Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Eon Avacon klagt

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Didakt:
M.E. mutiert \"Alpha\" durch die Rabattgewährung \"Duett\" auf den Gaspreis eindeutig nicht zum Sondervertrag.

RR-E-ft:
Auch zu  einem EnergieDuett gehören ja meistens zwei, hier Strom und Gas.

Und wenn es den Vertrag \"EnergieDuett\" nur für Kunden gab, die zugleich Strom und Gas bezogen, dann handelt es sich um eine besondere Bedingung, die für den Vertragsabschluss \"EnergieDuett\" erfüllt sein musste, was wiederum dafür spricht, dass es sich bei dem \"EnergieDuett\"- Vertrag insgesamt um einen Sondervertrag handelt, der die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas zum Gegenstand hatte.

Das Produkt \"EnergieDuett\" war demnach wohl aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Kunden weder ein reiner Stromlieferungsvertrag, noch ein reiner Gaslieferungsvertrag, sondern ein Vertrag über die gleichzeitige Belieferung mit Strom und Gas. E.ON Avacon spricht demnach auch von einem \"Kombivertrag\" bzw. \"Kombiangebot\".
Als solcher kann er jedoch gar kein Grundversorgungsvertrag sein.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Sondervertrag auch dann vorliegen kann, wenn der Versorger die Kunden automatisch in einen solchen eingestuft hatte (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27) und dass es auch in einem solchen Fall der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis bedarf.

Didakt:
Diese Interpretation vermag ich selbst zwar nicht nachzuvollziehen, aber diese Feststellung eines \"Unwissenden\" ist ja ohnehin irrelevant.

Ein solche Konstellation eröffnete ja Perspektiven, an die ich noch gar nicht zu denken wage.

Schaun wir mal?

uwes:
Ich sehe das auch so wie RR-E-FT. Allerdings ist es noch etwas schwer, die Richter von dieser Sichtweise zu überzeugen.

Außer dem Umstand, dass ein bestimmter (vergünstigter)  Preis ab einer bestimmten Bezugsmenge  geboten wird, müssten nach der Auffassung einiger Richter noch andere Umstände hinzutreten, die den (Tarfifkunden-)vertrag zu einem Sonderkundenvertrag machen könnten. M.E. bedarf es dieser Klimmzüge nicht. Allein die vergünstigte Preisgestaltung spricht schon für einen Sondervertrag, denn diese wird nicht allen Kunden angeboten und zu diesen Konditionen  müssen nicht alle Kunden beliefert werden.

Hinweis hierzu:
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom  24.6.2009 - VI-2 U Kart 14/09 ist ja zwischenzeitlich aufgrund der Revisionsrücknahme des unterlegenen Versorgers rechtskräftig.

@Didakt
Ich würde mich nicht so sicher fühlen in einer Beurteilung einer Rechtslage, die auch die Juristen (er-)fordert.

Didakt:
@ uwes


--- Zitat ---@Didakt
Ich würde mich nicht so sicher fühlen in einer Beurteilung einer Rechtslage, die auch die Juristen (er-)fordert.
--- Ende Zitat ---

Tue ich doch auch nicht. So vermessen bin ich nicht. Ich sagte ja, meine Meinung ist (für Dritte) bedeutungslos. ;)

Ihnen ein gutes und erfolgreiches neues Jahr.

MfG

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