Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Wo sind meine Abschlagzahlungen??

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userD0010:

--- Zitat ---Das Gericht wird im Falle einer Entscheidung in jedem Fall eigene Überlegungen anstellen die ggf. sowieso eine andere Summe ergeben.
--- Ende Zitat ---

Warum soll ich dem Gericht nicht eine evtl. vermutete Kostensteigerung, die außerhalb der Preisgestaltung des EVU bestehen könnte, in den Mund legen?
Macht es die Sache nicht einfacher, wenn ich die Inflationsrate als Zugeständnis einbaue als steigende preisbildende Kostenfaktoren? Ich nehme keine fiktive Zahl, sondern die vom Stat. Bundesamt ermittelten Preissteigerungsraten für die jeweiligen Jahre.

Kampfzwerg:
@h.terbeck

Derartige Zugeständnisse kann man machen. Muss man aber nicht.
Eine derartige Vorgehensweise fällt m E. in die selbe Rubrik wie ehemals und zu Anfängerzeiten die 2%ige Zubilligung einer \"vermuteten\" Beschaffungskostensteigerung. Diese gesteht man aber nach heutigem Kenntnisstand auch nicht mehr zu  ;)

Das Risiko der, variablen, Veränderungen in Bezug auf die Inflation, und der entsprechende Ausgleich, gehen meiner Meinung nach bei Sonderverträgen (!) ausschliesslich zu Lasten des Versorgers. Betriebswirtschaftliches Risiko.

Im Gegensatz dazu die grundversorgten Kunden. Bei diesen dürfte der statistische Inflationsausgleich wahrscheinlich in die Berechnung der Erhöhung der Preise \"nach billigen Ermessen\" einfliessen.
Wie auch üblich z. B. bei der jeweils nach 3 Jahren fälligen Überprüfung, und ggf.  Ermittlung der Erhöhung, bei einer Betriebsrente.

jogie56:
Das frage ich mich auch; seit drei Jahren "verschwinden" buchstäblich ein Teil meiner Abschlagzahlungen und werden nur zum Teil ordnungsgemäß den einzelnen Leistungen angerechnet (Fernwärme, Wasser, Abwasser), obwohl ich auf den Überweisungsträgern konkret den Verwendungszweck angebe. Ich lass jetzt mal prüfen, ob das Ganze nicht nur zivilrechtlich beanstandet werden kann.

userD0010:
@jogie56
Warum Panik. Was auch immer der Versorger aus den geleisteten Abschlagzahlungen in seiner buchhalterischen Kunstfertigkeit auf welches Konto oder welchen Saldo verbucht, kann doch so lange belanglos sein, wie man das entsprechende Verrechnungsverbot nach §§366/367 ausgesprochen und jeweils bei dem Jahreswiderspruch und den laufenden Abschlagzahlungen ausdrücklich erklärt hat.Ggf. könnte man bei nächster sich bietender Gelegenheit nochmals ausdrücklich das Verrechnungsverbot schriftlich erklären und gleichzeitig alle nicht ordnungsgemäß angerechneten Abschlag- und Restzahlungen aufführen und damit ankündigen, die entsprechende Differenz bei der nächsten Jahresrechnung zu verrechnen und evtl. Restbeträge bei den dann folgenden künftigen Abschlagzahlungen Monat für Monat zu verrechnen. Wohlgemerkt: Monat für Monat und dabei unbedingt beachten, jeden Monat eine Zahlung zu leisten, auch wenn es nur 1 € wäre.

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