@Jagni
Der obige Praxistest betrifft wieder Fälle, wo in die Sonderabkommen gar keine Preisänderungsklauseln einbezogen wurden.
@tangocharly
Ich habe Schwierigkeiten mit der Formulierung \"auf Augenhöhe\".
Es gibt viele große und kleine Energieversorger und noch mehr große und kleine Leute, die Energie beziehen.
Auf die Größe des einen wie des anderen kommt es jedoch überhaupt nicht an:
§§ 2, 1 EnWG schafft eine klare gesetzliche Verpflichtung für
alle Energieversorgungsunternehmen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas.
Diese kann jedoch nur dort zum Tragen kommen, wo dem Versorger ein Preisbestimmungsrecht und die
Pflicht zur Preisbestimmung zufällt.
Dies ist wie oben aufgezeigt aufgrund der gesetzlichen Regelung nur bei §§ 36, 38 EnWG der Fall.
Lässt sich der Versorger bei Abschluss eines Energielieferungsvertrages - im Rahmen der Vertragsfreiheit - vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die zu zahlenden Preise einräumen, kommt auch auf die
vertraglich geschuldete einseitige Preisbestimmung die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG voll zum Tragen.
Wichtig ist, dass sich der Kunde gegenüber der
gesetzlich oder vertraglich vom Versorger geschuldeten einseitigen Preisbestimmung problemlos auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen kann, zudem im Falle verzögerter Preisbestimmung, unstreitig unbilliger Preisbestimmung oder nachweislich unbilliger Preisbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gerichtliche Ersatzbestimmung beantragen kann.
Nachdem es Herrn Kollegen Dr. Hempel als Vertreter für VDEW/ BGW zunächst gelungen war, im Gesetzgebungsverfahren für § 17 GVV eine missverständliche Formulierung einzubringen, schreibe ich mir auf die Fahne, dass es nach mächtigem Trommeln und vielen Anrufen meinerseits unter anderem in den Wirtschaftsministerien der Länder über den Bundesrat doch noch zu der deutlichen Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV kam, wie man sie heute dort vorfindet.
Bei Abschluss eines Sondervertrages wird jedoch in der Regel ein (zunächst) feststehender Preis vereinbart (BGH VIII ZR 320/07 Rn. 46), was die vertragliche Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bereits ausschließt (BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16).
Im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbarte Preise gelten kraft vertraglicher Einigung. Da kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, stellt sich auch nicht die Frage, warum Energieversorger wie Teldafax, Lichtblick, Monatana Gas.... für den Vertragsabschluss seinerzeit keine günstigeren Preise angeboten hatten, obschon sie es vielleicht gekonnt hätten.
Im Gegensatz zum VIII. Zivilsenat des BGH gehe ich davon aus, dass keine Rechtfertigung dafür besteht, an die Transparenzkontrolle hinsichtlich Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen geringere Anforderungen zu stellen sind, als sie die Rechtsprechung anderer Senate des BGH regelmäßig fordert.
Ist eine Klausel unwirksam, gilt der bei Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbarte Preis, § 433 BGB.
Der Versorger ist demgegenüber weder zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt, noch zu Preisherabsetzungen verpflichtet, so dass Chancen und Risiken aus sich während der Vertragslaufzeit ändernden Kosten zwischen Versorger und Kunden gleichverteilt sind (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11. 2008 Az. 2 HK O 95/08].
Einen Sockel braucht wohl niemand.
Ich brauche jedenfalls keinen.
(Für alle die, wo noch Sockel nötig haben). 