Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Wo sind meine Abschlagzahlungen??
userD0010:
--- Zitat ---Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
--- Ende Zitat ---
@bolli
hat irgendein Versorgungsunternehmen jemals zu seinen Gestehungskosten auch nur ansatzweise eine Stellungnahme abgegeben, aus dem sich der Wert der zu erbringenden Leistung und dem \"vereinbarten\" Preis ergibt?
Und woher sollte das \"hohe\" Gericht wohl die Annahme herleiten, dass z.B. in den Jahren um 1990 eine Alternative zu dem jeweiligen Energieversorger bestand, um damit eine Kündigungsmöglichkeit zu rechtfertigen?
--- Zitat ---Sie sind also ernsthaft der Meinung, dass der Versorger Ihnen nicht kündigen darf, weil Sie Widerspruch einlegen ?
--- Ende Zitat ---
Es ist doch wohl unstreitig, dass sich die EVU offensichtlich der Kündigungsmöglichkeit gegenüber Kunden mit dem Widerspruch bedienen und diese gleichzeitig zum Unterzeichnen eine für die bisherigen Kunden ungünstigen -und vielfach- Grundversorgervertrag genannten- Vereinbarung \"animieren\".
Wäre es da nicht redlicher gewesen, nur diese Kündigung auszusprechen, dem Kunden die Wahl (ohne bereits gefertigtes Formular) zu überlassen, sich einen anderen Anbieter zu suchen, statt das Marktmonopol des Grundversorgers gleich deutlich zu machen?
Es ist doch eigenartig, dass dem EVU zumindest bei mir bekannten langjährigen Widerspruchs-Kunden \"nur\" mit Sonderangeboten für 2 oder 3 Jahre Preissicherheit zu ködern versucht, statt gerade bei diesen Kunden die Kündigung zu präsentieren.
Hier in der Region ist sehr auffällig, dass es bislang fast nur Abnehmer traf, die sich in den letzten 2 Jahren dieser Möglichkeiten bedient haben.
--- Zitat ---Sieht Ihr Vertrag solch ein Kündigungsrecht nicht zu, ist anzunehmen, dass über eine ergänzende Vertragsauslegung das gesetzliche Kündigungsrecht greift, da sich ohne ein solches Recht das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschieben würde
--- Ende Zitat ---
Hier sollte man sich doch einmal die damaligen Verträge genau ansehen.
Da hat doch wohl der Monopolist keinen Gedanken an Kündigungsrechte verschwendet. Das jeweilige Wohnobjekt war halt an die Versorgung anzuschließen und basta.
Was damals als Rechtsanspruch für den Versorger galt und qua Vertrag so geregelt war, hätte zumindest einer vom Versorger ausgesprochenen Änderungskündigung bedurft, die wiederum der Abnehmer hätte annehmen oder zurückweisen können.
Auch in diesem Falle darf das berühmte \"ist halt so\" nicht gelten, wie auch die stetigen Preisbewegungen bei Energie.
Und im übrigen:
Was würde dagegen sprechen, wenn sich mehrere Verbraucher unter Einbeziehung des BdEV und dessen Prozesskostenfond zu einer Klage dahingehend zusammentun und damit ggf. etwas Grundsätzliches feststellen lassen.
Denn die sog. sichere Seite mit dem Unbilligkeitseinwand hat auch bereits so Manchen baden gehen lassen.
--- Zitat ---Inwieweit ein Widerstand mittels § 315 BGB nur halbherzig sein sollte, erschließt sich mir auch nicht.
--- Ende Zitat ---
Im Vergleich zu einer gerichtlich festzustellenden Möglichkeit der Aufrechnung wäre dann doch wohl der Widerstand gem. § 315 die \"halbherzigere\" Möglichkeit.
bolli:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
@bolli
hat irgendein Versorgungsunternehmen jemals zu seinen Gestehungskosten auch nur ansatzweise eine Stellungnahme abgegeben, aus dem sich der Wert der zu erbringenden Leistung und dem \"vereinbarten\" Preis ergibt?
--- Ende Zitat ---
Das wird dann möglicherweise so aussehen wie Gas-Rebell hier berichtet. Dafür gibt\'s halt Sachverständige, wie bei der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB
--- Zitat ---Original von h.terbeck
--- Zitat ---Original von bolli
Sie sind also ernsthaft der Meinung, dass der Versorger Ihnen nicht kündigen darf, weil Sie Widerspruch einlegen ?
--- Ende Zitat ---
Es ist doch wohl unstreitig, dass sich die EVU offensichtlich der Kündigungsmöglichkeit gegenüber Kunden mit dem Widerspruch bedienen und diese gleichzeitig zum Unterzeichnen eine für die bisherigen Kunden ungünstigen -und vielfach- Grundversorgervertrag genannten- Vereinbarung \"animieren\".
