Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Wo sind meine Abschlagzahlungen??

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userD0010:
@Kampfzwerg

Danke für Ihre umfassende Stellungnahme zu diesem Thema, mit dem sich hoffentlich noch weitere Mitstreiter finden werden.

Ich hege nicht die Absicht, den Energiepreis des Jahres 2000 zugrunde zu legen, sondern den jeweils vertraglich vereinbarten Preis im Aug. 1990 als Basis für meine Regressansprüche in Absatz zu bringen.
Da ich aber annehme, dass diese sog. 10-Jahres-Verjährungsfrist spätestens in einem Rechtsstreit aufgeworfen werden kann, würde ich evtl. rein vorsorglich die Verrechnung der auf Preisbasis 1990 in Rechnung gestellten Energiepreise ab 2000 bis 2010 errechnen und von dem EVU die Differenz zurückfordern, ersatzweise mit laufenden und künftigen Lieferungen verrechnen wollen.

userD0010:
@Kampfzwerg
Ich habe mir nun eine Tabelle zur Vertragspreisverrechnung Gas gefertigt und bin zum Ergebnis gelangt, dass innerh. der 10-jähr. Frist auf der Basis des Vertragspreises von 1990 im Verhältnis zu den abgerechneten bzw. als billig anerkannten Beträgen eine Überzahlung von 4.269,61 € erfolgt ist.
Ich möchte dies dem Versorger kundtun und ihn gleichzeitig darüber in Kenntnis setzen, dass ich diese Überzahlung mit den vorliegenden Jahresrechnungen und künftigen Abschlagzahlungen zu verrechnen gedenke.
Noch Hinweise/Ideen ?

berghaus:
Kampfzwerg hat mir schon ein wenig Arbeit abgenommen.

Ich hatte den folgenden Beitrag schon vor zwei Tagen entworfen, allerdings noch nicht zu Ende gebracht:

Ich habe leider erst 2006 angefangen Widerspruch nach den Mustern des BdE zu erheben, die Preise von 2004  + 2 % für eine Gegenrechnung genommen, Guthaben mit den laufenden Abschlägen verrechnet und 2007 darauf hingewiesen, dass meine (gekürzten) Abschläge nur auf die Gaslieferung der laufenden Periode angerechnet werden dürfen, was natürlich nicht geschah.

Nach einem weiteren Widerspruch mit Hinweis auf § 366 Abs. 1 BGB gegen eine willkürliche Aufteilung im Jahr 2008, Widersprüchen gegen die Jahresrechnungen 2008 und 2009 geschah das Wunder:

Es wurden von RWE Mitte 2009 drei neue Jahresrechnungen für 2007, 2008 und 2009 mit neuen Fälligkeiten der geforderten Nachzahlungen erstellt.

Ist nun das Recht nach dem § 366 BGB so stark oder muss ich vermuten, dass mir aus dem Vorgehen der RWE irgendwann Nachteile erwachsen?

2008 habe ich dann meine Zahlungen stärker gekürzt, ab 2009 ganz stark und angefangen, von mir errechnete Guthaben mit Rückforderungen für frühere Jahre zu verrechnen bzw. aufzurechnen.

Ende 2009 habe ich dann auf der Grundlage der Vertragspreise Rückforderungen für die letzten 10 Jahre gestellt und aufgerechnet.

Mit dem Vertragspreis von 1975 ergibt sich allerdings kein großes Guthaben, mehr hätte man mit dem Preis von 2001 oder gar von 2004  aufzurechnen (gehabt).

(((((((((Hier kommt wieder meine schon früher gestellte und unbeantwortet gebliebene Frage ins Spiel: Wie ist das mit dem Aufrechnen, wenn man später oder kurz vor dem Prozess oder im Prozess dem Versorger einen höheren Preis als den Vertragspreis zugesteht (man will ja nicht gierig sein)?
Dann hat oder hätte man mehr aufzurechnen gehabt. Hilfsweise habe ich so argumentiert.))))))))

Da wohl kaum jemand in vergleichbarer Lage war (und jetzt auch sein wird), habe ich zu den im Forum gestellten Fragen kaum Vorschläge zum richtigen Vorgehen erhalten.

Es gibt noch einen Punkt der Übereinstimmung mit dem Versorger:

 Anhand meiner Übersichten über die Zahlungen und Rückforderungen werden die Nachforderungen der RWE und meine Rückforderungen deutlich.

Es gibt von mir Rückforderungsschreiben mit mehreren 1.000,-- EUR von 2007, 2008 und 2009 (zuletzt für 10 Jahre) jeweils mit Fristsetzung (Folge Verzug der RWE).
 Allerdings forderte auch der Versorger mit den drei neuen Abrechnungen und der Jahresrechnung 2010 die seiner Meinung nach bestehenden Rückstände von inzwischen mehreren 1000,-- EUR mit Fristsetzung an.

