Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunde, konkreter Preis
Black:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Ich habe jeglichem Kündigungsversuch sofort widersprochen und auf Fortführung meines Vertrages bestanden (unbeantwortet).
Wie wär´s, wenn ich nun mein EVU auffordere, eine Feststellungsklage zu bewirken und in der Begründung die Behauptung zu beweisen, dass man \"mir nichts dir nichts\" einfach einen Sondervertrag gegen den Willen des Vertragspartners in eine Grundversorgung ändern kann?
--- Ende Zitat ---
Nur das allein ein \"Widerspruch\" eine Kündigung nicht unwirksam werden läßt. Sonst wären z.B. Arbeitsgerichte überflüssig ;)
Eine Kündigung kann auch gegen den Willen des Vertragspartners erfolgen. Und ohne neuen Vertrag landet der Kunde dann in der Grundversorgung.
RR-E-ft:
Wurde der Sondervertrag wirksam gekündigt, ist man selbst Haushaltskunde und hat über den Beendigungszeitpunkt des alten Vertrages hinaus weiter Energie aus dem Netz über die Messeinrichtung bezogen, konnte hierdurch stillschweigend ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.
Die Kündigung eines Vertrages ist, wenn sie wirksam ist, immer unabhängig vom Willen des Kündigungsempfängers wirksam.
userD0010:
Unabhängig von der zu klärenden Frage, ob und zu wann der Energieversorger glaubt, einseitig einen bestehenden Vertrag zu kündigen, stellt sich hier doch die Frage der Argumentation.
Da wird behauptet, dass \"die alten Verträge im Zuge gesetzlicher Änderungen und der Einführung der Grundversorgungsverordnung gekündigt worden seien.
Eine entsprechende fortführung war und sei nicht vorgesehen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Zuge gesetzlicher Änderungen und mit der Einführung der Grundversorgungsverordnung bestehende Verträge ohne Kenntnis des Vertragspartners bzw. ohne dessen Zustimmung gekündigt werden können/dürfen.
RR-E-ft:
@h.terbeck
Es stellt sich nicht die Frage nach der Argumentation, dem Glauben oder auch nur der Vorstellungskraft einzelner.
Es stellen sich die oben genannten Fragen.
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem anderen Vertragsteil für ihre Wirksamkeit zugehen muss.
Wenn keine Kündigungserklärung zugegangen war, wurde nicht wirksam gekündigt.
Es wird aber wohl eine Kündigungserklärung zugegangen sein, wenn man einer solchen sogar ausdrücklich (in der Regel unnütz) widersprochen hatte.
Eine ordentliche Kündigung bedarf keinerlei Begründung.
Wenn Sie mal irgendeinen Vertrag ordentlich kündigen wollen, brauchen Sie auch nicht den anderen vorher nach dessen Einverständnis fragen.
Sie kündigen einfach wirksam und der Vertrag endet dann entsprechend.
Das gilt übrigends auch für einen neuen Grundversorgungsvertrag, der jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vom Kunden ordentlich gekündigt werden kann.
Dem Grundversorger nutzt es nichts, einer solchen wirksamen ordentlichen Kündigung des Kunden zu widersprechen.
Sie müssen für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung nicht erst auf gerichtliche Feststellung klagen.
userD0010:
@RR-E-ft
Am 06.08.2007 kündigten die RWE gute Nachrichten an, nach denen ab 01.11.2007 von einem günstigeren Erdgasliefervertrag profitiert werden könne.
Auf der Rückseite dieses Schreibens definieren die RWE diese guten Nachrichten wie folgt:
\"Wie viel günstiger ist der neue Sondervertrag \"
Beigefügt ist ein Preisblatt mit der Produktbezeichnung RWE Erdgas maxi, RWE Erdgas business maxi. und der Überschrift zu den einzelnen Verbräuchen mit Namen SONDERVERTRAG und einem entsprechenden Vertragsblatt, das ich nicht unterschrieben, sondern diesem Ansinnen widersprochen habe, da nach meiner \"Auffassung\" ein bestehender Gas-Sondervertrag allerhöchstens eines Zusatzes, nicht jedoch einer komplett neuen Fassung bedurfte.
Wie dies zu der Behauptung passen soll, dass mit der angeblich neuen Gas-Grundversorgerverordnung alle Sonderverträge in die Grundversorgung überführt werden müssten, ist nicht nachvollziehbar.
(Auffällig ist übrigens, dass bereits seit dem 25.10.2006 der angebliche Tarif RWE Erdgas klassik in der Jahresrechnung als Lieferprodukt angegeben ist, wo doch die angebliche Umstellung auf den angeblich nur noch möglichen Grundversorgervertrag lt. RWE-Schreiben vom 08.10.2007 geboten würde, weil nach einer Gesetzesänderung ab dem 08. Npvember 2007 bisherige Verträge nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprächen.
Einer Aufforderung zur Unterschrift unter einen Grundversorgervertrag, wirksam ab 30. November 2007, habe ich ausdrücklich widersprochen und um ausführliche und nachvollziehbare Gründe gebeten, warum per Gesetz bestehende, nicht sittenwidrige Verträge per Verordnung aufgehoben werden könnten, wo doch bei weiterhin existenten Sonderverträgen diese lediglich eines Nachtrages bedürften.
\"Sollte ich keine anderslautende oder gegenteilige Antwort und keine Erläuterung der vorgenannten Sachverhalte von Ihnen (RWE) erhalten, betrachte ich den existierenden Vertrag als in beiderseitigem Einvernehmen fortgesetzt.\"
Lt. meinem Gas - Sondervertrag vom 01.08.1980 sieht dieser eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum jew. Jahresende vor.
Dahingehend wurde bereits mit dem RWE-Schreiben jegliche Fristwahrung missachtet.
Für mich stellt das Vertragsverhältnis mit den RWE auf der Basis des Sondervertrages keinesfalls die Basis für ein einseitiges Kündigungsrecht dar, insbesondere im Hinblick auf deren Monopolstellung.
Im Gegensatz zu üblichen Arbeits- und/oder sonstigen Verträgen, die im Regelfalle einer ordentlichen Kündigung zu deren Beendigung bedürfen und deren Anfechtung ggf. vor dem Arbeitsgericht vorzutragen ist, sehe ich bei der -noch aus dem Monopolverständnis stammenden- Auffasung den besonderen Anspruch, dass von Seiten des Energielieferanten per Klage die Nichtexistenz oder das Nicht-fortbestehen des seinerzeitigen Gas-Sondervertrages durch das zuständige Gericht zu klären ist.
Nachtrag:Auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es nicht nur auf die vorgelegten Beweismittel, sondern auch auf die geschickte Argumentation
an!
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