BGH, B. v. 07.12.10 KZR 21/09 zur Klage gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGBDas BAG hatte einen Fall im Blick, wo der Arbeitgeber hinsichtlich der vom Arbeitnehmer/Angestellten zu erbringenden Leistung diese inhaltlich neu bestimmt hatte, indem er von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dabei ging es ausnahmsweise tatsächlich um das mit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers verbundene Leistungsbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber war insoweit nicht leistungsbestimmungs
verpflichtet. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines entsprechenden
Vorbehaltes im Dienstvertrag etwa Arbeitsort oder Arbeitszeit neu bestimmt (Arbeitsort nicht wie bisher München, sondern fortan Oldenburg).
Jedenfalls ging es um eine einseitige Anweisung, die der Arbeitgeber zur
inhaltlichen Neugestaltung des vertraglichen Dienstverhältnisses getroffen hatte. Diese hätte der betroffene Arbeitnehmer gem. § 315 BGB überprüfen lassen können, hatte dies jedoch
über 16 - 18 Monate hinweg nicht getan. Und da muss man eine zeitliche Grenze ziehen, weil sonst der Dienstverpflichtete nach fünf Jahren erstmals (be-)klagt, der Diensther hätte Oldenburg schließlich gar nicht zum neuen Dienstort bestimmen dürfen (meint etwa die Rechtsanwaltsfachangestellte fünf Jahre nach dem Kanzleiumzug, die plötzlich München vermisst und deshalb vor Gericht klagt. Es bestünde dabei die Gefahr, dass das Gericht nach langer Zeit zu dem Ergebnis gelangt, der Dienstherr hätte Oldenburg seinerzeit gem. § 315 Abs. 1 BGB gar nicht zum neuen Dienstort bestimmen dürfen, seine Bestimmung sei deshalb gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, als gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 abs. 3 Satz 2 BGB gelte vielmehr [rückwirkend] der neue Dienstort Neuruppin. Halleluja.).
Bei der gesetzlichen
Preisbestimmungspflicht der Grundversorger verhält es sich anders. Es geht dabei insbesondere nicht um einen
einmaligen Gestaltungsakt.
Grundversorger sind zur Preisbestimmung verpflichtet und diese Preisbestimmungspflicht ist auch in den Dauerschuldverhältnissen mit den grundversorgten Kunden eine fortdauernde, immer währende Verpflichtung. Der aktuelle jeweilige Preis ist das Ergebnis eben dieser Preisbestimmung (Entscheidung darüber, den Preis abzusenken, zu erhöhen oder aber stabil zu halten).
Auch der Preis vor fünf Jahren mag das Ergebnis einer solchen Preisbestimmung gewesen sein, muss aber, wenn er unbeanstandet blieb, heute nicht mehr kontrolliert werden. Er bildet auch keinen Sockel, auf den der aktuelle jeweilige Preis (entsprechend Verpflichtung bestimmt vom Versorger) aufbauen könnte.
Der Versorger muss die jeweiligen Allgemeinen Preise entsprechend gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtung immer wieder (
insgesamt) neu bestimmen.