Energiepreis-Protest > E.ON Avacon

Eon Avacon klagt

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uwes:

--- Zitat ---Original von Didakt
Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
--- Ende Zitat ---

Woher wissen Sie das? Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich das sicher nicht.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Anwalt muss auf Dauer pro Stunde mindestens 100 EUR erwirtschaften, was einem Stundensatz von 100 EUR (netto) zzgl. Mehrwertsteuer entspricht.

--- Ende Zitat ---

Das ist doch etwas wenig. € 150,-- zzgl Auslagen und Steuer  sind viel eher üblich.
--- Ende Zitat ---

Die genannten 100 EUR sind bereits die Schmerzgrenze, bei denen die Ampeln eher auf rot stehen.

Das reine Durchlaufposten wie Auslagen und Mehrwertsteuer hinzutreten, versteht sich von selbst.
Wenn also jemand einen auswärtigen Anwalt engagieren möchte und diesem deshalb anbietet, auch dessen anfallenden Fahrt- und ggf. Übernachtungskosten tragen zu wollen, so ist das eher erheiternd.
Selbstverständlich würde der Anwalt diese nicht selbst tragen (wollen).

Wer sich etwa wegen eines Waschmaschinendefekts in Dresden einen Fachmann aus dem Ruhrgebiet bestellt, wird auch nicht nur die halbe Stunde reine Arbeitszeit an der Maschine vor Ort in Dresden  zu vergüten haben.  
Wenn der bestellte Fachmann umgekehrt von Dresden ins Ruhrgebiet kommen soll, verhält es sich - man denkt es sich schon - nicht anders.  

Die üblichen Sätze hängen auch von der Anwaltsdichte vor Ort ab.
Wir haben hier vor Ort zB. mehr als einen Anwalt auf 1.000 Einwohner, weit über 100 Anwälte auf engstem Raum, was sich entsprechend auswirkt.

Es gibt gewiss wohl auch Spezialisten, die setzen ohne Honorarvereinbarung über mindestens 850 EUR/ Stunde (netto) keinen Fuß vor ihre Tür.  
Wenn man das kann, sollte man wohl auch so verfahren.
Das Anwaltsdasein als solches ist ja keine gemeinnützige Veranstaltung.

Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis.
Die Preisuntergrenze wird jedenfalls von den abzudeckenden Kosten gesetzt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von uwes

--- Zitat ---Original von Didakt
Zum 01.09.2008 hat die E.ON Avacon AG ihr Vertriebsgeschäft auf ihr Tochterunternehmen, die Klägerin, ausgegliedert.
Die Klägerin legt zu ihren Klageschriften als Anlage K 1 einen Auszug aus dem Handelsregister vor.
Im Zuge dieser Umstrukturierung sind alle Strom- und Gaslieferungsverträge der E.ON Avacon AG sowie die hierauf beruhenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen.
--- Ende Zitat ---

Woher wissen Sie das? Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich das sicher nicht.
--- Ende Zitat ---

Das hat Didakt wohl schon selbst eingesehen.

jofri46:
Stümperhaft, wenn zum Nachweis der Aktivlegitimation lediglich ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt wurde. Der Übergang der Verträge muss sich schon aus dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ergeben und zwar so konkret, dass sich daraus jeder einzeln betroffene Vertrag bestimmen lässt.
Möglicherweise hat Didakt sein Wissen aus den sogenannten Beiakten des Handelsregisters, denn dort muss der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag hinterlegt sein. Diese Beiakten kann jedermann einsehen.

RR-E-ft:
Didakt hat wohl eingesehen, dass er es selbst nicht wissen kann, weil er in nichts Einsicht genommen hat.

Sollte heißen:

Wir hatten deshalb bereits  die Einsicht gewonnen, dass er in nichts Einsicht genommen hatte.

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