Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Black:
--- Zitat ---Original von PLUS
--- Zitat ---Original von Black
Ich habe auf die Kommunalaufsicht hingewiesen, weil die Behauptung aufgestellt wurde, dass die Rekommunalisierung gegen das wirtschaftliche Betätigungsrecht der Gemeinden verstossen würde. Die entspringt der Gemeindeordnung und unterliegt einer Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.
Das hat aber nichts mit Entgelten zu tun, die ein kommunalrechtlich genehmigter Versorger später dann verlangt. Hier gilt dann das EnWG.
Der \"dumme Verbraucher\" vermag beides möglicherweise nicht zu unterscheiden und ergeht sich daher lieber in Beschuldigungen...
--- Ende Zitat ---
@Black, was Sie so alles an \"Behauptungen\" lesen. Wo habe ich das \"aufgestellt? Es geht genau um die Entgelte und ob diese bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Kommune für den Bürger und Verbraucher günstiger sind. Da sind wir dann sowohl beim kommunalen Wirtschaftsrecht als auch beim EnWG. Das sollte ein Jurist \"möglicherweise\" erfassen können.
--- Ende Zitat ---
Tja, richtig - was ich hier so alles an Behauptungen lese.... Die Behauptung die Kommunalaufsicht sei für Energiepreise zuständig lautete:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
In Fällen überhöhter Energiepreise ist die Kommunalaufsicht nicht \"Teil der Verschwörung\", wie der User \"Black\" schreibt, sondern sie ist um es juristisch klarer auszudrücken, Teil einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 StGB. Denn mit der Akzeptanz überhöhter Energiepreise missachtet die Kommunalaufsicht ihre Pflicht, in Kommunalunternehmen die Einhaltung der Kommunalgesetze oder auch anderer Gesetze wie des EnWG zu überwachen und durchzusetzen.
--- Ende Zitat ---
Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
RR-E-ft:
Einige werfen gern alles in einen Topf, rühren allenfalls kräftig um, und meinen so, irgendwie ein bekömmliches Ergebnis zu erzielen.
Das muss nicht jedem schmecken. ;)
Weit vom Thema Konzessionsverträge weg, weil Konzessionsverträge gem. § 46 EnWG ausschließlich das entgelteliche Wegenutzungsrecht regeln:
--- Zitat ---Original von Black
Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
--- Ende Zitat ---
Für kommunale Energieversorger und deren Preisbestimmungen infolge gesetzlicher Preisbestimmungspflicht gilt nicht nur §§ 2 Abs. 1 EnWG, sondern auch die von Lothar Gutsche zitierte Passage aus BGH VIII ZR 7/05, wonach es grundsätzlich richtig ist, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).
Ob ein Verstoß dagegen zugleich auch eine Straftat darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Einige meinen wohl, jeder Gesetzesverstoß sei per se zugleich eine Straftat. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
Die Saktionswirkung liegt in den erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Verwendung einer unwirksamen Klausel (siehe nur EWE).
Nicht anders als bei unbilligen Preisbestimmungen in Erfüllung einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Für eine mögliche Betrugsstrafbarkeit durch die Abrechnung unbilliger Tarife spricht BGH, B. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/08.
Das gilt jedenfalls bei erkannter Unbilligkeit/ Unwirksamkeit der einseitigen Tariffestsetzung.
Zuweilen fehlt den Unternehmen noch das notwendige Problembewusstsein, nicht minder deren Beratern wie Black.
PLUS:
--- Zitat ---Original von Black
Und im Übrigen: Warum sollte denn die Entgelte bei wirtschaftlicher Betätigung durch eine Kommune niedriger ausfallen müssen?
--- Ende Zitat ---
@Black, das war ja jetzt nicht mein Beitrag und zum \"Übrigen\":
Vielleicht ist das bei allen sonstigen juristischen Feinheiten die Grundmaxime. Es ist kein Fehler wenn sich Verbraucher und Verbrauchervertreter auch einmal mit dieser Rechtsmaterie beschäftigen. Man sollte den Kommunalpolitikern und Funktionären das Feld nicht alleine überlassen. Kommunen sind nicht ohne Grund in ihrer wirtschaftlichen Betätigung Schranken auferlegt. Die wirtschaftliche Betätigung ist ja nicht gerade eine kommunale Aufgabe. Sie kann nur ausnahmsweise Mittel zum originären Zweck sein. Auch Gerichte und Verfassungsgerichte haben sich damit ja schon befasst und das kommunale Prinzip der wirtschaftlichen Betätigiung bestätigt.
Z.B.: Mit Urteil vom 28.3.2000 hat der VerfGH RhPf. die Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten § 85 Abs.1 Nr.3 RhPfGO festgestellt, wonach eine Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nurmehr errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern darf, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. In diesem Zusammenhang hatte der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich bei § 85 Abs.1 Nr. 3 RhPfGO um eine drittschützende Norm i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO handelt.
Was sich hier in den letzten Jahren an Konzern- und Holdingstrukturen im kommunalen Sektor entwickelt hat ist nicht mehr koscher. Dazu kommen die kartellähnlichen kommunalen Verbindungen. Bei allen Verordnungen, Gesetzen, Interpretationen, Aushöhlungen und erreichten Ausnahmeregelungen, so kann und darf kommunale Politik und das kommunale Wirtschaftsrecht nicht weiter ausfransen! Das ist meine Meinung und die steht nicht alleine.[/list]
Lothar Gutsche:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man denke nur an nicht einbezogene oder einbezogene Preisänderungsklauseln, die gegen § 307 BGB verstoßen.
Strafbar ist die Verwendung unwirksamer Klauseln nicht.
--- Ende Zitat ---
Ganz so einfach ist die Feststellung über die Strafbarkeit nicht zu treffen. Der Verstoß gegen § 307 BGB kann sehr wohl zu einer Straftat führen, und zwar wenn der Verstoß gegen § 307 BGB wider besseres Wissen weiter fortgeführt wird und beim Kunden mit der Abrechnung auf Basis der unwirksamen Klausel der Eindruck erweckt wird, die Rechnung sei in Ordnung. Gerade bei Sondervertragskunden hat das im Falle der Berliner GASAG und der Hamburger E.ON Hanse der Berliner Professor Dr. Kurt Markert bemängelt und zur Strafanzeige gebracht, siehe die Pressemitteilung beim Bund der Energieverbraucher vom 4.8.2010 unter
http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2010__2777/ContentDetail__11516/.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
@RR-E-ft
Ganz so einfach ist die Feststellung über die Strafbarkeit nicht zu treffen.
--- Ende Zitat ---
Wem sagt man das. Ich hatte zu den genannten Strafanzeigen eigene Bemerkungen ins Netz gestellt. Vielleicht ist interessant, dass es nach diesen Anzeigen bisher nicht zur Eröffnung von Ermittlungsverfahren kam. Das muss seinen Grund nicht darin haben, dass Strafverfolgungsbehörden systematisch an Strafvereitelungen im Amt arbeiten, wie einige nun wieder mutmaßen könnten. ;)
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