--- Ende Zitat ---
Das kann ich so nicht bestätigen. Bei mir selbst und auch bei zahlreichen anderen Kunden hat der Versorger bei Kündigung des alten (Sonder-)Vertrages durchaus einen neuen Sondervertrag zur Unterschroift beigefügt, aber halt zu seinen, meist nicht gerade günstigen Konditionen. Aber wo liegt das Problem? Niemand wird gezwungen, diesen zu unterschreiben, egal ob Sonder- oder Grundversorgungsvertrag. Wenn ich einen günstigeren Preis bei einem anderen Versorger kenne, darf ich auch dahin wechseln, egal was mir mein alter Versorger anbietet. Da sehe ich in dem Versuch noch keine Strafbarkeit.
--- Zitat ---Original von h.terbeck
--- Zitat ---Original von bolli
Sieht Ihr Vertrag solch ein Kündigungsrecht nicht zu, ist anzunehmen, dass über eine ergänzende Vertragsauslegung das gesetzliche Kündigungsrecht greift, da sich ohne ein solches Recht das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschieben würde
--- Ende Zitat ---
Hier sollte man sich doch einmal die damaligen Verträge genau ansehen.
Da hat doch wohl der Monopolist keinen Gedanken an Kündigungsrechte verschwendet. Das jeweilige Wohnobjekt war halt an die Versorgung anzuschließen und basta.
Was damals als Rechtsanspruch für den Versorger galt und qua Vertrag so geregelt war, hätte zumindest einer vom Versorger ausgesprochenen Änderungskündigung bedurft, die wiederum der Abnehmer hätte annehmen oder zurückweisen können.
--- Ende Zitat ---
Es geht hier nicht um FRÜHER sondern um die Frage, ob Ihr Versorger Ihnen, möglicherweise aufgrund eines vertraglich vereinbarten Kündigungrechts, HEUTE kündigen darf. Und das darf er, richten Sie sich darauf ein und wundern Sie sich bitte nicht, wenn Sie für solch einen Kampf keine Mitstreiter finden..
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Und im übrigen:
Was würde dagegen sprechen, wenn sich mehrere Verbraucher unter Einbeziehung des BdEV und dessen Prozesskostenfond zu einer Klage dahingehend zusammentun und damit ggf. etwas Grundsätzliches feststellen lassen.
--- Ende Zitat ---
Es gibt Dinge, die muss man erst feststellen lassen um sie zu wissen und es gibt Dinge, die sind bereits entschieden und ein dagegen vorgehen ist Geld- und Zeitverschwendung. Bei der Frage der Kündigung sehe ich das so und möchte mein Geld (Beteiligung am Prozesskostenfond) auch nicht unbedingt dafür eingesetzt sehen.
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Denn die sog. sichere Seite mit dem Unbilligkeitseinwand hat auch bereits so Manchen baden gehen lassen.
--- Ende Zitat ---
Von SICHER redet hier niemand. Was am Ende rauskommt weiss beim Unbilligkeitseinwand ja gerade niemand, von daher ist er per se schon unsicher. Und dazu kommt die Unsicherheit des gerichtlichen verfahrens, wie man an einigen besonders qualifizierten Urteilen der Amts- und Landgerichte immer wieder sieht.
--- Zitat ---Original von h.terbeck
--- Zitat ---Original von bolli
Inwieweit ein Widerstand mittels § 315 BGB nur halbherzig sein sollte, erschließt sich mir auch nicht.
--- Ende Zitat ---
Im Vergleich zu einer gerichtlich festzustellenden Möglichkeit der Aufrechnung wäre dann doch wohl der Widerstand gem. § 315 die \"halbherzigere\" Möglichkeit.
--- Ende Zitat ---
Diese Möglichkeit der Aufrechnung wird es wohl bei Anwendung von § 315 BGB (also meist die gesetzliche Grundversorgung) nicht geben, da § 17 Abs. 3 GasGVV/StromGVV da enge (gesetzliche) Grenzen setzen, die auch das Gericht kaum außer Acht lassen wird. Einen vom Versorger unbestrittenen Anspruch werden Sie kaum kriegen und für rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche müssen Sie ja gerade Ihre Forderungen zunächst gerichtlich durchsetzen.
userD0010:
Nicht jeder Versuch eines Arguments ist auch stichhaltig.
--- Zitat ---Bei der Frage der Kündigung sehe ich das so und möchte mein Geld (Beteiligung am Prozesskostenfond) auch nicht unbedingt dafür eingesetzt sehen.
--- Ende Zitat ---
Wer sprach denn da von Einsatz des Prozesskostenfonds zur Klärung der Kündigungsfrage?
--- Zitat ---Es gibt Dinge, die muss man erst feststellen lassen um sie zu wissen und es gibt Dinge, die sind bereits entschieden und ein dagegen vorgehen ist Geld- und Zeitverschwendung.
