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Eon Avacon klagt

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arme-kundin:
Hi liebe Foris,

in diesem thread hatte ich schon kurz berichtet:

Neue Klagewelle ?

Die Eon Avacon hat mir kurz vor Weihnachten (danke schön!  X() ihre Klage zugestellt. Ich habe meinen Strom- und Gasabrechnungen widersprochen für die Jahre 2005/2006, 2006/2007,2007/2008 und der Schlussrechnung wegen Anbieterwechsels in 2008.

Die Klage bezieht sich nun ausdrücklich auf meine Kürzungen für Strom in den o.g. Zeiträumen (ist da nicht vlt. ein Teil schon verjährt?). Einen Mahnbescheid (dem ich widersprochen habe) erhielt ich am 17.12.2009, der machte aber noch die Beträge für Strom UND Gas geltend.

Ich konnte bisher keinen Anwalt finden der mir weiterhilft (zu geringer Streitwert und zuviel anderes zu tun) und ich finde erst recht keinen, der sich auf dem Gebiet bereits gut auskennt.

Bei der Verbraucherzentrale Wolfsburg komme ich telefonisch nicht durch - dauerbesetzt...

Ich brauche dringend RA-Hilfe denn ich möchte nicht so ohne weiteres klein beigeben und fühle mich gerade mit meinem Protest ein wenig arg allein gelassen, will irgendwie keiner mit zu tun haben. Puh....

Kann mir hier irgendjemand weiterhelfen mit einer Empfehlung, mit Rat und/oder Tat? Wie und wo kann ich evtl. weitere Betroffene finden? Ich werde doch um Himmels Willen nicht die einzige hier in der Gegend sein (PLZ 38154) die von diesem Sauladen verklagt wird....

Fragen über Fragen....

Was ich heute nun erstmal tun werde, ist dem AG Helmstedt mitteilen, dass ich mich gegen die Klage wehren möchte. Damit hätte ich erstmal zwei weitere Wochen Zeit gewonnen. Ist aber irgendwie auch nicht so richtig viel wenn ich die Thematik bedenke.

Ich wäre sooooo dankbar für Unterstützung.

Viele Grüße von Susanne.

Didakt:
@ arme-kundin

Die im Energierecht versierte Kanzlei Rechtsanwälte Ritter Gent Collegen, Lüerstr. 3, 30175 Hannover, hat schon mehrere Mandate von Beklagten der E.ON Avacon Vertrieb GmbH mit Erfolg wahrgenommen. Schauen Sie sich beispielhaft in der Urteilssammlung des BDEV die vor ein paar Monaten ergangenen Urteile der AG Magdeburg und Hildesheim an.

Wenn Sie sich verteidigen wollen, verschaffen Sie sich zunächst einmal zeitlich Luft, indem Sie dem AG Ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Dafür genügt ein Dreizeiler an das AG innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klage (Anspruchsbegründung). Innerhalb einer Frist von weiteren 2 Wochen ist auf die Klage zu erwidern.

Versuchen Sie sofort, die o.a. Kanzlei zu kontaktieren. Dort erhalten Sie sicher die gewünschte Beratung und Unterstützung.
Entscheidend sind Ihre vertraglichen Verhältnisse, zu denen Sie hier nichts Näheres ausgeführt haben. Aus dem Forum können Sie dazu deshalb keine Stellungnahme erwarten.

Bedenken Sie bei Ihrem Vorhaben unbedingt die finanzielle Seite und erfragen Sie das Anwaltshonorar, das möglicherweise über die Gebühren nach RVG hinausgeht.

Bei einem Streitwert von 500 € fallen bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung ca. 420 € an \"normalen\" Prozesskosten (also nach RVG) an, die von Ihnen zu tragen wären, falls Sie nicht obsiegen. Das darüber hinausgehende Sonderhonorar Ihres Prozessbevollmächtigten müßten Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ohnehin selbst tragen.

Viel Glück bei Ihrem weiteren Vorgehen.

RR-E-ft:
Hinsichtlich der Klageerwiderungsfrist kann innerhalb der selben - also vor deren Ablauf - mit guter Begründung Fristverlängerung beantragt werden, die in der Regel mindestens um beantragte zwei Wochen verlängert wird.

