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Anhörung im Bundestag: Für und Wider Rekommunalisierung in der Energiewirtschaft

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Kettner:
Der Rückerwerb der Netze und der Betrieb derselben in Eigenregie ist doch nur die Grundlage für etwas ganz anderes: Vertrieb von Strom und Gas. Und das ist doch genau der springende Punkt, mit dem der Wettbewerb angetrieben werden kann/soll, lt. VKU.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Kettner
Der Rückerwerb der Netze und der Betrieb derselben in Eigenregie ist doch nur die Grundlage für etwas ganz anderes: Vertrieb von Strom und Gas. Und das ist doch genau der springende Punkt, mit dem der Wettbewerb angetrieben werden kann/soll, lt. VKU.
--- Ende Zitat ---

Das ist sachlich falsch.

Es ist doch bekannt, dass sich jeder am Wettbewerb gleichermaßen beteiligen kann, insbesondere, wenn er über kein eigenes Netz verfügt.
Die Frage des Wettbewerbs darf gar nicht mit der Frage, wer Netzbetreiber ist, verknüpft sein!

PLUS:

--- Zitat ---Original von Black
Bei einer Rekommunalisierung nimmt die Gemeinde ihr Recht auf Ausführung der Daseinsvorsorge wieder selbst wahr. Die erwirtschaftete Rendite kommt dann den Bürgern vor Ort zugute und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
--- Ende Zitat ---
@Black, es ist eine Pflicht, weniger ein Recht! Was nimmt sie wahr? Mittelbeschaffung für zweckfremde Verwendungen, das soll Daseinsvorsorge im Bereich der Energieversorgung sein? VKU & Co. haben hier Kartellcharakter. Da gibt es Handlungsbedarf für die zuständigen Behörden!


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Einen Vorteil hätten die Letzverbraucher nur, wenn kommunale Netzbetreiber die Netze kostengünstiger und effizienter als bisher betreiben und diese Kostenvorteile über geringerere Netzentgelte bei ihnen ankämen.

Genau davon redet der VKU aber - bezeichnenderweise - gerade nicht.
Die Übernahme des Netzbetriebes soll gerade im wirtschaftlichen Interesse der Kommunen liegen, diesen wirtschaftliche Vorteile erbringen.
--- Ende Zitat ---
So ist es und die Kommunen mit ihren \"Unternehmen\" haben sich längst ein Beispiel an den Energiekonzernen genommen. Wo ist noch der Unterschied? Nein Danke, so nicht!BEGRÜNDUNG DER STADTWERKE zur Stormpreiserhöhung:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz. Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) regelt die deutschlandweite Verteilung der entsprechenden Kosten und ist in Ihrem Strom preis bereits enthalten. Für das Jahr 2011 steigt die gesetzlich festgelegte Umlage um 1,483 Cent (netto) pro Kilowattstunde. Genau um diesen Betrag werden wir die Preise zum 01.01.2011 erhöhen.Daseinsvorsorge, Rückläufige Kosten?  Großhandelspreise, KWK-Umlage … Eine Frage der Billigkeit § 315 BGB

Was ist da besser an Kommunal? Unfaire Preise hier wie dort, Milliardengewinn bei den Konzernen, Millionen bei Stadtwerken. Kein Extrem, aber ein Beispiel: Kommunaler Glanzabschluss ---- Ungebremst weiter so

Überall im Land

Black:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl

--- Zitat ---Original von Black
.....und verschwindet nicht bei privatwirtschaftlichen Konzernen.
--- Ende Zitat ---
Aber in den unendlichen Weiten der öffentlichen Haushalte ! Der Bürger ist das Geld los. So oder so.
--- Ende Zitat ---

Ja und? Erwarten Sie eine monatliche Auszahlung? Der öffentliche Haushalt dient ja der Finanzierung der Belange der Bürger (wenn nicht haben die Bürger die falschen Gemeindevertreter gewählt).

RR-E-ft:
@Black

Das ist doch barer Unsinn.

Wenn die Konzession gem. § 46 EnWG auf Stadtwerke übertragen wird, werden ja nicht zugleich die Kundenverhältnisse auf die Stadtwerke übertragen.
Die Konzessionsvergabe betrifft nur noch den Netzbetrieb und sonst gar nichts.

Grundversorger bleibt somit weiter der bisherige Grundversorger, der im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert, § 36 Abs. 2 EnWG.
 
Es kann zudem nicht sein, dass die Grundversorgung entgegen §§ 2, 1 EnWG nicht so preisgünstig wie möglich erfolgt, nur um andere kommunale Aufgaben zu finanzieren.



--- Zitat ---BGH VIII ZR 7/05

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privat-rechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.).

Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).
--- Ende Zitat ---

Ebenso kann es nicht sein, dass die Grundversorgung nicht so effizient wie möglich erfolgt, nur um beim Versorger Arbeitsplätze zu sichern oder Versorgungsposten für Kommunalpolitiker zu sichern (Papa Ruge als zusätzlicher GF der Stadtwerke Erfurt).

Ob sich die Bürger durch Stadtwerke mit Energie beliefern lassen wollen, entscheiden diese (jeder für sich) selbst undzwar unabhängig von der Frage, ob die Stadtwerke Netzbetreiber sind oder nicht.

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