Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)

Wo sind meine Abschlagzahlungen??

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userD0010:
@ Kampfzwerg
Mit jeder Jahresabrechnung entsteht ein vermeintlicher Anspruch des Versorgers, der über die Abschlagzahlungen hinausgeht.
Auch wenn -wie üblich- die Abschlagzahlungen nicht korrekt eingebucht sind, nehme ich jeweils die Korrektur der Rechnung auf der Basis des von mir seit Jahren akzeptierten Energiepreise vor, stelle das errechnete Ergebnis abzüglich meiner Abschlagzahlungen in mein Antwortschreiben ein und zahle die danach noch bestehende Verbindlichkeit mit der ausdrücklichen Anmerkung des Forderungsausgleiches fristgerecht. Gleichzeitig kündige ich die künftigen laufenden Abschlagzahlungen auf der Grundlage der von mir ermittelten Beträge an und verweise in dem Dauerauftrag immer auf mein Schreiben vom .....
Meine Restzahlung schließe ich ausdrücklich für jedwede Verrechnung gem. §§ 366/367 BGB aus und weise auf deren Zweckbestimmung hin.

@mip

--- Zitat ---eine Weile nix zahlen
--- Ende Zitat ---
Das ist nicht ungefährlich. Statt nichts zu zahlen, sollte man besser die errechneten Abschläge auf zwölf Zahlungen verteilen.
Wer nicht zahlt, riskiert Mahnung und ggf. Sperrandrohung.

berghaus:
Wo ist der Unterschied zwischen Nichtszahlen und dem Zahlen nach dem Vertragspreis von z.B. 1990 = 2,0 ct/kWh bei einer Forderung des Versorgers heute von 6,4 ct/kWh?

Der Vorteil beim Nichtszahlen –(unter der Vorrausetzung, dass Rückzahlungsforderungen gestellt wurden-) ist, dass der Versorger Abschlagszahlungen auf der Grundlage des (verdammt niedrigen) Vertragspreises nicht mit seinen Nachforderungen für frühere Jahre verrechnen kann.

Positiv ist ja zu sehen, dass die zuletzt ergangenen Urteile zunehmend den Vertragspreis zugrundelegen.

Legt man den Vertragspreis z.B. von 1990 zugrunde, ist man ja bereit, bei einem Verbrauch von z.B. 30.000 kWh/Jahr 700.-- EUR/Jahr zu zahlen. Der Versorger verlangt jedoch 2.000,-- EUR/Jahr.

In diesem Fall hat man jedoch wahrscheinlich auch Rückforderungen von mehreren 100,00 EUR/Jahr aus den Jahren 2001 bis 2009. Diese  verjähren bei der Annahme der Verjährungsfrist von 3 Jahren zunehmend, wenn man nicht klagt. Vielleicht gilt ja auch die Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Da ich bisher nicht klagen wollte, habe ich auf der Grundlage des Vertragspreises Rückforderungen für 10 Jahre gestellt und die –verdammt niedrigen- dem Versorger zugestandenen, aber nicht gezahlten Jahresvertragspreissummen jeweils mit den ältesten Rückforderungen aufgerechnet, hilfsweise mit späteren. Dabei fühle ich mich wie auf hoher See…..  Dabei würde ich im Ernstfall nicht mal auf dem Vertragspreis bestehen wollen. Wir wollten ja immer schon angemessene (billige) Preise zahlen.

Aber ein Pölsterchen ist schon da.

