dann so pauschal davon? Den dummen Verbraucher kann man ja leicht täuschen ...
Black:
--- Zitat ---Original von PLUS
list]Richtig, die Kommunalaufsicht entscheidet nichts und sie wacht schon gar nicht über das EnWG. Warum schreiben Sie dann so pauschal davon? Den dummen Verbraucher kann man ja leicht täuschen ... [/list]
--- Ende Zitat ---
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.
Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.
Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
Lothar Gutsche:
@Black
--- Zitat ---Original von Black
Allerdings entscheidet die Kommunalaufsicht gar nicht über Energiepreise oder die Einhaltung des EnWG.
Die Kommunalaufsicht prüft nur OB eine Kommune kommunalrechtlich berechtigt ist die Energieversorgung zu überhaupt übernehmen. WENN dies bejaht wird, dann ist es z.B. an der BNetzA die Höhe der Netzentgelte festzulegen.
--- Ende Zitat ---
In der Form hatte ich das auch nicht geschrieben. Mein Vorwurf gründet sich direkt auf die Preise für Energie und auf den Gewinn, der in den Preisen enthalten ist. Nach Artikel 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechen alle „Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde oder ihre Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen“, keinem öffentlichen Zweck. Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht in Artikel 8 zu den Benutzungsgebühren auch keine Gewinnerzielung vor. Vielmehr soll nach Absatz 2 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes das Gebührenaufkommen „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken.“ Nach Absatz 3 von Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes gehören zu den Kosten „insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.“
Eine marktübliche Verzinsung dürften die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite darstellen. Die Zinssätze für langfristige Kommunalkredite betragen bei der staatlichen KfW Mittelstands- und Förderbank derzeit ca. 2,3 % bis 3,5 %. Damit sind die Eigenkapitalrenditen von über 26 %, die z. B. für die Stadtwerk Würzburg AG errechnet wurden, völlig überzogen. Die Gewinne, die dort erzielt werden, verstoßen in eklatanter Weise gegen das Kostendeckungsprinzip. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.9.2005 unter Aktenzeichen VIII ZR 8/05 festgehalten: „Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).“
Noch deutlicher wird der Bundesgerichtshof in dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 7/05, das ebenfalls vom 21.9.2005 stammt und z. B. unter http://lexetius.com/2005,2328 zu finden ist: „Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).“
Daneben gibt es noch gewichtige verfassungsrechtliche Argumente aus dem Steinkohlepfennigurteil, die es verbieten, aus überhöhten Gewinnen der kommunalen Energieversorgung einen wichtigen Teil des Kommunalhaushaltes zu finanzieren. Dazu verweise ich auf meinen Beitrag zur \"Verfassungswidrigkeit der Quersubvention durch überhöhte Energiepreise\", siehe http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.
Aufgabe der Kommunalaufsicht ist darüber zu wachen, dass die Städte und Gemeinden über ihre Kommunalunternehmen wie die Stadtwerke nicht die genannten Kommunalvorschriften verletzen. Wenn die Kommunalaufsicht von überhöhten Preisen und entsprechenden erheblichen Gewinnen in Kenntnis gesetzt wird, dann muss sie handeln. Ansonsten macht sie sich im Falle strafbarer Handlungen wie z. B. Betrug durch vorsätzlich überhöhte Abrechnungen (im Sinne von BGH 5 StR 394/08 vom 9.6.2009 und 17.7.2009) mitschuldig.
@RR-E-ft
Es gibt kriminelle Strukturen in Deutschland und besonders in der Justiz, wo sich bestimmte Kreise vor keiner \"rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat\" fürchten müssen. So nehme ich mir als Nichtjurist und einfache Stimme des Volkes das Recht heraus, Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt auch als solche anzuprangern. Ausführlichere Berichte werden im Laufe des Jahres folgen, wenn einige weitere sogenannte \"gerichtliche\" Entscheidungen vorliegen. Die von mir beschuldigten Mitarbeiter in der Kommunalaufsicht und in der Würzburger oder Bamberger Strafjustiz werden auf eine Anzeige gegen mich z. B. wegen übler Nachrede oder wegen falscher Anschuldigung verzichten, so lange sie einen öffentlichen Gerichtsprozess wie der Teufel das Weihwasser scheuen.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.
Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.
Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
--- Ende Zitat ---
@Black, was Sie so alles an \"Behauptungen\" lesen. Wo habe ich das \"aufgestellt? Es geht genau um die Entgelte und ob diese bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Kommune für den Bürger und Verbraucher günstiger sind. Da sind wir dann sowohl beim kommunalen Wirtschaftsrecht als auch beim EnWG. Das sollte ein Jurist \"möglicherweise\" erfassen können.
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