Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunde, konkreter Preis
userD0010:
Da hat das OLG Ddf. mit Beschluss vom 04.11.2010, AZ VI-2 U (kart.) 4/10 festgestellt, dass die Klae der StW Münster keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das LG habe zu Recht entschieden, dass
-die Gasversorgung des Klägers durch die Beklagte nicht aufgrund eines Tarifkundenvertrages, sondern aufgrund eines Snderkundenvertrages erfolgte.
Aus unerfindlichen Gründen jedoch hat das OLG keinen Hinweis darauf gegeben, dass bzw. ob mit Abschluss dieses Sonderkundenvertrages auch dessen festgelegter Ursprungs-Vertragspreis auf Dauer gültig war/ist und dass zwischenzeitliche Preiserhöhungen auch ohne Widerspruch des Gaskunden unberechtigt waren/sind.
Hierzu hatten
das OLG Frankfurt mit Urteil AZ 11 U 27/10
das LG Köln mit Urteil AZ 8 O 302/09
doch deutlich Stellung bezogen und für Recht erkannt, dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Energiepreis während der gesamten Vertragslaufzeit verbindlich vereinbart sei.
Somit hat m.E. das OLG Düsseldorf den Verbrauchern einen Bärendienst erwiesen, denn es macht in vielen Fällen einen gewaltigen Unterschied, ob seit 2005 der dann gültige Energiepreis oder seit 2005 der bei Vertragsabschluss vereinbarte Energiepreis zu berechnen war, wenn der jeweilige Sondervertrag weit vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde.
jofri46:
@t.terbeck
Das OLG Düsseldorf hat, wie übrigens auch das OLG Frankfurt in der von Ihnen genannten Entscheidung vom 04.11.1990, die Frage, welcher Preis bei langjährigen Sonderverträgen zugrunde zu legen ist, offen gelassen. Ebenso auch der BGH, jedoch schon mit einer gewissen Tendenz (s. BGH - VIII ZR 246/08 - Urteil vom 14.07.2010, Rz 52).
Stubafü:
@jofri46
Auf die Entscheidung BGH VIII ZR 246/08 v. 14.07.2010 Bezug zu nehmen ist m.E.
wenig hilfreich, denn eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV bzw GasGVV in die
dort streitigen Sonderverträge vor dem 01.04.2007 konnte auch nach erfolgter
Zurückverweisung vom damit befassten OLG Oldenburg nicht festgestellt werden.
Die Sache ist bekanntlich an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen
worden, damit die nunmehr noch erforderlichen Feststellungen, unter anderem
zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen, getroffen
werden können. Und da ist das OLG Oldenburg nicht der obiter dicta Rechtsprechung
des BGH gefolgt, wonach bei identischer Übernahme der AVBGasV in einen
Sondervertrag ein wirksames Preisbestimmungsrecht des Versorgers gegeben ist.
Das OLG Oldenburg hält trotz Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des
BGH (BGH VIII ZR 246/08 v. 14.07.2010) mutigerweise an seiner m.E.
zutreffenden Rechtsauffassung fest, wonach AVBGasV an sich mangels Transparenz
einer Überprüfung gem. § 307 Absatz 1 BGB nicht standhält und somit in einem
Sondervertrag kein Preisbestimmungsrecht begründet. (s. hierzu Rdnr 16 seines
Vorlagebeschlusses an den EuGH, Az.: 12 U 49/07 v. 14.12.2010). Nur soweit der
BGH die Unwirksamkeit der nach dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen
festgestellt hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig, und da ist es m.E. wenig
hilfreich sich darauf zu beziehen, wenn man hier eine \"gewisse Tendenz\" heraus lesen
will, welcher Preis bei langjährigen Sonderverträgen ab welchem Zeitpunkt zugrunde
zu legen ist.
RR-E-ft:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit ersichtlich hatte der Kl. vor dem LG Dortmund nur Rückforderungen geltend gemacht, die auf der Differenz der vom Versorger abgerechneten und vom Kläger bezahlten Preisen zu den vor dem ersten Widerspruch vom Versorger basierten Preise beruhten. Das LG Dortmund konnte dem Kläger nicht mehr zusprechen als er beanspruchte, § 308 ZPO.
