Energiepreis-Protest > ENTEGA
Wegekosten
RR-E-ft:
Entega erzählt viel, wenn der Tag nur lang genug ist.
Wurden denn die AGB für den konkreten Vertrag überhaupt wirksam vereinbart, § 305 II BGB?
Hatte sich der Kunde bei Kenntnis der selben bei oder nach Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt?
Wenn diese AGB wirksam einbezogen worden sein sollten, stellt sich die Frage, ob diese überhaupt wirksam sind, § 307 BGB.
Auch dies setht sehr zu bezweifeln.
schneefee:
Ja ich weiß,aber wie schon gesagt hatte ich hier eine Stromprüfung gehabt und dabei wurde der ungefähre Verbrauch des Durchlauferhitzers errechnet. Dieser allein macht aber meinen hohen Stromverbrauch nicht aus und meine Geräte sind auch alle geprüft worden und wie kann es sein, das Nachbarn die 120qm und 3 Durchlauferhitzer haben, nur 128,-€ Abschlag zahlen???
Die Wegekosten möchte ich auch nicht unbedingt zahlen, wenn ich es nicht muss. Denn das musste ich vor einigen Jahren schon einmal tun.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von schneefee
Die Wegekosten möchte ich auch nicht unbedingt zahlen, wenn ich es nicht muss. Denn das musste ich vor einigen Jahren schon einmal tun.
--- Ende Zitat ---
Warum mussten Sie es denn damals?
Gab es eine Gerichtsentscheidung dazu?
Vielleicht haben Sie es auch damals nicht gemusst.
schneefee:
Nein das gab es nicht, aber die haben die Kosten einfach an meiner Abschlagssumme abgezogen und somit waren dann die Wegekosten bezahlt und ich hatte einen Rückstand beim Abschlag.
RR-E-ft:
Wenn bei der Abschlagszahlung angegeben war, \"Abschlag Monat/ Jahr\", so war eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger gem. § 366 Abs. 1 BGB unzulässig und unwirksam.
Demzufolge hatten Sie dann keinen Rückstand beim Abschlag.
Sie dachten nur, Sie hätten einen Rückstand beim Abschlag, möglicherweise weil man Ihnen diesen Eindruck vermittelte.
Möglicherweise eine Täuschung, die bei Ihnen einen Irttum erregte, der Sie dazu bewegte, etwas tatsächlich nicht (mehr) Geschuldete (nochmals) zu bezahlen.
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