Einen solchen Fristverlängerungsantrag sollte man jedoch dem Anwalt überlassen, wenn man einen gefunden hat, der Willens und in der Lage ist, das Mandat zu übernehmen.

Zuweilen kommt es vor, dass statt eines schriftlichen Vorverfahrens (mit Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht) sogleich ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung und eine Klageerwiderungsfrist von nur zwei Wochen nach Zustellung der Klage bestimmt wird.

Dann ist besondere Eile geboten. Aber auch dann kann mit guter Begründung erfolgreich die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist und die Aufhebung des bisherigen frühen ersten Termins beim Gericht innerhalb der Klageerwiderungsfrist beantragt werden. Das sollte man jedoch nach Möglichkeit auch dem Anwalt überlassen.

So ist es hier geschehen, dass Energiekunden am 18.12.10 die Klageschrift zugestellt wurde, die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen (Fristende 03.01.11) gesetzt und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05.01.11. bestimmt wurde. Auf begründeten Antrag wurde die Klageerwiderungsfrist bis 17.01.11 verlängert und der auf den 05.01.11 bestimmte Termin aufgehoben und neuer Termin bestimmt auf den 27.01.11 mit entsprechender Umladung.

arme-kundin:
Hallo Didakt,

erstmal vielen, vielen Dank für die Infos - das ist doch schon mal was womit ich weiterkommen kann. Die empfohlenen Anwälte werde ich morgen früh gleich anrufen und die Mitteilung an das AG ist bereits verfasst (ich hoffe, es reicht wenn ich unter Angabe der Geschäftsnummer geschrieben habe, dass ich gedenke, mich gegen die Klage zu wehren?) und geht morgen mit der Post auf den Weg.

Und die erwähnten Urteile werde ich mir auch gleich zu Gemüte führen, hoffentlich verstehe ich als Laie nicht nur Bahnhof....mal schau\'n.

Tja, die vertraglichen Verhältnisse? Gute Frage.... kann nur soviel sagen:

Für alle Abrechnungen wurde Energie Duett (Strom Alpha + Erdgas Classic) zugrunde gelegt. Mehr habe ich nicht, irgendwelche AGBs oder so habe ich nicht erhalten. Wie man halt als Nullachtfuffzehn-Verbraucher so früher seinen Strom und sein Gas bezogen hat: Beim örtlichen, üblichen Versorger angemeldet, Heizung angedreht und Lampen eingeschaltet....

Heute schaue ich dann auch genauer hin....

Irgendwie ein ziemlich doofes Gefühl, wenn man sich gegen die \"Großen\" wehren will und nun könnte es ernst werden und dann muss man zusehen, dass man das Ganze finanziert bekommt. Ich hasse Ungerechtigkeiten und werde bemüht sein, irgendwie die Sache geschaukelt zu bekommen. Ich bin sehr gespannt, was Ritter, Gent u. Collegen sagen werden.

Über weitere Infos freue ich mich nach wie vor, das nimmt ein wenig das Gefühl der Hilflosigkeit  ;)

viele Grüße von Susanne.

Christian Guhl:
Ritter Gent&Collegen übernimmt nach meiner Information keine Klagen im Strombereich. Die ganze Sache ist ziemlich komplex. Im Mahnbescheid wurden Beträge aus Gas-und Stromlieferung geltend gemacht. Die jetzige Klage bezieht sich nur auf Strom. Da im Mahnbescheid andere Beträge als in der Klage auftauchen, stellt sich die Frage, welche Beträge wurden durch den Mahnbescheid in der Verjährung gehemmt. Der einfache Kunde ist schon damit überfordert. Anwaltliche Hilfe ist unverzichtbar !Mir hat ein Betroffener die Klageschrift kurz erläutert. Sie besteht hauptsächlich aus seitenlangen Auflistungen von Stromanbietern (um den Wettbewerb zu beweisen), weiterhin sind alle öffentlichen Bekanntmachungen der Preise beigefügt. Wegen der Indizwirkung der öffentlichen Genehmigung der Preise wird auf ein BGH-Urteil aus 2003 verwiesen. Alles in allem nichts Neues. Aber da man damit vor einigen AGs Erfolg hatte, will man nun das Ganze im großen Stil aufziehen und alle Kunden, die in der Grundversorgung gekürzt hatten, dran kriegen.

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