Mit der Abrechnung 2010 forderte RWE dann auch nur noch die vermeintliche von mir zu leistende Nachzahlung für das abgelaufene Abrechnungsjahr an und nicht mehr die Rückstände früherer Jahre.
 
Alles sehr übersichtlich!

Wie also vorgehen?

Ganz einfach:
Übersicht erstellen, Rückforderungen (für 10 Jahre) mit dem Vertragspreis, dem von 2001, 2004 oder welchem auch immer stellen und Frist setzen. Dann klagen, wenn man sich traut.

Mehr als den Vertragspreis einzusetzen, z.B. den von 2001 könnte vor Gericht einen guten Eindruck machen, wenn es um Treu und Glauben geht.

Für ganz wenig zahlen und aufrechnen ist die Zeit wohl abgelaufen, weil es die Beendigungskündigungen gibt.

berghaus 30.11.10

userD0010:
@berghaus

Zunächst Dank und Anerkennung für die ausführlichen Erklärungen.
Seit 2006 operiere auch ich mit Kürzungen der Energierechnungen wegen Unbilligkeit.
Alle Jahre wieder stelle ich fest, dass man dem Aufrechnungsverbot nach 366 grundsätzlich zunächst keine Beachtung schenkt.
Erst wenn jeweils mit Hinweis auf die Abschlagzahlungen mit Verwendungszweck die Fälligkeit der eingegangenen Rechnung(en) aberkannt wurde, kamen jeweils korrigerte und mit den korrekten Abschlagbeträgen erstellte Rechnungen, allerdings mit dem unbilligen Energiepreis versehen.
Diese habe ich dann jeweils bemängelt und durch die von mir errechneten Beträge auf der Basis kWh Preis 2004 ersetzt und gleichzeitig mit Hinweis auf die für das Folgejahr von mir gezwölftelten Abschlagbeträge (mit Verwendungszweck) zurückgesandt.
Und alle Jahre wieder erhielt ich die üblichen Standard-Briefe, dass man die Kürzungen zur Kenntnis nimmt, sich aber rechtliche Schritte vorbehält.

Wenn ich mich nun aber auf meine Verträge besinne, die ich im Jahr 1990 abgechlossen habe, komme ich (wenn auch spät) zu der Erkenntnis, dass Vertrag nun einmal Vertrag ist und ich eigentlich nur den vertraglich vereinbarten Preis zu zahlen habe.
Dieser z. B. für Gas betrug im Jahr 1990 umgerechnet 1,68726 Eurocent je kWh und einem Grundpreis von 122,71 Euro bei 365 Liefertagen.
Auf dieser Basis habe ich nun ab dem Lieferjahr 2000  eine Tabelle erstellt, die letztendlich einschl. dieses nun zu Ende gehenden Jahres eine Überzahlung bei Gas von 4.269 Euro ausmacht.
Würde ich nun, um vor Gericht Eindruck zu schinden, mich darauf beschränken, nur die Überzahlungen ab dem Jahr 2004 auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Preise aufzurechnen, so ergäbe dies immer noch einen Betrag von ca. 2.700 Euro, allein im Bereich Gas. (Bei Strom fehlt mir noch der kWh-Preis für 1990 und der Grundpreis. Diese gehen leider aus dem damaligen Vertrag nicht hervor, nur die jew. Abschlagzahlungen.

Ich beabsichtige, nunmehr die Aufrechnung zu erklären.
Sollte mir darauf hin der Versorger eine Vertragskündigung zukommen lassen, so würde dies sehr gut in den Bereich der Schikane und m.E. auch der ungerechtfertigten Bereicherung hineinpassen, unabhängig von den Positionen, die in dem Muster zum Kündigungswiderspruch  dargelegt wurden.

Ich beabsichtige zudem, die Frage nach den Zählergebühren zu stellen.
Diese erscheinen mir eine Goldader für den Versorger zu sein, wenn ich den Einkaufspreis für einen AEG-Zähler zugrunde lege.
Hier würde ich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit stellen wollen und dies ggf. in Zusammenhang bringen mit der m.E. nach wie vor existierenden oder zumindest gelebten und vorgeführten Monopolstruktur des Versorgers.

