Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
--- Ende Zitat ---
Das ist doch barer Unsinn.
Der Netzbetrieb selbst, um den es bei Konzessionsvergaben ausschließlich geht, hat mit der Versorgungsaufgabe gar nichts zu tun, worauf die Bundesnetzagentur zutreffend hinweist.
Dies schon deshalb, weil der Netzbetreiber lediglich alle drei Jahre den Grundversorger bestimmt, § 36 Abs. 2 EnWG.
Darüber helfen auch die wundersamen Aussagen von BBH nicht hinweg.
--- Ende Zitat ---
Die Energieversorgung – also die leitungsgebundene Versorgung mit Enerie - zählt unstreitig zum Bereich der Daseinsvorsorge und ist damit primär eine Staatsaufgabe (Püttner, Energieversorgung als kommunale Aufgabe, RdE 1992, S. 92, Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, S.1 ) .
Püttner zählt dabei die Energieversorgung nicht zu den exklusiven Staatsaufgaben, deren Erfüllung nach der Lehre von Jellinek allein dem Staat zukommt, sondern zum Bereich der sog. „konkurrierenden“ Aufgaben deren Erfüllung vom Staat mit anderen geteilt wird bzw. geteilt werden muss (Püttner, Energieversorgung als kommunale Aufgabe, RdE 1992, S. 92)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherstellung der Energieversorgung als eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet. Die Energieversorgung gehört nach Aussage des Verfassungsgerichtes zum Bereich der Daseinsvorsorge, denn sie sei eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. (BVerfGE 66, 248 ) .
Die Verantwortlichkeit für die leitungsgebundene Energieversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge steht den Gemeinden im Rahmen ihrer Rechte aus Art. 28 GG zu (Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, zu § 46 Rdn. 29). Das Bundesverfassungsgericht urteilte bereits 1989, dass die Durchführung der Wasser- und Energieversorgung zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften gehört (BVerfG, Beschl. vom 16.05.1989, Az: 1 BvR 705/88 ) .
Durch die Trennung von Netz und Vertrieb im Zuge der Liberalisierung hat die Gemeinde ihren praktischen Einfluss auf die Lieferantenauswahl verloren, kann jedoch noch immer im jeweiligen Turnus der Konzessionsverträge (also spätestens alle 20 Jahre) den örtlich zuständigen Netzbetreiber auswählen.Wenn sich nach Ablauf eines Konzessionsvertrages niemand findet, der sich erneut um die Konzession und damit den Netzbetrieb bewerben möchte, wird letztendlich die Gemeinde sogar verpflichtet sein den Netzbetrieb zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu Übernehmen.
Insoweit macht die Gemeinde im Rahmen einer Rekommunalisierung nur von ihrem Recht gebrauch die Daseinsvorsorge selbst zu erbringen.
RR-E-ft:
@Black
Bei den Konzessionen geht es nur um den Netzbetrieb, also um die Frage, wer den Lieferanten das für deren Energielieferungen erforderliches Netz zur Verfügung stellt.
Es handelt sich nicht um die Frage, wer Grundversorger ist, § 36 Abs. 2 EnWG.
Auch wenn die Gemeinde nicht Netzbetreiber ist, kann sie sich für ihre Bürger als Energielieferant betätigen, ob nun mit Kohle, Heizöl, Elektrizität oder Gas.
Ebenso wie sie den Bürgern auch Wasser und Brot (Stadtbäckerei) oder Fleisch und Wurst (Schlachthof) zur Verfügung stellen kann.
Und wenn die Gmeinden es beim Netzbetrieb mit der Daseinsvorsorge ernst nehmen wollten, dann könnten sie vorrangig für die Abschaffung der Konzessionsabgaben plädieren.
Telekommunikation gehört mittlerweile auch zur Daseinsvorsorge.
Und für TK- Leitungsrechte gibt es - zu recht - auch keine Konzessionsabgaben.
Oder wie soll man es verstehen, wenn die Gemeinden, für eine Daseinsvorsorgeleistung neben dem eigentlichen Leistungsentgelt (Energiepreis bzw. Netzentgelt) sich auch noch Konzessionsabgaben gönnen, die ihnen ohne eigene Leistungserbringung in den Schoß fallen?
Black:
Über Sinn und Unsinn von Konzessionsabgaben kann man gerne diskutieren. Unstreitig ist auch, dass die Übernahme des Netzbetriebes nicht gleichzusetzen ist mit der Übernahme der Grundversorgung.
Allerdings ist auch der Netzbetrieb - als Voraussetzung, dass eine Belieferung überhaupt stattfinden kann - Teil der Daseinsvorsorge und kann somit von den Gemeinden auch selbst wahrgenommen werden.
Es gibt mittlerweile auch Meinungen, welche die Belieferung mit Energie aus dem Aufgabenbereich der Daseinsvorsorge herausgenommen sehen wollen, da der Gesetzgeber die Auswahl des Grundversorgers dem Einfluss der Gemeinden entzogen und ihnen nur noch die Auswahl des Netzbetreibers belassen haben. Würde man dieser Meinung folgen, wäre zwar der reine Netzberieb, nicht aber dagegen der Aufbau einer eigenen Liefersparte durch ein gemeindeeigenes Stadtwerk Leistung der Daseinsvorsorge und damit je nach Landesrecht vielleicht sogar eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung. Dem ist wohl aber nicht zuzustimmen.
RR-E-ft:
Ich habe dazu meine Meinung gesagt.
Egal ob nun der Netzbetrieb selbst Daseinsvorsorge ist oder nicht:
Fakt ist, dass die Frage, wer Netzbetreiber ist, keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem, dem Netz nachgelagerten Energiemarkt hat und haben darf. An der Stelle hat VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck \"gezaubert\".
RR-E-ft:
Einige Gemeindeordnungen sehen zu recht vor - dass sich die Gemeinde nur dort wirtschaftlich betätigen darf, wo ein privater Dritter die Leistungserbringung nicht mindestens ebensogut und günstig erbringen kann.
Das müsste wohl auch für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden als Energienetzbetreiber gelten.
Um dies zu prüfen, erfolgt ja gerade eine europaweite Ausschreibung der Konzessionen im Wettbewerb, an denen sich die Gmeinden ggf. selbst betiligen können, um dann zu sehen, auf wen das Los fällt (Gazprom Germania?).
Viel zum Thema getagt.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln