Bei
zutreffender Rechtsanwendung wird das Instrument der Billigkeitskontrolle nicht ins Leere gehen.
Die
Preistransparenz kann freilich erhöht werden, etwa in dem die Netzentgelte, wie sie auf Grund- und Arbeitspreis entfallen, ferner die Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung sowie alle staatlich vorgegebenen preisbildenden Kostenbestandteile (EEG, KWKG, Energiesteuer, Konzessionsbgabe, ... Mehrwertsteuer) bereits in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auch auf allen Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letzverbrauchern detailliert unter der Angabe aufgeführt werden, wie diese in Grund- und Arbeitspreise einfließen, bisher nur ansatzweise § 40 EnWG, 4 KAV...
Zu den den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV könnte zudem verlangt werden, dass alle Änderungen preisbildender Kostenfaktoren durch entsprechende detaillierte Auf- und Gegenüberstellung aufgezeigt werden müssen, welche sämtliche Veränderungen einzelner preisbildender Kostenbestandteile gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung enthalten müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Die Versorger (allen voran BDEW) sagen zu Recht, dass wesentliche preisbildende Kostenfaktoren staatlich reguliert und deshalb
ihrem Einfluss entzogen seien. Dann müssen
zumindest diese detailliert sowohl in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG als auch deren zwischenzeitliche Veränderung gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung detailliert in den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV ausgewiesen werden.
Schließlich kann die Preisbestimmungspflicht
im engeren Sinne nur die vom Grundversorger
beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren betreffen.
Die seinem Einfluss entzogenen preisbildenden Kostenfaktoren sind schließlich auch für alle Wettbewerber gleich. Alle Versorger kennen sie, nur die betroffenen Verbraucher nicht.
Die vom Versorger überhaupt nur beeinflussbare Differenz zwischen dem Gesamtpreis und der Summe der nicht beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren ließe sich dann wohl mit den Großhandelspreisen für Elektrizität und Gas und deren Entwicklung abgleichen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Die Entwicklung der Großhandelspreise ist auch allen Versorgern bekannt.
Die vom Grundversorger demnach allein beeinflussbare, verbleibende Preisbestandteil sollte zu den jeweiligen Großhandelspreisen nur einen sehr geringe Abstand aufweisen. Denn damit abzudecken sind nur noch die reinen vor Ort anfallenden
Vertriebskosten der Grundversorgung, hinsichtlich auch derer den Grundversorger eine Verpflichtung zu effizienter Betriebsführung trifft. In diese Vertriebskosten dürfen ähnlich wie in die Netzkosten keinerlei Kosten für Werbung/ Sponsoring einfließen. So wie der monopolistische Netzbetreiber nicht für sich werben muss, braucht auch im Bereich der Grundvresorgung tätige Versorger nicht für sich werben.
Wirbt er für sich, weil er im Rahmen der Vertragsfreiheit Energielieferungen an die
Kunden außerhalb der Grundversorgung bringen will, so handelt es sich dabei wohl um einen
anderen Geschäftsbereich, weshalb eine Abgrenzung durch entsprechende Kostenschlüsselung erfolgen muss.
In die Grundversorgungspreise geschlüsselt werden dürfen also insbesondere nicht
Vertriebskosten für Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung, seien dies nun Kosten durch die Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung oder durch die Belieferung von Nicht- Haushaltskunden. Die durch
deren Belieferung entstehenden Kosten müssen schließlich mit den von
diesen Kundengruppen verlangten Preisen erwirtschaftet und abgedeckt werden.
Andernfalls wäre es dem Versorger, der Grundversorger ist, zu Lasten seiner Wettbewerber möglich, seine Wettbewerbspreise von den grundversorgten Kunden subventionieren zu lassen. Dies liefe jedoch einem
unverfälschten Wettbewerb zuwider.
Die Billigkeitskontrolle kann zugleich erheblich erleichtet werden.
Es ist das selbe Prüfungsraster, dass Verbraucheranwälte heute schon bei der Billigkeitskontrolle abzuarbeiten haben:
- Von den jeweils öffentlich bekannt gegebenenen Preisen die vom Netzbetreiber jeweils öffentlich bekannt gegebenen Netzentgelte für den konkreten Verbrauchsfall abziehen... (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
- Preisentwicklung in absoluten Beträgen der Preisentwicklung der veröffentlichten Großhandelspreise gegenüberstellen.... (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Wollte man, als ersten Anhalt für besonders unbillige Grundversorgungspreise die Preise mehrerer Grundversorger miteinander vergleichen, darf man schon heute nicht die
absolute Preishöhe vergleichen, sondern hat erst einmal zumindest durch Abzug der spezifischen Netzkosten solche Preise unter einander gleichnamig zu machen, auf einen Nenner zu bringen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 50).
Die
ene´t GmbH Hückelhoven liefert genau diese Daten und Vergleiche an ihre Kunden, vornehmlich Energieversorger.
Liegt also alles schon offen, wenn man will.
Dem Ganzen steht nur der fehlende Wille der Grundversorger gegenüber, weil sie etwas zu verbergen haben.
Dass sie etwas zu verbergen haben, machen sie sogar in jedem Billigkeitsprozess geltend.
In diesem einzigen Punkt sind sich wohl Versorger und Verbraucher auch einig und
deshalb trifft man sich ja überhaupt vor Gericht.
Fazit:
Eine erhöhte Preistransparenz in der Grundversorgung ist heute schon möglich. Einer solchen steht bisher nur der fehlende Wille der Versorger gegenüber.Wo deshalb der gute Wille der Versorger zur Transparenz fehlt, müssen BNetzA und möglicherweise der Verordnungsgeber noch einmal tätig werden.
Darum sollten sich die Kollegen von VZBV kümmern.
Dr. Krawinkel (VZBV) referiert am 16.12.10 bei einem BDEW- Infotag \"Verbraucherschutz in der Energieversorgung\".Grüße aus Lichtstadt