Das alles wurde jedoch schon unter ‚Verjährung‘ und ‚Aufrechnung’ intensiv diskutiert. Ich hatte jedoch den Eindruck, dass keiner so vorgeht und deshalb meine Diskussionsbeiträge hierzu manchmal ohne Echo blieben.

berghaus 20.11.10

Kampfzwerg:
@h.terbeck
ich sagte es bereits. Dito.  
Vielleicht sollte ich noch anmerken, dass es mich nicht im Geringsten störte, die Aufstellung des Versorgers, und die Berechnung des Streitwerts, nicht nachvollziehen zu können.  ;)


@berghaus

--- Zitat ---Wo ist der Unterschied zwischen Nichtszahlen und dem Zahlen nach dem Vertragspreis von z.B. 1990 = 2,0 ct/kWh bei einer Forderung des Versorgers heute von 6,4 ct/kWh?
--- Ende Zitat ---
Vorsicht mit derartig verallgemeinernden Äußerungen, und auch noch an erster Stelle des Beitrags!
Ich weiß zwar was gemeint ist, ebenso wie viele andere interessierte Forumsleser, aber ein Einsteiger könnte diese Aussage, die sinngemäß ausschließlich unter der Beachtung verschiedener Voraussetzungen und Bedingungen zutreffen kann, sehr leicht missverstehen.



--- Zitat ---Der Vorteil beim Nichtszahlen –(unter der Vorrausetzung, dass Rückzahlungsforderungen gestellt wurden-) ist, dass der Versorger Abschlagszahlungen auf der Grundlage des (verdammt niedrigen) Vertragspreises nicht mit seinen Nachforderungen für frühere Jahre verrechnen kann.
--- Ende Zitat ---
Unbestritten.   :D  Womit denn auch?



--- Zitat ---Vielleicht gilt ja auch die Verjährungsfrist von 10 Jahren.
--- Ende Zitat ---
Unser Lieblingsthema  ;)
Ich zumindest werde das nicht mehr erleben, da ein Verfahren bereits anhängig ist. Vielleicht haben Sie ja mehr Glück!
Ich bin, und das inzwischen seit Jahren, überzeugt, dass sich die Rechtsprechung im Laufe der Zeit in dieser Richtung verfestigen wird...
früher hat schliesslich auch niemand (!) geglaubt, dass eine Kürzung auf die \"vereinbarten\" Vertragspreise von annodazumal rechtlich sauber und erfolgversprechend wäre.



--- Zitat ---Da ich bisher nicht klagen wollte, habe ich auf der Grundlage des Vertragspreises Rückforderungen für 10 Jahre gestellt und die –verdammt niedrigen- dem Versorger zugestandenen, [...] Jahresvertragspreissummen jeweils mit den [...] Rückforderungen aufgerechnet, [...] Dabei fühle ich mich wie auf hoher See….. Dabei würde ich im Ernstfall nicht mal auf dem Vertragspreis bestehen wollen. Wir wollten ja immer schon angemessene (billige) Preise zahlen.  Aber ein Pölsterchen ist schon da.  Das alles wurde jedoch schon unter ‚Verjährung‘ und ‚Aufrechnung’ intensiv diskutiert. Ich hatte jedoch den Eindruck, dass keiner so vorgeht und deshalb meine Diskussionsbeiträge hierzu manchmal ohne Echo blieben.
--- Ende Zitat ---
@berghaus,
Ihr Eindruck bzgl. des fehlenden Echos hat Sie nicht getäuscht, und glauben Sie mir,  ich hätte den Nachhall ebenso gerne gehört.  Beizeiten ;)
Die Rückforderung für 10 J. stellte ich ebenso auf und kürzte jahrelang sehr rigoros.
Die wenigsten Mitstreiter gingen und gehen aber ein derart hohes Risiko ein.
Wobei natürlich anzumerken ist, dass derartige Vorgehensweisen aus heutiger Sicht! - und viele, einschlägige Urteile weiter - sehr wünschenswert wären. Und jedenfalls m. E. auch längst nicht mehr so risikobehaftet sind, wie zu meinem Anfängerzeiten in Sachen Rechnungskürzung und Preisprotest.
Zu dieser Zeit bekam ich übrigens auch kein Echo, als ich auf die Preise von 1991 kürzte. Trotzdem bin ich das, aus damaliger Sicht sehr hohe Risiko, ebenso eingegangen wie Sie das Ihrige - und ich wurde nicht seekrank. Ich gehe auch nicht davon aus, dass mir noch übel werden wird  ;)
Gerne erinnere ich mich an die vielen, weiterführenden, interessanten Diskussionen aus dieser Zeit. Diese mögen vielleicht noch nicht so sachgerecht und spezifiziert, oder auch spitzfindig  :D, wie heute gewesen sein, aber sie machten sehr viel Spaß und brachten Erkenntnisse, die oftmals mehr mit gesundem Menschenverstand gemein hatten, als mit der Zerpflückung von Urteilen und Paragraphenreiterei. Das soll keine Wertung darstellen, Beides ist natürlich, wenn auch aus verschiedenen Gründen, nicht zu verachten oder geringzuschätzen.