Was ich nach wie vor vermisse, ist die Solidarität der Energieverbraucher.
Auch aus dem Forum kommt da kein Ansatz, z.B. dass sich endlich mehrere Verbraucher/Kunden des gleichen Versorgers auf der hier aufgestellten These zusammenschließen und mit Unterstützung des BdEV und dessen Prozesskostenfonds eine Musterklage durchziehen.
Diese könnte wegweisend sein für zahlreiche Mitglieder, die über Jahre gekürzt, aber dennoch dem Treiben der Versorger nur halbherzig (315) Widerstand entgegen gebracht haben.

bolli:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
Wenn ich mich nun aber auf meine Verträge besinne, die ich im Jahr 1990 abgechlossen habe, komme ich (wenn auch spät) zu der Erkenntnis, dass Vertrag nun einmal Vertrag ist und ich eigentlich nur den vertraglich vereinbarten Preis zu zahlen habe.
--- Ende Zitat ---

Das ist eine der Fragen, die SIE für sich anscheinend beantwortet haben, aber leider der VIII. Senat des BGH noch offen gelassen hat:


--- Zitat ---BGH-Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 Rdnr. 52
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand.
--- Ende Zitat ---
Da steckt noch ne Menge Unsicherheitspotential drin.


--- Zitat ---Original von h.terbeck
Ich beabsichtige, nunmehr die Aufrechnung zu erklären.
Sollte mir darauf hin der Versorger eine Vertragskündigung zukommen lassen, so würde dies sehr gut in den Bereich der Schikane und m.E. auch der ungerechtfertigten Bereicherung hineinpassen, unabhängig von den Positionen, die in dem Muster zum Kündigungswiderspruch  dargelegt wurden.
--- Ende Zitat ---
Sie sind also ernsthaft der Meinung, dass der Versorger Ihnen nicht kündigen darf, weil Sie Widerspruch einlegen ? Dann würde ich zunächst einen Blick in Ihren Vertrag werfen. Ist dort ein Kündigungsrecht vereinbart, sollten Sie davon ausgehen, dass dieses in jedem Fall wirksam ist. Schließlich argumentiert der BGH ja gerade damit, wenn er den Versorgern entgegenhält, sie hätten sich ja vom Vertrag lösen können, wenn ein Verbraucher Widerspruch einlegt (z.B. BGH-Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdnr. 26) und der Versorger später angeblich geschuldete Beträge eintreiben möchte.
Sieht Ihr Vertrag solch ein Kündigungsrecht nicht zu, ist anzunehmen, dass über eine ergänzende Vertragsauslegung das gesetzliche Kündigungsrecht greift, da sich ohne ein solches Recht das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschieben würde ( obiges Urteil Rdnr. 25).



--- Zitat ---Original von h.terbeck
Was ich nach wie vor vermisse, ist die Solidarität der Energieverbraucher.
Auch aus dem Forum kommt da kein Ansatz, z.B. dass sich endlich mehrere Verbraucher/Kunden des gleichen Versorgers auf der hier aufgestellten These zusammenschließen und mit Unterstützung des BdEV und dessen Prozesskostenfonds eine Musterklage durchziehen.
Diese könnte wegweisend sein für zahlreiche Mitglieder, die über Jahre gekürzt, aber dennoch dem Treiben der Versorger nur halbherzig (315) Widerstand entgegen gebracht haben.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht liegt es daran, dass nicht alle Verbraucher Ihren Maximalforderungen folgen möchten oder Zweifel haben, dass sich diese realisieren lassen.
Die zehnjährige Verjährungsfrist ist bisher nur von vereinzelten Untergerichten zugesprochen worden und auch ich habe meine Zweifel, ob diese vor unserem VIII. Senat bestand haben würde, so sie denn dort landen würde (was zweifelsohne der Fall sein würde).

Inwieweit ein Widerstand mittels § 315 BGB nur halbherzig sein sollte, erschließt sich mir auch nicht.

Wie Sie sicher wissen, hat man als grundversorgter Kunde eh nur die Möglichkeit, den Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zu erheben und es empfiehlt sich aufgrund der Beweislast nicht, in diesem Vertragsverhältnis aktiv zu klagen. Also muss der Versorger tätig werden (klagen) was aber eben nur vereinzelt geschieht (warum wohl nur?). Daher tut sich hier nur begrenzt etwas. Aber wenn man nach dem Einwand fleißig kürzt, ist es doch gut. Ich behalte mein Geld und das ist doch mein Ziel. :D

Als Sondervertragskunde dürfte § 315 BGB in alten Verträgen kaum zum Einsatz kommen, da meist entweder die Verträge schon ein Preisänderungsrecht enthielten (was allerdings meist unwirksam oder nicht wirksam einbezogen war  :D) oder die gesetzlichen Bestimmungen waren nicht wirksam in die Veträge einbezogen, so dass kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bestand und somit auch kein Unbilligkeitseinwand möglich ist.

Letztlich ist die Verfolgung von Ansprüchen die Sache des Einzelnen. Und wenn man, aus welchen Gründen auch immer, Maximalforderungen stellt, wird man nicht so viele Vergleichsfälle oder Anhänger finden als wenn man sich auf gesicherten Pfaden bewegt.

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