Ich versuche es mit einem
Mantra.
Sollen die vom Grundversorger öffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Preise, zu denen er Haushaltskunden jeweils beliefern
muss, der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas entsprechen und sind die Kosten, welche durch die Belieferung dieser Haushaltskunden entstehen und mit den Allgemeinen Preisen jeweils abzudecken sind, nicht feststehend, sondern schwankend, dann bedarf es immer wieder einer Neubestimmung, zu welcher eine
gesetzliche Verpflichtung besteht (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18; VIII ZR 56/08 Rn. 19 ff.).
Der Grundversorger selbst ist nach der gesetzlichen Regelung
verpflichtet, diejenigen jeweiligen (zulässigen) Allgemeinen Preise (entsprechend sich ändernder Kosten) immer wieder neu zu bestimmen, zu denen er die Haushaltskunden in der Grundversorgung beliefern
muss.
Der Vertragsabschluss erfolgt dabei gerade nicht über eine Preisvereinbarung gem. § 145 ff. BGB , sondern von Anfang an über § 315 BGB (BGH KZR 36/04 Rn. 9 ff.).
Nach der gesetzlichen Regelung soll und darf der Grundversorger mit den grundversorgten Kunden keine Preise vereinbaren, vielmehr ist er gesetzlich verpflichtet, die jeweiligen (zulässigen) Allgemeinen Preise der Grundversorgung einseitig festzusetzen, öffentlich bekannt zu geben und grundversorgte Kunden ausschließlich nur zu diesen - einseitig festgsetzten - Preisen zu beliefern. Deshalb schimpfen sich diese Preise schonn nach der gesetzlichen Regelung \"
Allgemeine Preise\" !!!
(Preisvereinbarung und einseitiges Leistungsbestimmungsrecht sind für den Vertragsabschluss zwei gleichwertige, sich jedoch einander ausschließende Alternativen [BGH VIII ZR 36/06 Rn. 32, VIII ZR 138/07 Rn. 16, KZR 36/04 Rn. 9 ff.].
Anders als bei Sonderabkommen wird bei Grundversorgungsverträgen zu Beginn kein feststehender Preis vertraglich vereinbart. Eine Preisvereinbarung ist für den Vertragsabschluss auch schon gar nicht erforderlich, wenn nur Klarheit darüber besteht, dass der Versorger (auch) nach Vertragsabschluss die jeweiligen Allgemeinen Preise, die der grundversorgte Kunde vertraglich nur schulden kann, einseitig festzusetzen hat, diesen zur einseitigen Festsetzung sogar eine
Rechtspflicht trifft (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Diese Klarheit besteht jedoch, weil sie sich ja schon aus der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG selbst ergibt, welche zudem auch gar keine Abweichung zulässt.
Denn schon nach der gesetzlichen Regelung soll der Grundversorger (auch) nach Vertragsabschluss die von ihm zu erbringende und vom grundversorgten Kunden nur beanspruchbare vertragliche Leistung bestimmen,
zur Bestimmung der vertragsgemäßen Leistung verpflichtet sein.
Die Belieferung der grundversorgten Kunden soll
von Anfang an nicht zu einem feststehenden Preis erfolgen, sondern zu
den jeweiligen Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger entsprechend gesetzlicher Verpflichtung festsetzt und festzusetzen verpflichtet ist.
Vertragsgemäß ist die derart einseitig festgesetzte Leistung indes tatsächlich nur, wenn sie der gesetzlichen Verpflichtung des EVU aus §§ 2, 1 EnWG entspricht (BGH VIII ZR 240/90 unter III 2 a).
Nach der gesetzlichen Regelung soll und darf der Grundversorger grundversorgte Kunden nicht zu einem vereinbarten Preis beliefern.
Vielmehr ist er gesetzlich verpflichtet, die jeweiligen (zulässigen) Allgemeinen Preise festzusetzen, sodann öffentlich bekannt zu geben und hiernach
grundversorgte Kunden
ausschließlich zu diesen jeweiligen Allgemeinen Preisen der Grundversorgung zu beliefern. Deshalb schimpfen sich diese Preise bereits nach der gesetzlichen Regelung \"
Allgemeine Preise\" !!!
Am Anfang stand das Wort.
Lese uns doch bitte noch einmal einer, vielleicht
Black die
gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG langsam laut und deutlich, ggf. mit Betonung vor, damit wir uns anhand des
Wortlauts erschließen mögen,
was der Gesetzgeber tatsächlich gewollt hat.
Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
Energieversorger sind gesetzlich verpflichtet (unter Beachtung ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG) Allgemeine Preise festzusetzen, diese sodann öffentlich bekannt zu geben und sodann ausnahmslos jeden grundversorgten Kunden ausschließlich zu diesen (immer noch einseitig festgesetzten) Allgemeinen Preisen zu versorgen.
Jede Auslegung findet am Wortlaut einer Gesetzesnorm ihre Grenze.
Und der klare Wortlaut lässt es nun einmal nicht zu, dass grundversorgte Kunden mit dem Grundversorger Preise vereinbaren, zu anderen als zu den vom Versorger unter Beachtung von §§ 2, 1 EnWG einseitig festgesetzten Allgemeinen Preisen versorgt werden, zu deren Festsetzung der Grundversorger gesetzlich verpflichtet ist.
Ich meine, der Gesetzgeber habe es
so klar und eindeutig formuliert, dass es auch Nicht- Juristen ohne weiteres erkennen und verstehen können.
Die
Rechtslage ergibt sich immer noch aus dem Willen des Gesetzgebers, den auch die Gerichte bis hin zum BGH zu beachten haben.
Und diesen maßgeblichen Willen des Gesetzgebers erfahren wir aus den vom Gesetzgeber gesetzten Rechtsnormen selbst, aus deren Wortlaut.
Alles andere mag sich gut anhören, ist aber nichts als mehr oder weniger gut fabrizierter Hokuspokus, gleichviel, wie er sich auch anfühlen mag.
Preisvereinbarungen mit einzelnen Kunden sind in diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen. Sie stehen auch nicht etwa vor der der Festsetzung der Allgemeinen Preise und deren öffentlicher Bekanntgabe!
Fraglich, wer den Juristen das Denken verhext hat.
Herr, bring uns Licht in diese Tage!