Das inzwischen angesammelte \"Pölsterchen\", und die inzwischen gefestigte Rechtsprechung zum Thema Sonderverträge, lässt mich jedenfalls dem anstehenden Verfahrensausgang völlig entspannt entgegensehen.

userD0010:
@kampfzwerg
@berghaus

--- Zitat ---Die Rückforderung für 10 J. stellte ich ebenso auf und kürzte jahrelang sehr rigoros. Die wenigsten Mitstreiter gingen und gehen aber ein derart hohes Risiko ein. Wobei natürlich anzumerken ist, dass derartige Vorgehensweisen aus heutiger Sicht! - und viele, einschlägige Urteile weiter - sehr wünschenswert wären. Und jedenfalls m. E. auch längst nicht mehr so risikobehaftet sind, wie zu meinem Anfängerzeiten in Sachen Rechnungskürzung und Preisprotest. Zu dieser Zeit bekam ich übrigens auch kein Echo, als ich auf die Preise von 1991 kürzte. Trotzdem bin ich das, aus damaliger Sicht sehr hohe Risiko, ebenso eingegangen wie Sie das Ihrige - und ich wurde nicht seekrank. Ich gehe auch nicht davon aus, dass mir noch übel werden wird
--- Ende Zitat ---

Nach den in den vergangenen Jahren ständig alle Jahre wieder neuen Mätzchen meines EVU werde ich mich Ihrer Vorgehensweise anschließen.
Ich bin es leid, jeweils falsch verrechnete Abschlagzahlungen trotz eindeutigem Verwendungszweck hinterfragen und kritisieren zu müssen, ich bin es leid, irgendwelche fiktiven Zählerstände für die unterjährigen Preis-Veranstaltungen zu akzeptieren, ich bin es leid, die Abrechnungen jeweils in den Bereich von etwa 365 Tagen herunterzurechnen, wenn man plötzlich über 400 Liefertage als Grundlage auch für die künftigen Abschlagzahlungen zu Grunde legen möchte.
Mich würde Ihre Argumentation gegenüber dem Versorger zur auschließlichen Anerkenntnis des Preises vor zehn Jahren interessieren, denn dieser (Jahr 2000) ist ja wohl der einzig noch anwendbare Maßstab, obwohl meine Verträge aus 1990 stammen, odere darf ich gar den Preis von 1990 ansetzen und \"nur\" die überhöhten Preise ab 2000 verrechnen mit meinen laufenden und künftigen Zahlungen?

Mit einer dezidierten Antwort hierauf würden vielleicht zahlreiche Widerständler erst auf den Geschmack kommen und sich dieser Methode anschließen, oder sie zumindest aufhorchen lassen.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von kampfzwerg
Und jedenfalls m. E. auch längst nicht mehr so risikobehaftet sind, wie zu meinem Anfängerzeiten in Sachen Rechnungskürzung und Preisprotest. Zu dieser Zeit bekam ich übrigens auch kein Echo, als ich auf die Preise von 1991 kürzte. Trotzdem bin ich das, aus damaliger Sicht sehr hohe Risiko, ebenso eingegangen wie Sie das Ihrige
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von h.terbeck Mich würde Ihre Argumentation gegenüber dem Versorger zur auschließlichen Anerkenntnis des Preises vor zehn Jahren interessieren, denn dieser (Jahr 2000) ist ja wohl der einzig noch anwendbare Maßstab, obwohl meine Verträge aus 1990 stammen, odere darf ich gar den Preis von 1990 ansetzen und \"nur\" die überhöhten Preise ab 2000 verrechnen mit meinen laufenden und künftigen Zahlungen?  