Der Kläger hätte wohl nach der Berufung des Versorgers gegen das Urteil des LG Dortmund die Möglichkeit gehabt, in einer Anschlussberufung die Klage zu erweitern auf die Differenz zwischen den vom Versorger abgerechneten und vom Kläger bezahlten Preisen zu dem bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis, hat dies jedoch wohl nicht getan.
Weil diese Frage deshalb nicht zur Entscheidung stand, hatte sich das OLG Düsseldorf dazu auch nicht zu äußern.
Man muss unterscheiden zwischen Vertragsrecht einerseits und Bereicherungsrecht andererseits.
Vertragsrechtlich geschuldet gem. § 433 II BGB ist im Falle eines Sondervertrages mit nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel nur der bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte Preis, weil es weitere Preisvereinbarungen nicht gab und der Versorger nicht zu einseitigen Preisänderungen berechtigt war.
Fraglich ist nur, ob bereicherungsrechtlich die resultierende Differenz zum vertraglich nur geschuldeten Preis vollständig zurückgefordert werden kann oder sich der Versorger demgegenüber bereicherungsrechtlich auf besondere Umstände berufen kann.
Der BGH deutet somit an, dass beide Fragen (was ist vertragsrechtlich geschuldet - was kann bereicherungsrechtlich zurückverlangt werden) unter besonderen Umständen unterschiedlich beantwortet werden könnten, wenn Preisänderungen nie wiedersprochen worden war.
Er hat dies jedoch offen gelassen.
Zu verweisen ist auf die rechtskräftige Entscheidung des OLG Koblenz vom 02.09.10.
Gerichte können den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis einer Rückforderungsklage nur dann zu Grunde legen, wenn sich ein Kläger bei seiner Rückforderung auf dessen Geltung beruft. Niemals darf ein Gericht einem Kläger mehr zusprechen, als dieser mit seiner Klage überhaupt geltend gemacht hat, § 308 ZPO.
In diesem Licht müssen auch die jüngsten Entscheidungen LG Bonn und LG Köln gesehen werden.
userD0010:
@jofri
--- Zitat ---Das OLG Düsseldorf hat, wie übrigens auch das OLG Frankfurt in der von Ihnen genannten Entscheidung vom 04.11.1990, die Frage, welcher Preis bei langjährigen Sonderverträgen zugrunde zu legen ist, offen gelassen.
--- Ende Zitat ---
Das liest sich aber aus dem Urteil des OLG Frankfurt 11 U 27/10 etwas anders!
Sagt es doch auf Seite 2, Abs. 1, Unterabsatz 4 folgendes:
\"Es wird festgestellt, das der Gassondervertrag mit der Kundennummer xxxxx über den 18. Mai 2000 hinaus bis zum 30.11.2009 unverändert zu dem im Vertrag vereinbarten Arbeitspreis von 0,0241 ct/kWh und dem Grundpreis von 14,32 €/Monat fortbestand.
Daraus ist hoffentlich unstreitig zu schließen, dass der Kläger auf der Basis seines am 18. Mai 2000 geschlossenen Gas-Sondervertrages fortlaufend NUR den bei Vertragsabschluss vereinbarten Energiepreis zu zahlen hat.
Dass ihm seitens des OLG Ffm. für die Endabrechnungen von 2005 bis 2009 die daraus resultierende Rückforderung zugesprochen wurde, besagt doch wohl, dass dem Kläger für die vergangenen fünf Jahre der Anspruch zugesprochen wurde.
Das liest sich ebenfalls aus dem Text
\"Auf die Widerklage des Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, die Leistung auf Rückerstattung gezahlter Gasentgelte im Rahmen des am 18. 05. 2000 zwischen den Parteien abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrages für das xxxxx in xxxxx für die Jahre 2000 bis einschließlich 2006 wegen Verjährung zu verweigern.\"
(Zwar steht letzteres im Widerspruch zu der Entscheidung, dass dem Kläger Rückforderungen von 2005 bis 2009 zugestanden werden, ändert aber nichts an dem Sachverhalt, dass hier seitens des OLG eindeutig entschieden wurde sowohl über die Preisgestaltung ab Vertragsschluß als auch den Zeitraum der Rückforderungen)
Ähnlich liest es sich im Urteil des LG Köln 8 O 302/09 unter Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Auch da bezieht sich das LG auf den szt. geschlossenen Gas-Sondervertrag und hebt auf dessen Preisvereinbarung bei der Ermittung des Rückforderungsanspruches seit 2005 ab.
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