Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunde, konkreter Preis

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RR-E-ft:
@h.terbeck

Sie wissen wie ungern wir hier unter Grundsatzfragen über konkrete Einzelfälle sprechen. Möglicherweise ist Ihr alter Sondervertrag bisher gar nicht wirksam gekündigt worden, kann jedoch mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12.2011 gekündigt werden. Wenn der Versorger demgegenüber unzulässig Grundversorgungspreise abrechnet, kann man selbst auf Feststellung klagen, dass der ursprüngliche Vertrag mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung und mangels wirksamer Kündigung inhaltlich unverändert fortbesteht, undzwar mindestens bis 31.12.2011. Eine ergänzende Vertragsauslegung wird nicht in Betracht kommen, wenn der Vertrag jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versorger gekündigt werden konnte, insbesondere wenn Widersprüche zu Preisänderungen seit langem erfolgt waren.

userD0010:
@RR-E-ft
Ausdrücklich Dank für diese Auslegung.
Zwar stellt sich meine Darstellung als Einzelfall dar, aber betrifft einige Forenteilnehmer mit ähnlichen Verträgen, wenn auch unterschiedlicher Startdaten.
Und die möchte ich ermutigen, ihre Akten genau zu prüfen (hoffentlich noch vollständig trotz der Flut von Werbe- und Änderungsbriefchen der EVU) und aus der bisherigen Marschrichtung massivere Anspruche gegen den Versorger zu unternehmen.
So wie seinerzeit die ersten 307 oder 315 - Pioniere dies aus Einzelfällen wagten, so hoffe ich für eine größere Zahl von Betroffenen, dass auch sie den Mut finden, mehr als das Bisherige zu unternehmen, wenn die Sachverhalte klar und deutlich sind.
Und das dürfte auch zur Freude der Juristen gereichen, wenn diese sich solcher sicherlich im Streitwert weit interessanterer Fälle annehmen wollen und dürfen.

courage:
Das LG Bonn, Urt. v. 08.12.10 Az. 5 S 95/10 Rückforderung eines Gaskunden (Regionalgas Euskirchen) führt unter Rn 56 aus:


--- Zitat ---Auch der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebrachte Einwand der Beklagten, sie habe im Jahr 20## gar nicht kündigen können, da sie als damaliger Monopolist in der Region zu Belieferung der Kunden verpflichtet gewesen wäre und sich die Sondervertragskunden sicherlich gegen eine Kündigung ihrer günstigen Sonderverträge zur Wehr gesetzt hätten, überzeugt nicht. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel aussprechen können. Das Prognoserisiko hinsichtlich der Rechtslage bis zum Zeitpunkt der höchstrichterlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel trifft die Beklagte als Verwenderin.
--- Ende Zitat ---
Hier ist der Königsweg aufgezeigt, der die beiderseitigen Interessen von Versorgern und Kunden bestmöglich berücksichtigen würde.

Stattdessen wurde seinerzeit von den Versorgern verbreitet die willkürliche Kündigungsmasche gewählt, die das Bundeskartellamt am 02.11.2006 so beurteilte:


--- Zitat ---Drohungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, ihnen die Strom- oder Gaslieferung einzustellen, stellen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar und sind kartellrechtlich unzulässig. Gleiches gilt für die um sich greifende Praxis mancher Energieunternehmen, in dieser Situation günstige Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. …
--- Ende Zitat ---

userD0010:
@courage
Das Wunschdenken meines EVU werde ich garantiert nicht hinnehmen.
So mir nichts dir nichts umverfügt werden vom Sonder- in einen Grundversorgervertrag werde ich nicht hinnehmen.
Das EVU meint zwar, ich sei grundversorgt wegen der angebl. Rechtsvorschriften, die einzuhalten gewesen seien, aber das sehe ich ausdrücklich anders. Man kann auf diesem faulen Wege sich nicht der für das EVU ungünstigere Vertragsverhältnis entledigen und mit Produktbezeichnungen, Namensänderungen usw.  für das EVU ungünstigere Verträge entsorgen.
Ich bestehe darauf, meinen Sondervertrag von Aug. 1990 auch weiterhin angewandt und eingehalten zu sehen und wenn das EVU der Meinung ist, dass dem nicht so sei, soll doch eine Feststellungsklage des EVU dies durch das zuständige Gericht klären lassen.
Ich jedenfalls, und hoffentlich eine große Zahl weiterer Betroffener verrechne meine Rückforderungen mit den laufenden Ansprüchen des EVU.

Man hat mir meinen Gas-Sondervertrag zu keinem fristgemäßen Zeitpunkt, nämlich drei Monate vor Jahresende, gekündigt und so lange dies nicht geschehen ist, besteht der Vertrag.
Mir ist schon klar, dass ich Ende Sept. 2011 mit der Kündigung zum Jahresende rechnen muss, nehme dies aber gern in Kauf, da ich aus der Verechnung Gas einen Großteil verzehrt habe und den Rest über die Stromabrechnung, die ich dann garantiert auch zum Jahresende durch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter abgerechnet habe.
Da ich Kunde dieses EVU bin, macht es für mich keinen Unterschied, ob unterschiedliche Produkte von mir bezahlt werden, denn so lange das EVU glaubt, Abschlagzahlungen unberechtigt buchen zu können, wo es gerade beliebt, so lange darf ich für mich das gleiche Recht in Anspruch nehmen, denn nach meinem Wissen gibt es in dieser Republik kein

lex  EVU,
lex  eOn
lex  enBW
lex  Vattenfall,

auch wenn diese Unternehmen noch immer glauben, nach Gutsherrenart schalten und walten zu können.

Black:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
Das Wunschdenken meines EVU werde ich garantiert nicht hinnehmen.
So mir nichts dir nichts umverfügt werden vom Sonder- in einen Grundversorgervertrag werde ich nicht hinnehmen.
Das EVU meint zwar, ich sei grundversorgt wegen der angebl. Rechtsvorschriften, die einzuhalten gewesen seien, aber das sehe ich ausdrücklich anders. Man kann auf diesem faulen Wege sich nicht der für das EVU ungünstigere Vertragsverhältnis entledigen und mit Produktbezeichnungen, Namensänderungen usw.  für das EVU ungünstigere Verträge entsorgen.
Ich bestehe darauf, meinen Sondervertrag von Aug. 1990 auch weiterhin angewandt und eingehalten zu sehen  (blabla)
--- Ende Zitat ---


Warum klären Sie das nicht gerichtlich mit Ihrem Versorger, anstatt hier ständig in der Sparte Grundsatzfragen (!) darüber zu lamentieren, was Sie in Ihrem Einzelfall gedenken von Ihrem Versorger  hinzunehmen und nicht hinzunehmen und worauf Sie im Streitfall bestehen wollen oder nicht  :rolleyes:.

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