Mit einer dezidierten Antwort hierauf würden vielleicht zahlreiche Widerständler erst auf den Geschmack kommen und sich dieser Methode anschließen, oder sie zumindest aufhorchen lassen.
--- Ende Zitat ---


@h.terbeck
völlig falsche Fährte?

1. Ich habe auf die ursprünglich vereinbarten Vertragspreise gekürzt und nicht auf das Jahr 2000.
2. Die \"10 Jahre\" beziehen sich auf eine Gegenthese zu der \"regelmäßigen 3-jährigen\" möglichen Verjährungsfrist.
3. Von einer Anerkenntnis des Preises von 2000 kann überhaupt keine Rede sein. Der einzig anerkennenswerte Preis ist bei Sondervertägen immer und ausschliesslich der vereinbarte Vertragspreis.
4. Wenn Ihr Vertag 1990 geschlossen wurde, wäre entsprechend dieser Vertragspreis, sowohl bei der Berechnung der Rückforderung, als auch bei der Berechnung der Rechnungskürzung, zugrundezulegen.

Ich persönlich habe zu einer Zeit auf diesen Preis gekürzt, als das Thema \"Sondervertrag in Verbindung mit §§ 305, 307\" noch keines war. Weder im Forum, geschweige denn bei den Gerichten. Gleiches galt für eine Rückzahlungsaufforderung für die letzten 10 Jahre.
Daher das mir beizeiten fehlende Echo. Ich habe aber damals meine Rückforderung nicht mit den Versorgerrechnungen aufgerechnet, da von dieser Vorgehensweise damals dringend abgeraten wurde. Und später dann hatte ich keine Lust mehr auf noch mehr Briefreundschaft mit dem Versorger.
Natürlich wollte ich mir auch nicht nachsagen lassen, zu gierig zu sein. :D

@berghaus hatte es in dieser Hinsicht etwas einfacher, da er später ins Forum kam und die Diskussionen, Erkenntnisse und Urteile umfangreicher waren. Was seine Risikobereitschaft und den Mut nicht schmälert ;)
Er kürzte nicht nur auf den ursprünglichen Vertragspreis, sondern ging von 10-jähriger Verjährungsfrist aus und rechnete entsprechend diese Jahre auf.
Im Ergebnis hat er so wahrscheinlich fast nichts mehr bezahlt. Daher die eingangs genannte Bemerkung.
Für diese Vorgehensweise gab es \"seiner\"zeit ebenfalls kein Echo.

Die Argumentation war damals um einiges schwieriger als heute. Ich hatte, soweit ich mich erinnere, insg. über 10 Seiten. Verwendbare Urteile gab es nicht. Wen es interessiert, der kann es nachlesen. Ich müsste auch suchen. Entsprechende Diskussionen gab es Anfang/Mitte 2007, überwiegend im \"alten Forum\". Thematik zu §§ 812 ff. im Zusammenhang mit Schadensersatz, Verjährung, Kenntnis etc.
An vielen damaligen Diskussionen war auch @eislud beteiligt.

Aufhorchen müsste eigentlich jeder, der sich intensiver mit der Materie auseinandersetzt und sich auf seinen eigenen Verstand und sein Bauchgefühl verlässt. Und sehr, sehr viel liest, liest und liest. Und mitdiskutiert. Und sich nicht nur auf andere verlässt. Und Mut zum Risiko bei überschaubaren Einsatz hat. Und im Zweifel natürlich irgendwann auch einmal seinen Vertrag anwaltlich püfen lässt. Und dann... ;)

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