--- Ende Zitat ---
Beruhigend zu wissen, dass all die angesprochenen Sachverhalte bereits entschieden sein sollen.
Somit sind also sämtliche Revisionsverfahren Geld- und Zeitverschwendung.
Das nehmen wir doch gern und abschließend zur Kenntnis!
bolli:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Nicht jeder Versuch eines Arguments ist auch stichhaltig.
--- Zitat ---Bei der Frage der Kündigung sehe ich das so und möchte mein Geld (Beteiligung am Prozesskostenfond) auch nicht unbedingt dafür eingesetzt sehen.
--- Ende Zitat ---
Wer sprach denn da von Einsatz des Prozesskostenfonds zur Klärung der Kündigungsfrage?
--- Ende Zitat ---
Sie fabulieren in Ihrem Beitrag von gestern um 11:26 Uhr ausführlich über die Kündigung und stellen am Ende die Frage:
--- Zitat ---Und im übrigen:
Was würde dagegen sprechen, wenn sich mehrere Verbraucher unter Einbeziehung des BdEV und dessen Prozesskostenfond zu einer Klage dahingehend zusammentun und damit ggf. etwas Grundsätzliches feststellen lassen.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie mit dieser Frage mehr meinen als die vorher angesprochenen Fragen der Kündigung, so müssen Sie sich halt klarer ausdrücken.
--- Zitat ---Original von h.terbeck
--- Zitat ---Original von bolli
Es gibt Dinge, die muss man erst feststellen lassen um sie zu wissen und es gibt Dinge, die sind bereits entschieden und ein dagegen vorgehen ist Geld- und Zeitverschwendung.
--- Ende Zitat ---
Beruhigend zu wissen, dass all die angesprochenen Sachverhalte bereits entschieden sein sollen.
Somit sind also sämtliche Revisionsverfahren Geld- und Zeitverschwendung.
Das nehmen wir doch gern und abschließend zur Kenntnis!
--- Ende Zitat ---
Auch hier versuchen Sie, eine konkrete Antwort durch Verallgemeinerung unglaubwürdig zu machen. Ich habe diese Aussage wiederum als Antwort auf Ihren Beitrag mit den Fragen der Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung im Sondervertrag gegeben. Wie oben schon mal ausgeführt, hat der BGH in mehreren Urteilen (u.a. VIII ZR 274/06 und VIII ZR 246/08 ) eine ergänzende Vertragsauslegung gerade deshalb abgelehnt, WEIL die Versorger die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung hätten.
Andere Frage sind mitnichten höchstrichterlich geklärt (übrigens auch nicht die Frage der 10jährigen Verjährungsfrist) und werden mit Sicherheit auch noch interessant werden in ihren Entscheidungen.
userD0010:
Es gilt in allen Fällen, dass man zu Ende lesen soll, um zu verstehen.
Quängelei hilft hier nicht !
1. Was würde dagegen sprechen, wenn sich mehrere Verbraucher unter Einbeziehung des BdEV und dessen Prozesskostenfond zu einer Klage dahingehend zusammentun und damit ggf. etwas Grundsätzliches feststellen lassen.
Denn die sog. sichere Seite mit dem Unbilligkeitseinwand hat auch bereits so Manchen baden gehen lassen.
2. Im Vergleich zu einer gerichtlich festzustellenden Möglichkeit der Aufrechnung wäre dann doch wohl der Widerstand gem. § 315 die \"halbherzigere\" Möglichkeit.
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--- Zitat ---Beruhigend zu wissen, dass all die angesprochenen Sachverhalte bereits entschieden sein sollen. Somit sind also sämtliche Revisionsverfahren Geld- und Zeitverschwendung. Das nehmen wir doch gern und abschließend zur Kenntnis!
--- Ende Zitat ---
Das nehmen wir doch gern und abschließend zur Kenntnis!
Ich hatte von abschließend geschrieben und nun fangen Sie schon wieder an zu fabulieren !
Und zum Schluß und zum evtl. Verständnis.
Ich hatte in der Frage des Einsatzes des Prozeßkostenfonds die Frage gestellt, ob man evtl. zur Klärung der Frage einer notwendigen ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG im Vergleich zu einer \"ordentlichen\" Kündigung eine juristische Klärung herbeiführen sollte, wenn der Versorger nicht nur die Kündigung ausspricht, sondern dieser Kündigung gleichzeitig einen anderen Vertrag beifügt.
Hinzu kommt, dass die gerichtliche Klärung evtl. für die Frage der Aufrechnung nicht uninteressant wäre.
Es wird sicherlich nicht von Ihren Beiträgen im Prozeßkostenfond abhängig sein, ob sich eine Mehrheit für diese Vorgehensweise aussprechen würde.
Aber auf der \"sicheren Seite\" sich zu wähnen hat schon Manchen enttäuscht.
Nur
Alles ist -wie bereits dargelegt- abschließend erläutert.
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