Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
Wo sind meine Abschlagzahlungen??
bolli:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Und zum Schluß und zum evtl. Verständnis.
Ich hatte in der Frage des Einsatzes des Prozeßkostenfonds die Frage gestellt, ob man evtl. zur Klärung der Frage einer notwendigen ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG im Vergleich zu einer \"ordentlichen\" Kündigung eine juristische Klärung herbeiführen sollte, wenn der Versorger nicht nur die Kündigung ausspricht, sondern dieser Kündigung gleichzeitig einen anderen Vertrag beifügt.
--- Ende Zitat ---
Bevor Sie sich bezüglich Ihrer Meinung zur Änderungskündigung zu sehr ins Zeug legen, sollten Sie sich noch mal über diese Frage informieren
( lesen Sie doch z.B. auch mal hier oder hier nach.).
Dann sollte Klar sein, dass es sich wohl NICHT um eine Änderungskündigung handelt.
So, dass war\'s von mir aber nun bei Ihnen zu diesem Thema. Nun dürfen Sie sich auf die Suche nach Wegbegleitern auf IHREM Weg machen.
Viel Glück dabei!
userD0010:
@bolli
Die Frage, ob ein Sondervertrag wirksam gekündigt wurde, wie auch RR-EF-t dies erläutert hat, stand in direktem Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine sog. Änderungskündigung.
(diese dürfte ja vll. auch aus dem Berufsleben bekannt sein)
Aber ich freue mich, dass Sie erkannt haben, dieses Thema besser zu beenden.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von h.terbeck
@Kampfzwerg
Ich habe mir nun eine Tabelle zur Vertragspreisverrechnung Gas gefertigt und bin zum Ergebnis gelangt, dass innerh. der 10-jähr. Frist auf der Basis des Vertragspreises von 1990 im Verhältnis zu den abgerechneten (...) Beträgen eine Überzahlung (...) erfolgt ist.
Ich möchte dies dem Versorger kundtun und ihn gleichzeitig darüber in Kenntnis setzen, dass ich diese Überzahlung mit den vorliegenden Jahresrechnungen und künftigen Abschlagzahlungen zu verrechnen gedenke.
Noch Hinweise/Ideen ?
--- Ende Zitat ---
Nein, keine. Ich würde es heute ebenso machen.
Ein Sondervertrag ist hierbei immer grundlegende Voraussetzung.
Eine derartige Vorgehensweise wäre dann nur konsequent. Zwingend wäre eine Kürzung auf die ursprünglichen Vertragspreise.
--- Zitat ---Original von h.terbeck
Wenn ich mich nun aber auf meine Verträge besinne, die ich im Jahr 1990 abgechlossen habe, komme ich (wenn auch spät) zu der Erkenntnis, dass Vertrag nun einmal Vertrag ist und ich eigentlich nur den vertraglich vereinbarten Preis zu zahlen habe.
--- Ende Zitat ---
Besser spät als nie. ;)
Und nur unter diesen o.g. Gesichtspunkten und den damit einhergehenden Problematiken (SV, Vertragspreise, Aufrechnung, Verjährung ) hatte ich Ihre Bemerkung bezgl. einer \"Halbherzigkeit\" in Bezug auf eine ausschliesslich auf § 315 BGB bezogene Argumentation und Handlungsweise verstanden.
userD0010:
@Kampfzwerg
Da auch ich den Daten des Statistischen Bundesamtes \"glaube\", habe ich die Inflationsraten von 1990 bis heute als Grundlage für die zuzugestehende \"Preisanpassung\" von Gas auf der Basis meines Sondervertrages als Grundlage für die jährlichen Energiepreise genommen.
Wohlgemerkt, der Sondervertrag stammt aus dem Jahr 1990 und beinhaltet Kündigungsfristen von drei Monaten zum Jahresende. Eine derartige Kündigung würde ich auf mich zukommen lassen.
In meine Überlegungen zur Kürzung auf den ursprünglichen Vertragspreis habe ich allerdings für den Fall einer Klage das Argument des Zugeständnisses der jährlichen Inflationsrate einbezogen.
Damit möchte ich umgehen, dass mir der Vorwurf gemacht wird, gewisse Kostensteigerungen dem Versorger nicht zugestanden zu haben.
Und diese Kostensteigerungen ergeben sich für mich aus den jährlich veröffentlichten Inflationsdaten, die hoffentlich den realen Preisanstieg berücksichtigt haben, wenn man den Angaben des Stat. Bundesamt Glauben schenkt.
Anderslautende und glaubwürdige Kennzahlen wurden ja Niemandem von Seiten der EVU dargelegt.
bolli:
Warum sollte man dem EVU im Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel eine Inflationsrate in einem Langläufervertrag zugestehen, in einem Vertrag von 2005 aber nicht ? Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2010 nichts zu Inflationskosten ausgeführt.
Er sagt, \'vereinbart ist vereinbart und wenn keine Anpassungen rechtswirksam vereinbart wurden, bleibts beim Ausgangspreis\'. Die Einschränkung, die er dort für Überlegungen zu Langläuferverträgen gibt, gehen mit Sicherheit über einen Inflationsausgleich hinaus. Deshalb würde ich mir den von mir aus auch sparen. Das Gericht wird im Falle einer Entscheidung in jedem Fall eigene Überlegungen anstellen die ggf. sowieso eine andere Summe ergeben.
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