Energiepreis-Protest > ENTEGA
Wegekosten
PLUS:
--- Zitat ---Original von Cremer
hier steht http://www.entega.de/fileadmin/downloads/ent_shop/erg_bedingungen_strom_gas.pdf dass dies Kosten bei Sperre sind
--- Ende Zitat ---
@Cremer, ja das steht da, aber auch ergänzende Bedingungen treten nicht so einfach in Kraft wie das hier auch steht,
--- Zitat ---6) Inkrafttreten Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.
--- Ende Zitat ---
sie müssen vertraglich vereinbart werden.
Selbst wenn diese Ergänzung vereinbart wurde, der Zähler wurde doch bis jetzt nicht gesperrt und von Wegekosten steht da nichts. Das war vielleicht ein Gang, aber war das schon ein Vorgang? ;)
--- Zitat ---Sperrung eines Zählers durch beauftragte Dritte 71,33 umsatzsteuerfrei (im Gebiet der HSE und der Stadtwerke Mainz)
--- Ende Zitat ---
Die Verbrauchverbände sollten, unabhängig von diesem Fall, auch hier mal die \"Preise\" vergleichen und auch die umsatzsteuerliche Behandlung. Es gibt Unterschiede! Angemessen ist da sicher nicht jede Berechnung. Auch da gibt es schon vergleichbare Rechtssprechung. Nicht jede Berechnung hält da einer rechtlichen Prüfung stand.
RR-E-ft:
@Cremer
Da steht allenfalls, dass das die Kosten der Sperre sein sollen.
Ein Wunsch.
schneefee:
@Cremer,
Ja ich weiß, hatte es anfangs ja auch schon mal einkopiert...
Goetz-lebt:
Hallo schneefee und alle anderen Forumsteilnehmer,
bin hier frisch angemeldet u. als ehemaliger Entega-Kunde (aber immer noch Entega-Opfer) möchte ich zumindest zu den sog. Kosten, die von der Entega in schöner Regelmäßigkeit angesetzt werden, folgendes mitteilen:
Die sog. Wege-/Inkassokosten (71,33 €) versucht die Entega über ihre AGBs auf Vorschriften der Gas-GVV bzw. Strom-GVV zu stützen.
Zumindest bei Kunden, die Grund-/Basistarife haben (bei Sonderverträgen kann es anders sein).
Da ich zum Glück nur Standard-Gaskunde war, ist es bei mir die Gasgrundversorgungs-Verordnung (Gas-GVV).
§ 19 Abs. 4 S. 2 - 5 Gas-GVV regelt das Recht, grundsätzlich Kosten für die Unterbrechung o. Wiederherstellung auf den Kunden umlegen zu dürfen (Ermessen).
Es können auch Pauschalen verlangt werden, wenn die einfach nach- vollziehbar sind und die gewöhnlich zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Die Berechnung ist auf Verlangen nachzuweisen und der Gegenbeweis ist für den Kunden zulässig.
Jetzt gehört es aber seit geraumer Zeit zur Taktik der Entega, diese Kosten blindlings anzusetzen (Ziel: den Umsatz steigern, was bei den maroden Zahlen zumindest in der 09er Bilanz kein Wunder ist).
Daher sollten alle Betroffenen umgehend die Entega auffordern, die Berechnungsgrundlage nachzuweisen und auch schon anzukündigen, den Gegenbeweis antreten zu wollen.
In meinem \"Erstlings-Post\" ist es zu unübersichtlich bzw. verwirrend, alle Details aufzuführen, die ich mit der Entega erleben durfte.
Nur soviel: zwei Zivilverfahren und eine Strafanzeige, die ich gegen die Verantwortlichen der Entega nebst deren Anwälte gestellt habe.
Az. der Staatsanwaltschaft Darmstadt (400 UJs 102586/11).
Es gibt auch eins bei der StA Mainz (dort haben die zur Zeit aktuellen Anwälte ihren Kanzleisitz bzw. die Fa. Count & Care - vormals Entega Service GmbH, die den Zahlungsverkehr bzw. das Forderungsmanagement übernimmt). Absolute Kurzfassung.
Für mich klingt der Name \"Entega\" so: täuschen, tricksen, lügen und betrügen.
Zur ebenfalls angesprochenen \"Fallbearbeitungspauschale\" von (bis zu)
297,50 € hilft ein Blick in § 17 Abs. 2 Gas-GVV.
Es wäre schön, wenn sich betroffene Kunden (bzw. solche, die sich verarscht fühlen) zur Wehr setzen würden.
Gerne weitere Infos bei Bedarf; bin aber nicht permanent online und Privatmann (habe also kein geschäftliches Interesse am Leid/Not der Betroffenen).
Mit freundlichen Grüßen kommt man bei dem \"Verein\" nämlich nicht weiter...
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